Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.10.4 Erlassform

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 615

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige recht setzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezem566 ber 2002 (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Das EUPA enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Es handelt sich insbesondere um Artikel 12 Absatz 13 EUPA, der die Schweiz zur Zusammenarbeit mit der europäischen Staatsanwaltschaft EPPO verpflichtet. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV (s. Ziff. 4.2.2.1).

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