Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.9.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 801

Entsprechend dem Verhandlungsmandat schenkte die Schweiz im Bereich Strom den kantonalen Hoheiten bei den Verhandlungen eines Abkommens besondere Beachtung. Die direkten Auswirkungen insbesondere auf die Kantone, aber auch auf städtische Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, beschränken sich auf einzelne Elemente der Vorlage.

Die Stromtarife variieren regional stark, insbesondere für Haushalte und KMU. Die Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die Teil der Umsetzung des Stromabkommens ist, dürfte die heute regional sehr unterschiedlich hohen Stromtarife tendenziell ausgleichen. Dies, weil alle Kundinnen und Kunden die Möglichkeit haben, Strom bei einem Anbieter ihrer Wahl einzukaufen und dabei auch auf den Preis achten werden. Dieser Wettbewerbsdruck kann auch finanzielle Rückwirkungen für die Stromunternehmen im Eigentum von Kantonen, Städten und Gemeinden haben. Auf der anderen Seite führen zusätzliche Handelsgewinne insbesondere bei Betreibern von Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken (s. Ziff. 2.11.9.3) tendenziell zu höheren Steuer- und Dividendeneinnahmen bei Kantonen und Gemeinden. Eine besonderer und einmaliger Umstellungsaufwand ergibt sich mit den weitergehenden Entflechtungsvorgaben für grosse VNB. Dies trifft vor allem bei denjenigen Kantonen und Städten zu, deren Energieversorger als Verwaltungseinheit oder als öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet sind. Sie müssen den Netzbetrieb nicht nur als separate rechtliche Einheit einrichten, sondern die Organisation insgesamt so anpassen, dass der Netzbetrieb organisatorisch komplett von den anderen Geschäftseinheiten getrennt ist. Zusammen mit der VNB-Entflechtung wechseln auch die Rollen bei der Grundversorgung: der VNB kann nicht Grundversorger bleiben. Die Aufgabe wird aber einfach unternehmensintern übertragen. Es braucht daher keine neue Netzgebietszuteilung. Den VNB wird es ausserdem grundsätzlich nicht möglich sein, Eigentum an Speichern oder Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität zu halten und solche Anlagen zu betreiben. Wenig Änderung ist für die Kantone und Städte und auch bei Swissgrid zu erwarten; die heutigen öffentlich beherrschten Energieversorger können Aktionäre von Swissgrid bleiben.

Beim Netzanschluss müssen die Anschlusskosten und die weiteren Anschlussbedingungen durch die ElCom festgelegt werden, mindestens die entsprechende Methodik. Zurzeit regeln die Kantone und Gemeinden diese Aspekte. Der Aufgabentransfer zur ElCom wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens erfolgen. Das bringt einmalige Umstellungen mit sich. Der Transfer ist von der Bundeskompetenz nach Artikel 91 BV gedeckt.

Bei der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, RED II)677 wurden durch die Verhandlungen zahlreiche Bereiche vom Abkommen ausgeklammert, welche die Kantone stark betroffen hätten, so unter anderem der Gebäudebereich. Ebenso werden die RED II-Vorgaben zur Raumplanung und zu den Bewilligungsverfahren für Anlagen der erneuerbaren Energien, unter anderem zu Fristen und Interessenabwägung, nicht übernommen – trotz gleicher Stossrichtung in der Schweiz. Vielmehr muss die Schweiz nur vergleichbare Regeln haben und kann somit bei den eigenen heutigen Regeln bleiben.

Das Abkommen enthält ferner keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Wasserkraftkonzessionen, zu den Wasserzinsen, zum Heimfallrecht oder zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. Das bestehende Verfahren zur Vergabe der Wasserkraftkonzessionen ist nicht betroffen. Die in der EU relevanten Rechtsakte, die Richtlinie über die Konzessionsvergabe 2014/23/EU und die EU-Wasserrahmen- Richtlinie 2000/60/EG sind nicht Teil des Geltungsbereichs des Abkommens. Die dynamische Rechtsübernahme ist beschränkt auf diesen. Damit sind die Kantone, Gemeinde und Berggebiete, die bei ihrer Energieinfrastruktur stark auf Wasserkraft ausgerichtet sind, nicht negativ vom Stromabkommen betroffen. Die Hoheit der Kantone über die Wasserkraft bleibt mit dem Stromabkommen gewahrt. Die Stärkung des Stromaustauschs und die Integration der Schweiz in den EU-Strombinnenmarkt ermöglicht Handelsopportunitäten unteranderem für die flexible Wasserkraft. Diese führen zu entsprechenden Erlösen und Gewinnen bei den Betreibern und Dividenden an die öffentlichen Eigentümer. Weiter kann die öffentliche Hand von entsprechenden Gewinnsteuereinnahmen profitieren.

Grundsätzlich haben Kantone und Gemeinden, welche die Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern, bei der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme die RED II-Förderregeln zu beachten. Dies betrifft je nach Umsetzung etwa kantonale Förderprogramme oder eigene Aktivitäten der Kantone bei der Nutzung erneuerbarer Energien. Zu berücksichtigen sind ausserdem die Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen, falls eine geplante Unterstützung eine Beihilfe gemäss Artikel 13 Absatz 1 Stromabkommen darstellt. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es für kantonale oder kommunale Instrumente, die analog zu den im Abkommen für kompatibel erklärten Fördermassnahmen des Bundes ausgestaltet sind, Anpassungen braucht.

677 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024.

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