Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.10.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 614

Das EUPA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) , wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 564 565

2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG ). Beim EUPA handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. So enthält das EUPA in Artikel 12 Absatz 13 Verpflichtungen für die Schweiz zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO). Die Schweiz hat diese Möglichkeit zur Zusammenarbeit zwar schon auf Grund von Artikel 1 Absatz

3ter des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1); die völkerrechtliche Verpflichtung dazu ist aber eine neue Pflicht, die nicht durch die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Artikel 31 FIFG und Artikel 8 BIZMB gedeckt ist. Zusätzlich liegt auch keine formelle Gesetzesgrundlage für den Abschluss 563 564 565 SR 101 SR 171.10 SR 172.010 von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bundesrat vor, um das Protokoll für EU4Health abzuschliessen.

Schliesslich handelt es sich beim EUPA auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das EUPA ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Zuständigkeit für den Abschluss der Protokolle für die künftigen Programmgenerationen ab 2028 richtet sich nach dem Inhalt dieser Protokolle. Für den Abschluss der Protokolle im BFI-Bereich besteht grundsätzlich eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat (Art. 31 FIFG und Art. 8 BIZMB).

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