Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.1.3 Gleichbehandlung bei den Studiengebühren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 334

Nach dem Inkrafttreten des ÄP-FZA sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen verpflichtet, für Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, die gleichen Studiengebühren wie für Schweizer Studierende zu erheben, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt auch für allfällige Unterstützungsmechanismen der Hochschulen bezüglich Studiengebühren (z. B. Massnahmen zum Erlass von Studiengebühren). Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 muss betreffend Studiengebühren angepasst werden (Art. 34d Abs. 2 und 2bis).

Der ETH-Rat kann für Studierende aus Drittstaaten höhere Studiengebühren vorsehen. Er wird seine Gebührenverordnung entsprechend anpassen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die von der Bundesversammlung am 27. September 2024 beschlossene Anpassung des ETH-Gesetzes geändert und mit dem Abkommen in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat schlägt auch vor, die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren für Studierende aus Drittstaaten wieder dem ETH-Rat zu übertragen. Er erwartet, dass der ETH-Rat den Beschluss der Bundesversammlung für eine höhere Nutzerbeteiligung von ausländischen Studierenden (siehe oben) in seinen Analysen weiterhin berücksichtigen wird, auch ohne eine konkrete Vorgabe im Gesetz.

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