Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.3.1 Zuwanderung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 340

Monitoringkonzept und innerstaatlicher Entscheidprozess zur Schutzklausel Das EJPD wurde beauftragt in Zusammenarbeit mit dem WBF und dem EDI ein Monitoringkonzept für die die Schutzklausel auslösenden Indikatoren und Schwellenwerte zu erarbeiten. Unter Leitung des EJPD hat eine bundesinterne Arbeitsgruppe Vorschläge für die Auswahl und Definition der Indikatoren, Empfehlungen zur Höhe der Schwellenwerte sowie die praktische Umsetzung des Monitorings erarbeitet. 330 Ecoplan (2025): Verwaltungsexterne Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL, Richtlinie 2004/38/EG). Bern; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation. > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen».

Das Monitoring erlaubt es in Ergänzung zu bestehenden Instrumenten, die Auswirkungen der Anwendung des FZA auf Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit sowie weitere Bereiche wie unter anderem Wohnungswesen und Verkehr zu beobachten und bildet eine Grundlage für den Entscheid über eine Auslösung der Schutzklausel. Zu diesem Zweck wurden vier Kernindikatoren konkretisiert, welche bei Erreichen oder Überschreiten festgelegter Schwellenwerte zwingend diese Prüfung erforderlich machen. Zusätzlich wurden exemplarisch weitere Indikatoren vorgeschlagen, gestützt auf welche die Anwendung der Schutzklausel geprüft werden kann, wenn diese Hinweise auf schwerwiegende Probleme in einem der obengenannten Bereiche geben. Diese signalisieren, dass eine mögliche Anrufung der Schutzklausel auch bei Problemen in diesen Bereichen explizit in Betracht gezogen wird. Für diese Indikatoren werden jedoch keine Schwellenwerte festgelegt (Art. 21b Abs. 5 E-AIG). Zur Feststellung, ob schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen, werden bestehende Instrumente, aber auch zusätzliche Sekundäranalysen eingesetzt, insbesondere, um den ursächlichen Zusammenhang mit dem FZA zu ermitteln. Gleichzeitig hat das EJPD in Zusammenarbeit mit dem WBF und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen Entwurf des Konzepts zum innerstaatlichen Entscheidprozess zur Schutzklausel erarbeitet. Dieser innerstaatliche Entscheidprozess wurde ebenfalls in der eingesetzten Arbeitsgruppe diskutiert. Das Konzept beschreibt die Kompetenzen zur Beantragung der Aktivierung der Schutzklausel innerhalb der Bundesverwaltung und hält fest, welche konkreten Schritte vorgenommen werden müssen, wenn die Aktivierung der Schutzklausel durch den Bundesrat geprüft wird.

Die Identifizierung schwerwiegender Probleme erfolgt hauptsächlich mittels bestehender Analyseinstrumente und Berichte (z. B. Observatoriumsberichte zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU), wobei die Indikatoren jährlich zu einem festen Termin geprüft werden. Der innerstaatliche Prozess bis hin zum Entscheid über die Auslösung der Schutzklausel soll es erlauben, möglichst rasch auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme zu reagieren. Das Erreichen oder Überschreiten eines Schwellenwerts, ein entsprechender Antrag eines Kantons oder unvorhersehbare Ereignisse können die Prüfung der Schutzklausel auch unterjährig auslösen. Die Dauer des Verfahrens hängt von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise von der Zeit, die externe Partner benötigen, um ihre Stellungnahme abzugeben, der Art der geplanten Schutzmassnahmen, der Wahl des Verfahrens vor dem Gemischten Ausschuss, oder ob mangels Einigung im Gemischten Ausschuss ein Weiterzug an das Schiedsgericht stattfindet.

Beantragt ein Kanton dem Bundesrat, die Auslösung der Schutzklausel zu prüfen (Art. 21b Abs. 11 E-AIG), wird dieser Antrag umgehend vom Bundesrat behandelt. Der Bundesrat prüft anhand der vom Kanton übermittelten Informationen, ob schwerwiegende Probleme im Zusammenhang mit dem FZA vorliegen. Aufgrund dieser Voranalyse wird entschieden, ob vertiefte Untersuchungen im Hinblick auf eine mögliche Aktivierung der Schutzklausel stattfinden sollen. Der Bundesrat bestimmt, gegebenenfalls mithilfe von Sekundäranalysen, ob die Indikatoren schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme aufgrund des FZA bestätigen. Auf der Grundlage dieser internen Prüfung fällt der Bundesrat den Grundsatzentscheid, ob er eine Aktivierung der Schutzklausel vorschlägt oder nicht. Dieser Grundsatzentscheid beinhaltet gegebenenfalls auch die geplanten Schutzmassnahmen und die Art des gewählten Verfahrens vor dem Gemischten Ausschuss. Der Bundesrat konsultiert insbesondere die Kantone, die Sozialpartner sowie die parlamentarischen Kommissionen zu einer Aktivierung der Schutzklausel. Die Entscheidung, die Schutzklausel zu aktivieren, bleibt eine politische Entscheidung nach Abwägung der verschiedenen Faktoren, inklusive einer Einschätzung zur wirtschafts- und aussenpolitischen Situation. Auch wird in einem solchen Fall zu prüfen sein, ob im Sinne der Verhältnismässigkeit innenpolitische, FZA-kompatible Massnahmen ergriffen werden können, um gezielt auf die identifizierten Probleme zu reagieren, ohne dass die Schutzklausel aktiviert werden muss. Beim Entscheid zur Aktivierung der Schutzklausel muss der Bundesrat zudem entscheiden, ob der Gemischte Ausschuss im ordentlichen oder im dringlichen Verfahren einberufen werden soll. Die Arbeiten am Monitoringkonzept und Entscheidprozess werden unter Einbezug der internen und externen Partner weitergeführt, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Schwellenwerte; die Konkretisierung der Indikatoren sowie die im Rahmen der vertieften Analyse heranzuziehenden Daten, Studien und Berichte. Auch die genauen Modalitäten der Konsultationen der externen Stakeholder sollen definiert werden. Die Schwellenwerte und ihre Höhe werden erst auf Verordnungsstufe definitiv festgelegt. Bei diesem Schritt werden die Sozialpartner, Kantone, Städte und weitere involvierte Akteure konsultiert. Im Rahmen des Monitoringkonzeptes zur Schutzklausel soll ausserdem geprüft werden, ob ein spezifisches Monitoring zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Daueraufenthaltsrecht erfolgen soll. Das Daueraufenthaltsrecht könnte zu potenziellen Mehrkosten im Bereich der Sozialhilfe führen (s. Ziff. 2.3.9.2.1). Ein spezifisches Sozialhilfe-Monitoring würde es ermöglichen, die Entwicklung im Bereich der Sozialhilfe zu überwachen und damit allfällige Hinweise liefern, ob gegebenenfalls die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt.

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