Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.5 Grundzüge des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 587

Das EUPA besteht aus i) einem allgemeinen Teil mit horizontalen Bestimmungen, die für alle EU-Programmbeteiligungen der Schweiz gelten, und ii) angehängten Protokollen mit programmspezifischen Bestimmungen. Der allgemeine Teil des Abkommens ist unbefristet, während die Protokolle in der Regel für jeden mehrjährigen Finanzrahmen der EU, beziehungsweise jede Programmgeneration neu verhandelt werden müssen. Dabei können auch neue Protokolle hinzukommen oder auslaufende Protokolle nicht erneuert werden, wobei im Abkommen die Absicht einer systematischeren Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen reflektiert ist. Horizontale Bestimmungen: Hier werden in insgesamt 21 Artikeln und einem Anhang die übergeordneten Aspekte der Programmteilnahmen der Schweiz geregelt. Dabei werden der Rahmen einer Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen und die finanziellen Aspekte festgelegt. Ebenso geregelt wird die Natur der Mitwirkung in relevanten Gremien der EU im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung dieser Programme oder Initiativen. Übergeordnet ist unter anderem die gemeinsame Absicht einer systematischeren Schweizer Beteiligung verankert. Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden. Protokolle: Dem EUPA sind für die laufende Programmgeneration drei Protokolle angehängt: Das erste Protokoll beinhaltet die Teilnahme an Horizon Europe, dem Euratom Programm, dem Programm Digital Europe und Erasmus+. Ein zweites Protokoll regelt die Teilnahme an ITER, während ein drittes Protokoll das EU4Health Programm abdeckt. Letzteres wird aufgrund der Verknüpfung mit dem Gesundheitsabkommen in Ziffer 2.13 der vorliegenden Botschaft behandelt. Während das ITER-Protokoll bis zur Einstellung der Aktivitäten von «Fusion for Energy», F4E, (derzeit für 2042 geplant534) gültig bleibt, sind die anderen Protokolle bis Ende 2027 befristet und müssen auf die nächste Programmgeneration (2028–2034) hin neu verhandelt werden. Das Abkommen sieht eine vorläufige Anwendung vor, womit die Schweiz seit der Unterzeichnung am 10. November 2025 rückwirkend ab 1. Januar 2025 an das Horizon-Paket assoziiert ist (Ausnahme ITER: per 1.1.2026). Bei Erasmus+ wurde eine Assoziierung ab dem 1. Januar 2027 ausgehandelt. Eine Teilnahme an EU4Health 534

Art. 17, Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58; zuletzt geändert durch Beschluss (Euratom) 2021/281 des Rates, ABl. L 62 vom 23.2.2021, S.

41. während der vorläufigen Anwendung des EUPA ist nicht vorgesehen, da diese mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens im Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) verbunden ist.

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