Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.10.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 615

Die Kompetenz des Bundes im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung stützt sich auf Artikel 54 BV und Artikel 66 BV, welche dem Bund die Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten und für ergänzende Massnahmen zur Förderung der Ausbildung geben. Der Bund und die Kantone fördern gemäss

Artikel 61a Absatz 1 BV die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Finanzierungsbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV. Nach Artikel 7 BIZMB werden die Mittel als Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite jeweils für mehrere Jahre bewilligt. Die gesetzliche Grundlage für die Ausgaben bildet Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c BIZMB.

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