Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.1.1 Zuwanderung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 328

Das AIG gilt für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sowie für aus der EU in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich das FZA fallen, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Um den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu präzisieren, wird hinzugefügt, dass das AIG auch dann gilt, wenn es dies ausdrücklich vorsieht (Art. 2 Abs. 2 E-AIG). Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, müssen sich melden und sich im Verlauf der ersten drei Monaten des Aufenthalts anmelden beziehungsweise eine Bewilligung beantragen. Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten, die während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, müssen sich ebenfalls registrieren lassen (Art. 15a E-AIG). Mit der Umsetzungsbestimmung zur Schutzklausel werden die Kompetenzen des Bundesrates bei der Prüfung von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen anhand von Indikatoren und Schwellenwerten und bei der Auslösung der Schutzklausel festgelegt. Zudem werden die Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen aufgeführt, die der Bundesrat selbstständig anordnen kann. Vor einem Entscheid sind die parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner zu konsultieren. Ein Kanton kann die Prüfung der Auslösung der Schutzklausel beantragen, wenn im Kanton schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vor322 323 324 SR 831.42 SR 210 SR 831.461.3 liegen. Ist ein nationaler Schwellenwert erreicht oder überschritten, muss der Bundesrat das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel prüfen. Ein Kanton kann zudem regionale respektive kantonale Schutzmassnahmen vorschlagen (Art. 21b E-AIG). Der Entscheid über die Auslösung der Schutzklausel bleibt ein politischer Entscheid, nach Abwägung der verschiedenen Faktoren, inkl. einer Einschätzung zur wirtschaftsund aussenpolitischen Situation. Der Bundesrat kann trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als 12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage.

Wenn der Bundesrat beziehungsweise die Bundesversammlung solche Massnahmen ergreift, könnte die EU ihrerseits ein Streitbeilegungsverfahren anstreben, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Massnahmen – da ausserhalb der Schutzklausel – das FZA verletzen. Diesfalls könnte es gegebenenfalls zu Ausgleichsmassnahmen in den Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) kommen.

Nur Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die den Status als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige besessen haben, und ihre Familienangehörigen können das Recht auf Daueraufenthalt nach den Voraussetzungen des FZA erwerben (Art. 41d E-AIG).

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich als Nichterwerbstätige oder zur Ausbildung in der Schweiz aufhalten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies gilt auch für kurze Aufenthalte bis zu drei Monate ohne Erwerbstätigkeit und für Aufenthalte zur Stellensuche (Art. 41e E-AIG). Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten verlieren die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung der selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die unfreiwillige Arbeitslosigkeit während der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit eingetreten ist, sofern sie sich beim öAV angemeldet haben. Dauert diese Erwerbstätigkeit mehr als zwölf Monate, erfolgt der Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts, namentlich wenn sie die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsstrategie verweigern oder innerhalb einer bestimmten Frist keine andere Arbeit gefunden haben, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Stelle zu finden (Art. 61a und 61b E-AIG). Gestützt auf die Gemeinsame Erklärung wird das Meldeverfahren für kurzfristige Stellenantritte weiterhin Anwendung finden. Gleichzeitig wird das Meldeverfahren gestützt auf die Einseitige Erklärung auch auf vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeiten ohne Absicht sich in der Schweiz niederzulassen ausgeweitet. Sowohl diese beiden Meldepflichten als auch die Meldepflicht bei selbstständigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden wird im EntsG verankert (vgl. Art. 6a, 6b und 6e E-EntsG). Da die Meldepflicht bei Entsendungen bis anhin bereits im EntsG zu finden ist, sind neu alle Meldepflichten für Erwerbstätigkeiten bis zu drei Monaten im EntsG geregelt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.