Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.2 Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 563

Die EU-Programme dienen der Implementierung und Förderung von Aktivitäten in Bereichen wie Bildung, Forschung, Kultur, etc. Sie stärken den Austausch mit anderen europäischen Ländern und ermöglichen den Auf- und Ausbau von Netzwerken. Einige dieser Programme erlauben auch die Teilnahme von Nicht-EU-Staaten. Die EU-Programme werden jeweils für eine Programmgeneration beschlossen, welche der Laufzeit des übergeordneten, mehrjährigen Finanzrahmens (Multiannual Financial Framework MFF) der EU entspricht. Jede Programmgeneration dauert somit in der Regel sieben Jahre. Dieser Mechanismus impliziert, dass an den Programmen assoziierte Nicht-EU-Staaten ihre Teilnahme alle sieben Jahre erneuern müssen. Dies gilt selbst für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staaten).497 495 496 497 BBl 2020 4845 BBl 2021 73 Per Aktualisierung des Protokolls 31 des EWR-Vertrags.

Die Teilnahme der Schweiz an den Bildungs- und Forschungsprogrammen war Teil der Bilateralen Abkommen I (Forschung) bzw. II (Bildung) und wurde auf einzelne Abkommen abgestützt. Aus diesen Gründen musste die Schweiz bisher für jede Programmgeneration und jedes Programm einen neuen, eigenständigen Vertrag aushandeln und abschliessen. Die Europäische Kommission assoziiert seit 2020 Staaten wie die Schweiz nicht mehr nach diesem Modell an ihre Programme, und hat daher in den Gesetzesgrundlagen für die Programme ab 2021 ein einheitliches System für die Assoziierung von Drittstaaten geschaffen. Die Assoziierung der Schweiz an die Programme erfolgt entsprechend mittels eines Programmabkommens.

In dieser neuen Form des EUPA werden sämtliche transversalen, für alle Programme geltenden Regelungen in einem zeitlich unbefristeten horizontalen Teil abgefasst. Dazu gehören unter anderem:

– der Mechanismus für die Berechnung der Pflichtbeiträge sowie allfällige Anpassungs- und Korrekturmechanismen bei Budgetänderungen oder Über- und Unterperformance des assoziierten Staates,

– die Überprüfung der Mittelverwendung inklusive Audits,

– die Mitwirkung der Schweiz in relevanten Gremien der EU,

– die Etablierung eines Gemischten Ausschusses für sämtliche EU-Programme, der die Protokolle zu diesem Abkommen (siehe unten) in Kraft setzen und anpassen kann, und der das Funktionieren des Abkommens inklusive der Protokolle sicherstellen soll,

– die Regelung von Suspendierungs- und Terminierungsmodalitäten des EUPA. Die Assoziierung an die jeweilige Programmgeneration erfolgt auf der Basis von Protokollen, die dem EUPA als integraler Bestandteil angehängt sind. Die Schweiz zählt in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation zu den weltweit führenden Ländern. Sie stützt ihre hohe Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit auf bestens ausgebildete Personen, exzellente Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie internationale Netzwerke und Kooperationen. Der Schweizer BFI-Standort ist insbesondere mit dem europäischen Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum eng verzahnt. Entsprechend will der Bundesrat mit seiner internationalen Strategie im Bereich Bildung, Forschung und Innovation optimale Rahmenbedingungen für eine internationale Betätigung der Schweizer BFI-Akteure schaffen und die Attraktivität des Standorts Schweiz weiter stärken. Eine besondere Rolle kommt dabei der Kooperation im Rahmen der Förderprogramme der Europäischen Union zu.

Die jeweils mehrjährigen Programme der EU in den Bereichen Bildung sowie Forschung und Innovation haben sich seit den 1980er-Jahren zu den zentralen europäischen Instrumenten zur Förderung von internationaler Mobilität und Kooperation in der Bildung und Forschung sowie von technologischer Entwicklung und Innovation entwickelt. Die unter den Namen Erasmus+ und Horizon Europe bekannten Programme sind heute dank stetig steigender Budgets, inhaltlicher Erweiterungen und internationaler Öffnung die weltweit grössten und bedeutendsten Instrumente zur Bildungszusammenarbeit sowie zur Unterstützung kompetitiver Forschungs- und Innovationsprojekte. Sie kennen in dieser Form keine vergleichbaren Alternativen. Horizon Europe und Erasmus+ sind formal getrennte Programme, stellen jedoch Förderinstrumente entlang der gleichen Wertschöpfungskette von Bildung, Forschung und Innovation dar. Aus diesem Grund weisen die geförderten Aktivitäten vielfältige Synergien auf: Internationale Austausch- und Mobilitätserfahrungen auf individueller Ebene während der Aus- und Weiterbildung fördern die Entstehung von persönlichen und institutionellen Netzwerken. Diese bilden wiederum die Grundlage für Kooperationen in Bildung und Forschung, sowohl auf institutioneller als auch auf persönlicher Ebene, und finden ihre Fortsetzung in Mobilitätserfahrungen von Forschenden. Etablierte Kooperationsbeziehungen zwischen Institutionen in Bildung und Forschung erleichtern umgekehrt den weiteren Austausch von Lernenden, Lehrenden und Forschenden. Klassenaustausche während der obligatorischen Schule, eine individuelle Lernmobilität während der Ausbildung, die Entwicklung von gemeinsamen Bildungsangeboten zwischen Hochschulen sowie langjährige Forschungskooperationen sind Beispiele für aufeinander aufbauende Aktivitäten, welche durch die EU-Programme gefördert werden.

Die Schweiz nimmt seit den 1980er-Jahren in unterschiedlichem Umfang an den EUProgrammen in Bildung, Forschung und Innovation sowie an weiteren, damit verbundenen Programmen und Initiativen (ITER, Euratom Programm, Programm Digital Europe DEP) teil – projektweise als sogenannter «nicht assoziierter Drittstaat», als teilassoziierter oder als assoziierter Staat. Eine systematische und umfassende Beteiligung in Form einer Assoziierung an Erasmus+ und das Horizon-Paket bietet dabei den grössten Mehrwert für den Schweizer BFI-Raum und ist von strategischer Bedeutung für seine Weiterentwicklung. Sie ist daher ein wesentlicher Bestandteil der nationalen Förderpolitik für Mobilität und Kooperation in der Bildung, Forschung und Innovation. Die folgenden Kapitel erläutern im Detail die Ausgangslage, die Bedeutung einer Assoziierung sowie die zu ihrer Realisierung erforderlichen Massnahmen und Entscheide.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.

Unterabschnitte

  1. 2.8.2.2Die Bestandteile der aktuellen Programmgeneration: das Horizon-Paket 2021–2027 und Erasmus+
  2. 2.8.2.3Bisherige Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen und -Initiativen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation
  3. 2.8.2.4Die Bedeutung einer Assoziierung der Schweiz an den BFI-Programmen der EU
  4. 2.8.2.5Assoziierung an die Programmgeneration 2028–2034
  5. 2.8.2.6Folgen bei einem Verzicht auf Assoziierung