Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.2.2 Lohnschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 335

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner sowie Dokumentationspflicht vor Ort Die Verkürzung der Voranmeldefrist von acht Kalendertagen auf vier Arbeitstage und die Beschränkung der Voranmeldefrist auf Risikobranchen werden, neben der Optimierung und der Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens, mit der Pflicht für Entsendebetriebe zur Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners in der Schweiz und der Einführung einer Dokumentationspflicht vor Ort kompensiert. Letztere Massnahmen sind im Abschnitt über die Umsetzungsgesetzgebung ausgeführt (s. Ziff. 2.3.7.1.2). Optimierung und Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens Um den Anforderungen an die Planung der Kontrollen infolge der Verkürzung der Voranmeldefrist und deren Beschränkung auf Risikobranchen gerecht zu werden, wird das Meldeverfahren so weit wie möglich automatisiert und auf Bundesebene zentralisiert. Neu erfolgt die Weiterleitung der Meldungen nicht mehr durch die vom Kanton bezeichnete Behörde, sondern durch eine Bundesbehörde. Die Meldung wird künftig automatisiert und direkt an die zuständigen Kontrollorgane (PK, kantonale tripartite Kommission und kantonale Behörde) weitergeleitet. Hierfür ist eine Anpassung des EntsG notwendig. In Artikel 6 Absatz 6 E-EntsG wird der Bundesrat ermächtigt, die Bundesbehörde zu bestimmen, an welche die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz erfolgen muss und welche für die Übermittlung der Meldung an die Kontrollorgane zuständig ist. Parallel zu den Anpassungen des Meldeverfahrens im Rahmen der Anpassungen von Artikel 6 Absätze 1, 4 und 6 sind weitere Optimierungen geplant (s. Ziff. 2.3.7.3.2). Begleitmassnahmen zur Kautionspflicht Zur Durchsetzung der künftig auf Wiederholungsfälle beschränkten Kautionspflicht soll künftig eine Verwaltungssanktion bis hin zu einer Dienstleistungssperre während der Dauer der Nichtzahlung der Kaution möglich sein (Art. 9 Abs. 2 Bst. b bis). Die übrigen in Artikel 2 Absatz 2bis Absatz und 2quater EntsG erwähnten kollektivrechtlichen Pflichten können wie bis anhin nicht nach Artikel 9 EntsG sanktioniert werden. Im Übrigen wird die Dienstleistungssperre im EntsG (Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b bis e EntsG) beibehalten. Diese gilt als unverzichtbares Instrument im Vollzug des EntsG und kommt zur Anwendung, wenn ausländische Entsendebetriebe die Auskunft bei einer Kontrolle verweigern, pekuniäre Verwaltungssanktionen nicht bezahlen oder schwerwiegende Verstösse gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen begehen. Zur Kompensation der reduzierten Kautionspflicht wird ausserdem die Haftung des Erstunternehmers im Bauhaupt- und Baunebengewerbe auf die Forderungen der PK wie Konventionalstrafen und Kontrollkosten erweitert. Bei Verstössen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie bei Nichtbezahlung der Vollzugskostenbeiträge durch seine Subunternehmer wird der Erstunternehmer für die aufgrund dieser Verstösse ausgesprochenen Konventionalstrafen und Kontrollkosten haftbar gemacht. Damit werden auch die Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung der zivilrechtlichen Konventionalstrafen und Kontrollkosten behoben. Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 können zwar künftig via die Amtshilfe, die ein Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat gewähren muss (s. Ziff. 2.3.7.1), im Herkunftsstaat eines Entsendebetriebs vollstreckt werden. Die Vollstreckungshilfe bezieht sich jedoch nur auf Verwaltungssanktionen, nicht aber auf die zivilrechtlichen Forderungen der PK. Mit der Erweiterung der Haftung des Erstunternehmers wird für die Forderungen der PK in den meisten Fällen ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben sein. Der Erstunternehmer haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Um Ungleichheiten zwischen inländischen Firmen und Entsendefirmen aus der EU zu vermeiden, wird die erweiterte Haftung, wie die bereits bestehende für die Arbeits- und Lohnbedingungen, auch auf inländische Erst- und Subunternehmer angewendet. Der Lohnschutz soll mit folgenden weiteren Massnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, im OR und im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV gesichert werden.

