Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.9.3.4 Auswirkungen auf die Strombranche und die Wertschöpfungskette im Strombereich

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 807

Das Stromabkommen ermöglicht insbesondere den Betreibern von Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken zusätzliche Handelsgewinne (s. Ziff. 2.11.9.3.1). Eine gegenseitige Anerkennung von HKN aufgrund eines Stromabkommens kann zudem Mehreinnahmen durch HKN-Exporte in die EU ermöglichen und zu positiven Effekten in Form einer höheren Produzentenrente für die Schweizer Produzenten von erneuerbarem Strom führen. Allerdings geht das Stromabkommen auch mit dem Wegfall des Pflichtanteils an einheimischem Strom in der Grundversorgung einher. Dies könnte die Preise von Schweizer HKN senken. Die gesamthaften Auswirkungen des Stromabkommens auf das Preisniveau der Schweizer HKN sind somit unsicher. Mit Inkrafttreten des Stromabkommens werden die noch bestehenden Einspeisevorränge für Strom aus LTCs zwischen französischen und schweizerischen Stromproduzenten sowie Händlern abgeschafft. Diese Verträge profitieren von einer Reservierung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten und gewähren den Vertragsinhabern einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern. Die Abschaffung dieser Einspeisevorränge ermöglicht den Übertragungsnetzbetreibern, Engpasserlöse zu generieren, die zur Senkung der Netzkosten und somit zur Reduktion der Strompreise für Endverbraucher beitragen können. Die Vermeidung von Marktverzerrungen kann zudem anderen Marktteilnehmern Chancen eröffnen. Die Abschaffung der Einspeisevorränge für LTC bedeutet höhere Kosten für LTC-Halter, da sie ihre bisherige Besserstellung verlieren. Im Stromabkommen ist jedoch eine finanzielle Entschädigung der LTC-Halter während einer Übergangsfrist von sieben Jahren ab Inkrafttreten vorgesehen. Wasserkraftwerke an der Schweizer Grenze mit bestehenden und geringfügigen Einspeisevorrängen unter 65 MW können diese während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab Inkrafttreten beibehalten. Im Anschluss entfallen die Vorränge, was teilweise zu Anpassungsbedarf in bilateralen Staatsverträgen und den Konzessionen der entsprechenden Kraftwerke führt.

Der gesamte Netzbereich ist von der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher grundsätzlich nicht betroffen. Er verbleibt ein regulierter Monopolbereich. Der Betrieb des Schweizer Übertragungsnetzes durch die Swissgrid wird über die Einbindung in die europäischen Koordinationsgremien und den Zugang zu den europäischen Regelenergieplattformen vereinfacht. Der Bedarf und die Kosten für die Regelenergie werden dadurch sinken. Die europäischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Entflechtung von Verteilernetzbetreibern gehen weiter als das Schweizer Recht (s. auch «Auswirkungen auf die Kantone sowie Städte» unter Ziff. 2.11.9.2). Die weitergehende Entflechtung von VNB dürfte im Rahmen eines Stromabkommens mit der EU tendenziell positive Effekte auf den Wettbewerb und die Effizienz ausüben, aber gleichzeitig zu einmaligen Transformationskosten sowie allfällig verminderten Synergien bei den betroffenen Unternehmen führen. Insgesamt dürfte die Entflechtung von VNB zu geringen volkswirtschaftlichen Auswirkungen führen, auch weil nur eine geringe Zahl der VNB betroffen ist. 682 Die Schweiz hat sich unter dem Pariser Klimaübereinkommen völkerrechtlich zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 verpflichtet. Dies bedeutet eine umfassende Transformation des Energiesystems. So muss die erneuerbare Erzeugungskapazität in der Schweiz massiv zugebaut werden. Der Anteil von Strom am Endenergieverbrauch wird gemäss Energieperspektiven 2050+ von heute 26 Prozent längerfristig auf ungefähr 45 Prozent steigen. Insbesondere beim Wärmebedarf von Haushalten und im Strassenverkehr ist eine weitgehende Elektrifizierung des Energiebedarfs notwendig. Die Wichtigkeit der Strombranche nimmt entsprechend zu, und im Schweizer Energiesektor ist aufgrund der Dekarbonisierung mit positiven Beschäf683 tigungseffekten zu rechnen . Das Stromabkommen schafft mit der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher ein breiteres Feld für Produkt- und Prozessinnovationen, sowie die Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen. Die Marktöffnung bringt entsprechend für die Strombranche mehr Wettbewerb und einen gesteigerten Effizienzdruck. Mit Blick auf die aktuell rund 580 VNB respektive Grundversorger sowie weiteren EVU besteht eine gute Basis für einen funktionierenden Wettbewerb für die Kleinkunden mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Produkten hinsichtlich Preisstabilität, Stromqualität beispielsweise aus erneuerbaren Energien oder Anreizen zur Verwertung von dezentraler Flexibilität (bspw. aus Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen oder Batteriespeicher) Im Stromvertrieb ist es möglich, dass ausländische Stromlieferanten in den neu geöffneten Kleinkundenmarkt eintreten und die Wettbewerbsintensität mit innovativen Produkten erhöhen. Die kumulierten Beschäftigungseffekte des Stromabkommens für die Strombranche sind schwer zu bestimmen. Sie entfalten sich jedoch in einem sehr dynamischen Marktumfeld. Die Regulierungskosten für die Strombranche fallen vor allem aufgrund der Umsetzung der weiterreichenden Entflechtung an. Zudem gibt es relevante Anpassungskos682 683 SR 0.814.012 Bericht des Bundesrates (2023): Arbeitsplatzpotenzial durch Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz. In Erfüllung des Postulates 19.3562 Nadine Masshardt vom 6. Juni 2019.

ten bei den Prozessen aufgrund der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, der Anpassung der Grundversorgungsregulierung und der Harmonisierung mit den Vorschriften der EU im Bereich Marktintegrität und Transparenz bzw. den Anpassungen beim BATE. Diese Umsetzungskosten entstehen vor allem während der Einführung der Strommarktöffnung. Aus der Pflicht zur Bereitstellung der Grundversorgung respektive der Grundversorgungsregulierung entstehen den Grundversorgern sowohl Chancen (breiterer Kundenstamm, voraussichtlich geringe Wechselbereitschaft der Kunden) wie auch Risiken (Möglichkeit von ungedeckten Kosten im Falle von starken Marktpreisschwankungen und entsprechenden Kundenwechseln). Über das Monitoring der ElCom über die wirtschaftliche Entwicklung im Markt und in der Grundversorgung können deren Auswirkungen beobachtet werden und bei Bedarf Gegenmassnahmen ergriffen werden.

Aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels in der Strombranche und der Ausgestaltung der Marktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung ist nicht davon auszugehen, dass grosse negative Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft eintreten. Falls dies dennoch der Fall sein wird, kann der Bundesrat geeignete Massnahmen ergreifen.

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