Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.2.3 Gleichbehandlung bei den Studiengebühren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 340

Die Schweiz verpflichtet sich, Studierende, die Staatsangehörige eines EUMitgliedstaates sind, bei den Studiengebühren von überwiegend öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen gleich zu behandeln wie Schweizer Studierende, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz. Heute erheben verschiedene kantonale Hochschulen höhere Studiengebühren für ausländische Studierende. Die Gleichbehandlung der Angehörigen der EUMitgliedstaaten mit den Schweizer Studierenden generiert somit finanzielle Ausfälle. Gemäss einer Studie von Ecoplan330 hätte eine solche Gleichbehandlung im Jahr 2024 bei den kantonalen Universitäten und universitären Instituten zu Mindereinnahmen in der Höhe von rund 17,3 Mio. Franken und bei den Fachhochschulen von rund 4,5 Mio. Franken geführt (insgesamt rund 21,8 Mio. CHF; Zahlenbasis Studierendenzahlen 2023/24, Studiengebühren 2024). Es wird vorgeschlagen, dass die nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anfallenden Ausfälle befristet für vier Jahre vom Bund getragen werden. Der Bund vergibt seinen Beitrag an die kantonalen Universitäten, universitären Instituten und Fachhochschulen zum einen gemäss ihren konkreten Einbussen, zum andern gemäss ihren Anteilen der Studierenden, die zu Studienzwecken aus der EU in die Schweiz kommen. Damit wird berücksichtigt, dass die Hochschulen die Kosten für die Studierenden aus der EU – im Gegensatz zu denjenigen für Studierende aus anderen Kantonen – weitgehend selber tragen. Die prozentuale Aufteilung der beiden Kriterien soll sich in den Folgejahren dynamisch entwickeln. Der Bundesrat schlägt vor, den Beitrag an die Hochschulen im ersten Jahr zu

80 % gemäss ihren konkreten Einbussen und zu 20 % gemäss ihrem Anteil von Studierenden, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, auszurichten. In den drei Folgejahren sollen sich diese Anteile zugunsten des Kriteriums «Studierendenanteil» entwickeln. Für die Ausrichtung des Bundesbeitrags ist eine Anpassung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG) notwendig.

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