GAV-Bescheinigungen im öffentlichen Beschaffungswesen Bereits heute sind die Anbieterinnen gehalten, im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen darzulegen, in der Regel mittels Selbstdeklaration. Damit kann die öffentliche Auftraggeberin jedoch nur beschränkt sicherstellen, dass diese Bedingungen auch tatsächlich eingehalten sind. Wenn es sich um einen öffentlichen Bauauftrag handelt, sollen künftig die GAVBescheinigungen in Branchen mit ave GAV zum Standard für den Nachweis der Einhaltung gewisser Teilnahmebedingungen werden: Anbieterinnen, die einem ave GAV für Bauleistungen unterstehen, müssen gemäss vorgeschlagener Anpassung des BöB sowie gemäss vorgesehener Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) die GAV-Bescheinigungen als Nachweis betreffend die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen einreichen. Soweit im Zeitpunkt des Zuschlags bereits Subunternehmerinnen gemeldet werden müssen und sofern diese einem ave GAV unterstehen, reicht die Anbieterin auch für jene Subunternehmerinnen die GAV-Bescheinigung ein. Die GAVBescheinigungen erlauben es den Beschaffungsstellen aller föderalen Ebenen, die verfügbaren und einsehbaren Ergebnisse von real durchgeführten Kontrollen zu konsultieren, bevor sie Bauaufträge vergeben. Dadurch kann verhindert werden, dass Firmen mit offenen Verstössen gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Die Beschaffungsstellen mehrerer Kantone (z. B. Bern, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis) haben damit bereits Erfahrungen gesammelt.

Die Aufwertung von GAV-Bescheinigungen gegenüber der Selbstdeklaration der Anbieterin zielt nur auf das sogenannte Bauhaupt- und das Baunebengewerbe und betrifft sowohl in- als auch ausländische Anbieterinnen sowie deren Subunternehmerinnen. Die Massnahme ist damit nichtdiskriminierend. Während inländische Firmen aufgrund ihres Gepräges einem GAV unterstellt sind, sind ausländische Firmen nur für ihre jeweilige Tätigkeit in der Schweiz einem bestimmten GAV zugeordnet. Die Aussage der GAV-Bescheinigung bezieht sich bei ausländischen Firmen deshalb immer auf eine erfolgte Tätigkeit in der Schweiz. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig, weil die Betriebe mit den GAV-Bescheinigungen auf bereits bestehende Instrumente zurückgreifen können, die einfach, rasch und gegen ein geringes Entgelt erhältlich sind. Mit der vorgesehenen Umsetzung wird sichergestellt, dass Anbieterinnen, die keinem ave GAV unterstehen, die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen weiterhin mittels Selbstdeklaration nachweisen können und deswegen nicht von den Beschaffungsstellen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen. Die GAV-Bescheinigungen sind für ausländische Betriebe, die bereits Leistungen in der Schweiz erbracht haben, schon heute zu den gleichen Bedingungen erhältlich wie für Schweizer Betriebe. Um eine diskriminierungsfreie Umsetzung sicherzustellen, werden die PK auch für Firmen, die noch nie in der Schweiz tätig waren, eine Bescheinigung ausstellen müssen. Das BöB gilt nicht für kantonale und kommunale Auftraggeberinnen. Die Kantone verfügen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens über eigene Gesetzgebungskompetenzen. Um sämtliche Auftraggeberinnen (Kantone, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts usw.) im Hinblick auf die verschärfte Nachweispflicht zu sensibilisieren, wird die KBOB Empfehlungen verabschieden. In der KBOB sind alle föderalen Ebenen vertreten.

Diese Massnahme wird insbesondere im Bereich Tiefbau greifen, da mehr als 85 % der entsprechenden Bauinvestitionen durch öffentliche Bauherren (Bund/Kantone/Gemeinden) getätigt werden; im Hochbau sind es ca. 18 %. Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb im Obligationenrecht für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter Zur Sicherung der sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz soll die Sozialpartnerschaft in Betrieben mit mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt und der Schutz für gewählte Arbeitnehmerverterinnen und -vertreter, Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sowie für Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines ave GAV tätig sind, neu geregelt werden. Die neue Regelung soll für Arbeitgebende zur Anwendung gelangen, welche gemäss der in Artikel 3 des Mitwirkungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 vorgesehenen Grenze mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Kündigung einer der oben genannten Personen, hat er dies dem betreffenden Arbeitnehmer oder der betreffenden Arbeitnehmerin begründet mitzuteilen. Die Parteien führen anschliessend auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eine Aussprache durch, die maximal zwei Monate dauert. Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben, aber ohne Ergebnisverpflichtung, um eine Lösung, durch die sich die Kündigung vermeiden lässt. Eine Lösung kann beispielsweise das Angebot einer vergleichbaren Stelle sein. Nach der Aussprache kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Im Fall einer missbräuchlichen Kündigung sind erhöhte Sanktionen bis maximal 10 Monatslöhne vorgesehen. Diese Verbesserung des Kündigungsschutzes im Obligationenrecht ist auch eine Antwort auf verschiedene IAO-Empfehlungen an die Schweiz im Rahmen der Klage des SGB gegen die Schweiz (s. Ziff. 2.3.10.3.5).

Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmerquorum) Gemäss Gesetz kann bereits seit Inkrafttreten des AVEG vom Arbeitnehmerquorum ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 2

Ziff. 3 AVEG). Heute wird diese Ausnahmenregelung bei einer grossen Mehrheit der Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung auf Bundes- und kantonaler Ebene von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden, die den GAV abgeschlossen haben, gemeinsam angerufen. Die besonderen Umstände, die die Organisierung der Arbeitnehmer erschweren, insbesondere der hohe Anteil an Temporär- und Teilzeitbeschäftigten, die hohe Fluktuation oder häufige Wechsel des Arbeitsortes, sind heute in vielen Branchen Realität. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt, da ihnen der GAV in erster Linie Vorteile bringt und ihnen Minimalrechte (Lohn, Arbeitszeit, Ferien, usw.) garantiert werden, weshalb von der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Eine neue Regelung, die das Abweichen bei besonderen Umständen nicht mehr nur ausnahmsweise zulässt, wird die gängige und unter den Sozialpartnern breit abgestützte Praxis der zuständigen Behörden auf Bundes- und Kantonsebene im Gesetz abbilden. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit für die gesuchstellenden GAV-Parteien führen. Jedoch führt die neue Regelung nicht zu einer Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von neuen GAV. Die drei Quoren gemäss Artikel 2 Ziffer 3 AVEG sind nach wie vor einzuhalten und die GAV-Parteien haben auch weiterhin nachzuweisen, dass besondere Umstände vorliegen, welche die Organisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche erschweren und die Abweichung vom Arbeitnehmerquorum rechtfertigen.

Besondere Mehrheit als Voraussetzung zur Verlängerung von bereits allgemeinverbindlich erklärten GAV Verschiedene Arbeitgeberverbände, insbesondere in Branchen mit vielen Kleinstbetrieben mit wenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und vielen Betriebsneugründungen, bekunden seit einigen Jahren zunehmend Schwierigkeiten, das geforderte Arbeitgeberquorum (Mehrheit der an einem GAV beteiligten Arbeitgeber) zu erreichen. Zur Sicherung der heute bereits ave GAV ist deshalb eine Anpassung beim Arbeitgeberquorum notwendig, da gemäss geltendem Recht bei dessen Nichterfüllung die Allgemeinverbindlicherklärung nicht mehr erteilt werden kann. Vertragsparteien, deren GAV bereits allgemeinverbindlich erklärt wurde, sollen daher aufgrund der besonderen Mehrheit die Weiterführung ihrer Allgemeinverbindlicherklärung auch dann beantragen können, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erfüllt ist. Liegt das Arbeitgeberquorum unter 50 Prozent, aber bei mindestens 40 Prozent, wird kompensierend das gemischte Quorum (Anteil der durch die beteiligten Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) entsprechend höher liegen bzw. stärker gewichtet. Mit dem gemischten Quorum wird der Anteil der Arbeitsverhältnisse stärker berücksichtigt, auf die der GAV sowieso zur Anwendung gelangt, und die grösseren Arbeitgeber in einer Branche werden stärker gewichtet. GAV, die noch nie allgemeinverbindlich erklärt waren, sollen hingegen nicht von einer solchen im AVEG neu zu schaffenden Regelung profitieren können. Bei der erstmaligen Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV müssen nach wie vor alle drei Quoren gemäss Artikel 2 Ziffer 3 AVEG erfüllt sein.

Verbesserter Rechtsschutz Mit der Schaffung des neuen Artikels 4a im AVEG wird den am GAV nicht beteiligten Arbeitgebern (sogenannten Aussenseitern) ermöglicht, nach Einleitung von Unterstellungsabklärungen durch eine PK eines ave GAV mittels Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine zivilgerichtliche Klärung der Unterstellungsfrage einleiten zu können. Diese Bestimmung richtet sich nach Artikel 88 schweizerischen 329 Zivilprozessordnung (ZPO) , der die allgemeinen Voraussetzungen für die Feststellungsklage regelt. Die Änderung ist notwendig, da Unterstellungsabklärungen lange dauern können und bisher eine gerichtliche Klärung der Unterstellung regelmässig erst nach Vorliegen eines Unterstellungsentscheids bzw. einer Betreibung herbeigeführt werden kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird deshalb dem Bedürfnis der nicht beteiligten Arbeitgeber nach einer Verbesserung ihres Rechtsschutzes Rechnung getragen. Ave GAV gehen gemäss Artikel 4 Absatz 2 AVEG nicht ave GAV vor. Dies kann dazu führen, dass mehrere GAV auf einen Betrieb zur Anwendung kommen können, wenn dieser Betrieb verschiedene Tätigkeiten ausübt. Um mehr Rechtssicherheit und frühzeitige Klarheit betreffend eine allfällige Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV zu schaffen, sollen in klar definierten Konstellationen Verbände, die Vertragspartei eines nicht ave GAV sind, bei der zuständigen Behörde eine Klarstellung im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung beantragen können, wonach ihre Mitglieder nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV fallen. Diese Regelung kommt nur zum Zug, wenn die entsprechenden Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) ihre überwiegenden Tätigkeiten im Geltungsbereich des von ihnen einzuhaltenden nicht ave GAV ausführen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.