Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.2.1 Zuwanderung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 334

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, müssen sich in den ersten drei Monaten des Aufenthalts anmelden (Art. 15a E-AIG) und erhalten eine Anmeldebescheinigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt, erhalten sie auf Antrag eine Daueraufenthaltsbescheinigung (Art. 41d E-AIG). Nach Ablauf dieser Bescheinigungen muss weder eine neue Anmeldung erfolgen, noch muss das Recht auf Daueraufenthalt überprüft werden; die Verlängerungspflicht bezieht sich nur auf die Bescheinigungen, die rein deklaratorischer Natur sind, nicht aber auf das eigentliche bescheinigte Recht (Art. 41c E-AIG).

Die Rechte aus dem FZA werden verweigert oder erlöschen, wenn sie in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise geltend gemacht werden. Es soll beispielhaft festgehalten werden, in welchen Situationen ein solcher Rechtsmissbrauch oder Betrug vorliegt (Art. 61d E-AIG). Der Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden, den Arbeitsämtern, den Sozialhilfebehörden und den für die Ergänzungsleistungen zuständigen Organen soll verbessert werden. Insbesondere sollen die Arbeitsämter den Migrationsbehörden die Anmeldung bei der öAV, den Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie die Ver326 327 SR 414.110 BBl 2024 2497 weigerung oder Nichteinhaltung der Wiedereingliederungsstrategie mitteilen (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis E-AIG).

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sollen bestraft werden, wenn sie gegen die Pflichten aus den Artikeln 15a und 41c E-AIG verstossen (Art. 120 Abs. 1 Bst. a EAIG). Ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die in der Schweiz ein Unternehmen ohne eine tatsächliche, effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit einzig zu dem Zweck gründen, darin Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zu beschäftigen, um die im FZA oder im EFTA-Übereinkommen vorgesehene Beschränkung von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu umgehen (Briefkastenfirmen), sollen sanktioniert werden können. Gleiches gilt für ausländische Unternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die ohne Erlaubnis und während mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen (Art. 122e E-AIG).

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