Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.9.3.3 Auswirkungen auf Endverbraucher

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 806

Von potenziell tieferen Strompreisen würden Firmen und Haushalte profitieren. So könnte das Stromabkommen die Wettbewerbsfähigkeit sichern und stärken. Laut Berechnungen liegt der Bruttoproduktionswert bei hohen Grenzkapazitäten (gemäss dem Szenario MARKTKOPPLUNG) im Jahr 2050 bei den stromintensiven Sektoren um rund 2 Prozent höher als bei eingeschränkten Grenzkapazitäten (gemäss dem Szenario KEINE KOOPERATION). Auch Haushalte profitieren leicht. Potenziell tiefere Strompreise und höhere Wirtschaftsaktivität führen zu leicht höheren Löhnen und in der Tendenz zu einer höheren Beschäftigung.

Die bisher insbesondere unter Ziffern 2.11.9.3.1 und 2.11.9.3.2 beschriebenen Effekte 681 beziehen sich auf quantitative Analysen . Diese beziffern allein die Auswirkungen der völkerrechtlichen Absicherung der Grenzkapazitäten. Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der anderen Massnahmen des Stromabkommens können nicht belastbar quantifiziert werden. Neben der Absicherung der Grenzkapazitäten können jedoch auch der Zugang zum EU-Strombinnenmarkt, die Einbindung in die Mechanismen zur Vergabe der grenzüberschreitenden Kapazitäten (Kapazitätsallokation), der Zugang zu Regelenergieplattformen sowie die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Endverbraucherpreise für Strom senken. Im gekoppelten EU-Strombinnenmarkt werden die Grenzkapazitäten heute anhand einheitlicher Regeln berechnet und implizit an die optimalen Marktangebote zugeteilt. Dies reduziert Transaktionskosten und Risiken im Stromhandel und erhöht die ökonomische Effizienz des Stromsystems. Die Teilnahme an den Regelenergiemärkten reduziert die Beschaffungskosten für die Swissgrid, ermöglicht den Schweizer Stromhändlern Handelsopportunitäten und verringert das Risiko von Instabilität im Stromnetz. Entsprechend fallen Folgekosten für Eingriffe in den operativen Netzbetrieb, Netzverstärkungen und Netzausbauten in der Tendenz geringer aus. Auch sinkt der Bedarf für die Bereitstellung von Regelenergie für die Regelzone Schweiz. Dies dürfte sich im Vergleich zu einer Situation ohne Stromabkommen für die Konsumenten in einer Reduktion der Höhe des Energieteils und der Übertragungsnetzkosten auf der Stromrechnung niederschlagen.

Die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Möglichkeit zum Verbleib in der Grundversorgung fördert den Wettbewerb und gibt den Stromlieferanten Effizienzanreize. Es ist weiterhin eine regulierte Grundversorgung vorgesehen. Der Schwellenwert für die regulierte Grundversorgung wird auf einen Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte von 50 MWh gesenkt. Zusätzlich wird ein Optin geregelt für Verbrauchsstätten mit einem Stromverbrauch von 50 MWh bis 100 MWh pro Jahr die als Unternehmen in die EU-Definition von Kleinstunternehmen fallen. Aufgrund der Möglichkeit für die Verbraucher, den Anbieter zu wechseln, werden heutige regionale Strompreisunterschiede über die Marktangebote reduziert, und es kann aufgrund des stärkeren Wettbewerbs ein Druck auf die Preise entstehen. Davon können vor allem die KMU und die Haushalte profitieren, die bislang in der Grundversorgung beim lokalen Energieversorger gebunden waren. Allerdings dürfte bei den kleineren Kunden eine begrenzte Wechselbereitschaft bestehen. Insgesamt 681 Abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromabkommen Schweiz – EU.

dürfte die Strommarktöffnung zwar positive Effekte auf Preise und Vielfalt des Angebotes haben. Die zu erwartende wirtschaftliche Vorteile könnten aber eher gering ausfallen. Profitieren könnten am ehesten wechselwillige Kleinbetriebe sowie Haushalte in derzeit teuren Versorgungsgebieten. Bei den Grosskunden entfällt oberhalb von 50 MWh ein Grundversorgungsangebot, mit Ausnahme des Opt-ins für gewisse Verbrauchsstätten von 50 MWh bis 100 MWh. Sie können am Markt einen Liefervertrag mit einem fixen Preis abschliessen oder sich über eine strukturierte Beschaffung gegen Marktpreisschwankungen schützen.

Auch künftig sind geo- oder energiepolitische Verwerfungen mit temporär stark steigenden Strompreisen nicht auszuschliessen. Um die Auswirkungen solcher Perioden auf den Strommarkt und die Endverbraucher zu lindern, werden die Grundversorger analog zum aktuell geltenden StromVG zu einer strukturierten Beschaffung und einer Absicherung gegenüber Marktpreisschwankungen verpflichtet. Zudem sichern die weitgehende Kostenregulierung und die Preisfixierung für ein Jahr ein attraktives Angebot ab.

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