Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.5.1 Zuwanderung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 344

Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten Bisher gelten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; Mitgliedstaaten sind Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) die gleichen Regeln, da im EFTA-Übereinkommen bis auf wenige Ausnahmen das gleiche Recht wie im FZA von 1999 übernommen wurde (s. Art. 20 und Anhang K Anlage 1 des EFTAÜbereinkommens vom 4. Januar 1960). Der EFTA-Rat ist nicht befugt, die Bestimmungen im Hauptteil von Anhang K (Art. 53 Abs. 4 des EFTA-Übereinkommens) oder in Anlage 1 zu diesem Anhang über die Freizügigkeit (Art. 14 Abs. 3 Anhang K) zu ändern. Für eine Anpassung des 332 333 SR 172.056.11 SR 0.632.31 Hauptteils sowie von Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens müsste ein neues Abkommen mit Norwegen, Island und Liechtenstein ausgehandelt werden. Ohne entsprechendes Mandat mit einer daraus folgenden internationalen Verpflichtung, Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten zusätzliche Rechte zu gewähren, sind die Änderungen des AIG nicht auf sie anwendbar. So bleiben die massgebenden Rechtsgrundlagen des AIG und der VFP in Bezug auf die Bewilligungsarten und Ausländerausweise, die Anmelde- und Bewilligungsverfahren sowie die Beendigung der Anwesenheit und die Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen anwendbar.

Zuständigkeit für die Übernahme von EU-Rechtsakten im Bereich des FZA Die Schweiz und die EU sorgen dafür, dass die in den Bereich des FZA fallenden Rechtsakte der EU nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Abkommen integriert werden (Art. 5 Abs. 1 IP-FZA). Zur Integration dieser Rechtsakte, gegebenenfalls mit Anpassungen, erlässt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge des Abkommens (s. Ziff. 2.1.6.2.5 Integrationsverfahren). Dieser Beschluss ist aus Sicht der Schweiz als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.

Für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen ist die Bundesversammlung zuständig, sofern dafür aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag nicht der Bundesrat zuständig ist oder es sich nicht um Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG] und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]334). Gemäss Artikel 100 Absatz 2 AIG ist der Bundesrat zuständig für den Abschluss von Abkommen über: die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle; die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz; die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien; die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung; die berufliche Aus- und Weiterbildung; die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; grenzüberschreitende Dienstleistungen; die Rechtsstellung von gewissen Personen, die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge in den in Artikel 100 AIG genannten Bereichen ist sehr umfassend formuliert. Es ist also nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Integration eines EU-Rechtsaktes in das FZA einen dieser Bereiche betrifft. Somit wäre der Bundesrat gemäss dieser Bestimmung für den Abschluss des völkerrechtlichen Vertrags über die Änderung des FZA zuständig. Diese Möglichkeit erscheint jedoch wenig wahrscheinlich angesichts der Rechtsentwicklungen im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmenden (Anhang I FZA). Die Frage der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge muss daher im Einzelfall geprüft werden.

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG legt fest, welche Familienangehörigen ein Einreise- und Aufenthaltsrecht haben. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie muss die Schweiz nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt «weiterer» Familienangehöriger unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit erleichtern. Auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG genannten Familienangehörigen sind entsprechend nur diejenigen Bestimmungen der Richtlinie anwendbar, welche sich ausdrücklich auf diese Familienangehörigen beziehen (bspw. Art. 8 Abs. 5 Bst. e und f der Richtlinie 2004/38/EG). Im Übrigen sind für diese Familienangehörigen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften massgebend. Dabei handelt es sich um Familienangehörige, die in finanzieller oder physischer Hinsicht (z. B. schwerwiegende gesundheitliche Gründe) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats abhängig sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sowie um die Lebenspartnerinnen oder den Lebenspartnern, mit denen eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen wurde. Die persönlichen Umstände müssen gründlich geprüft werden und eine Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen muss begründet werden. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG kann bereits heute von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für solche Härtefälle hat der Bundesrat in Artikel 31 VZAE festgelegt. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Gemäss heutiger Praxis kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 31 VZAE erteilt werden namentlich an unterstützungsbedürftige Verwandte, die zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen sind (s. Ziff. 5.6.2 der SEM-Weisungen AIG335), an Konkubinatspartnerinnen und -partner (s. Ziff. 5.6.3 und 5.6.4) sowie an gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner, die auf eine Heirat oder eine Eintragung ihrer Partnerschaft verzichtet haben, beispielsweise wegen drohender Benachteiligung im Heimatland der Partnerin oder des Partners (s. Ziff. 5.6.6).

Die zuständigen Behörden (Art. 88 VZAE) berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 5 Bst. d der 335 SEM: Weisungen und Erläuterungen. I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) (Stand 15. September 2025); abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben. Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]). Mit dem geltenden Recht werden die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG erfassten Situationen bereits berücksichtigt. Eine Anpassung des AIG oder der VZAE ist daher nicht nötig.

Biometrische Identitätskarten Die Einführung von biometrischen Identitätskarten erfolgt auf Stufe der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 mit einem separaten Rechtsetzungsprojekt. Dabei werden im Wesentlichen das Modell der biometrischen Identitätskarte zusätzlich aufgenommen und kostendeckende Gebühren für Bund und Kantone festgelegt. Es wurde eine Vernehmlassung zur Revision der Ausweisverordnung durchgeführt. Die Einführung der biometrischen Identitätskarten soll in jedem Fall rechtzeitig vor dem Ablauf der mit dem neuen Artikel 7g des FZA derogierten Fristen erfolgen. Immobilienerwerb Die weiterhin unverändert geltende Ausnahmeregelung zum Immobilienerwerb (s.

Ziff. 2.3.6.2.2, Erläuterungen zum Art. 1 Ziff. 6 des Änderungsprotokolls betreffend nArt. 7f FZA) benötigt keine Umsetzungsgesetzgebung in Form einer Anpassung des BewG. Die zu erwartenden Anpassungen der Ausführungsbestimmungen zum AIG (z. B. die VFP) bezüglich der Bezeichnung für die schweizerischen Aufenthaltstitel und Grenzgängerbescheinigungen der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten können rein technische Anpassungen der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zur Folge haben (voraussichtlich insbesondere Art. 2 Abs. 2, Art. 18a Abs. 3 und Anhang II Ziff. 15 BewV). Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte Damit Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer gelten und über die Krankenkassen abrechnen können, müssen sie gemäss Artikel 37 KVG mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie müssen zudem die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen. Diese Nachweispflicht entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die über bestimmte Abschlüsse (z. B. schweizerische Maturität) in der Amtssprache der jeweiligen Tätigkeitsregion verfügen.

Im Rahmen des GA des FZA machte die EU geltend, dass Artikel 37 KVG gegen das Nichtdiskriminierungsgebot gemäss Artikel 2 FZA und gegen Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) verstösst und verlangt, dass die Konformität mit dem FZA hergestellt wird. Obwohl der Bundesrat bei parlamentarischen Beratungen auf diesen Konflikt mit dem FZA hinwies (s. seine Stellungnahme vom 25. Januar

2023 zur Parlamentarischen Initiative 22.413 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversor336 337 338 339 SR 142.201.1 SR 143.11 SR 211.412.411 BBl 2023 343 gung), sah das Parlament bisher keinen Handlungsbedarf, eine Anpassung von Artikel 37 KVG in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem FZA anzugehen.

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