Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.10.5 Vorläufige Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 616

Artikel 18 Absatz 1 EUPA sieht eine vorläufige Anwendung des Abkommens ab dessen Unterzeichnung vor. Der Bundesrat hat am 9. April 2025 das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle gutgeheissen, den Vorsteher des WBF zur Unterzeichnung ermächtigt und die vorläufige Anwendung des EUPA beschlossen. Die Unterzeichnung erfolgte am 10. November 2025 in Bern. In der Folge wird das EUPA vorläufig angewendet, was zu einer rückwirkenden Assoziierung per 1. Januar 2025 an Horizon Europe, dem Euratom-Programm und dem Programm Digital Europe führte.

567 Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Artikel 152 Absatz 3bis 568 Buchstabe a ParlG verlangt, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss. Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz sowie der besonderen Dringlichkeit sind aus Sicht des Bundesrates zusammengefasst aus folgenden Gründen erfüllt: Die vorläufige Anwendung ist im Interesse der Schweiz. Die EU kann damit Förderverträge mit Schweizer Forschenden abschliessen, die sich bei den Ausschreibungen

2025 im Rahmen der Übergangsregelung zur Programmteilnahme erfolgreich um EUFörderbeiträge bei Horizon Europe, beim Euratom-Programm und beim Programm Digital Europe beworben hatten. Die vorläufige Anwendung hat zur Folge, dass die Schweiz bei diesen Programmen ab 1. Januar 2025 als assoziiert gilt. Damit können Schweizer Forschende, die sich für die Ausschreibungen des Jahres 2025 erfolgreich um Finanzhilfen der EU beworben haben, auch tatsächlich von der EU finanziert werden. 566 567 568 SR 171.10 SR 172.010 SR 171.10 An ITER nimmt die Schweiz ab 1. Januar 2026 wieder teil. Damit können sich Schweizer Akteure erneut an dem Bau und der Weiterentwicklung dieser Forschungsinfrastruktur beteiligen. Die Schweizer Beteiligung an ITER soll die Entwicklung einer hochmodernen Industriekette im Bereich der Kernfusion in der Schweiz ermöglichen. Die Beteiligung an der Bauphase ist dabei von entscheidender Bedeutung, so dass die Wiederaufnahme der Beteiligung dank der vorläufigen Anwendung nach fünf Jahren Unterbrechung absolut dringend ist. Darüber hinaus wird es den Schweizer Akteuren ermöglicht, sich an der Ausarbeitung des Zeitplans für die wissenschaftliche Nutzung der Infrastruktur zu beteiligen.

Eine Beteiligung der Schweiz an Erasmus+ ist im EUPA ab 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein zeitlicher Vorlauf ist notwendig, damit die Teilnahme der Schweizer Institutionen und Organisationen an Projekten der Programmausschreibungen 2027 sichergestellt ist und das nationale Implementationssystem ein halbes Jahr vor dem Programmeinstieg akkreditiert werden kann.

Im EUPA wird vereinbart, die vorläufige Anwendung bis längstens Ende 2028 weiterzuführen. Sollte das EUPA im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vom Parlament oder vom Volk nicht genehmigt werden, wird der Bundesrat der EU das Ende der vorläufigen Anwendung mitteilen müssen. Der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Anwendung wird vom Bundesrat beschlossen werden, sobald ein allfälliger ablehnender Beschluss des Parlaments ergangen ist, beziehungsweise wenn das Datum der Volksabstimmung, aus welcher sich allenfalls ein ablehnendes Resultat ergeben könnte, feststeht. Dabei wird der Bundesrat die Situation der Gesuchstellenden für EU-Beiträge mitberücksichtigen. Die EU soll die zum Zeitpunkt einer Nicht-Genehmigung bereits bezahlten Pflichtbeiträge der Schweiz noch in geordneter Weise für den Abschluss der Verträge für das entsprechende Programmjahr mit Schweizer Forschenden verwenden können. Dafür ist es notwendig, dass das EUPA noch für eine bestimmte Zeit über das Datum einer allfälligen Nicht-Genehmigung hinaus vorläufig angewendet wird. Für die Schweiz sollen nach einer Nichtgenehmigung keine neuen finanziellen Verpflichtungen mehr entstehen. Eine Teilnahme an EU4Health während der vorläufigen Anwendung des EUPA ist nicht vorgesehen.

Der Bundesrat hat die WBK von National- und Ständerat sowie die KdK vor der vorläufigen Anwendung angehört (Art. 152 Abs. 3bis ParlG). Sie stimmten der vorläufigen Anwendung zu. Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet. Die sechsmonatige Frist wird durch die vorliegende Botschaft eingehalten.

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