Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.9.1.3 Controlling und Evaluation

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 680

Die Überwachung der Programme und Projekte obliegt in erster Linie der jeweiligen nationalen Koordinationseinheit im Partnerstaat. Sie stützt sich dabei auf die periodische Berichterstattung zum Fortschritt der Projekte durch die lokalen Umsetzungsverantwortlichen. Gleichzeitig misst die Schweiz bei der Begleitung einem leistungsfähigen und effizienten Steuerungs- und Überwachungssystem für die Programme hohe Bedeutung bei. Sowohl auf der Ebene der Länderprogramme als auch der einzelnen Programme und Projekte werden zu Beginn der Umsetzung Monitoringsysteme etabliert, die auf den Erfahrungen der bisherigen Beiträge basieren. Die Schweiz wird eigene Fortschrittskontrollen durch die Schweizer Vertretung vor Ort und durch die Zentralen der DEZA und des SECO vornehmen. Dabei werden die schweizerischen und lokalen Fachkräfte Effizienz und Wirksamkeit der Projekt- und Programmumsetzung und die Mittelverwendung überprüfen. Neben der korrekten Durchführung der Programme steht die Erreichung der geplanten Resultate im Zentrum des Interesses. Bei mangelndem Fortschritt haben die zuständigen Bundesämter die Möglichkeit, eine Reallokation der Mittel sowohl innerhalb als auch zwischen den Programmen in einem Partnerstaat zu verlangen.

In den länderspezifischen Umsetzungsabkommen werden sowohl die Auswahl von Programm- und Projektvorschlägen wie auch rechtlich verbindliche Regeln für sensible Phasen der Zusammenarbeit festgelegt. Dazu gehören:

– die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

– die Überprüfung der Umsetzung der vereinbarten Unterstützungsmassnahmen. Weiter enthalten die Umsetzungsabkommen eine Anti-Korruptionsklausel gemäss

Artikel 13 des Beitragsabkommens. Damit verpflichten sich die Schweiz und der Partnerstaat, jegliche Formen von Korruption zu bekämpfen. Die finanziellen Prüfverfahren sind sowohl auf der Programm- als auch auf der Projektebene angelegt. Auf Programmebene ist die nationale Prüfbehörde zuständig; auf Projektebene werden auch Aufträge an private Treuhand- und Revisionsunternehmen vergeben. Die Schweiz darf zudem jederzeit selbst Prüfungen vornehmen. Auf der Ebene der strategischen und operativen Gesamtprogrammsteuerung finden in jedem der Partnerstaaten regelmässig formelle Besprechungen statt. Dabei prüft die Schweiz zusammen mit der zuständigen nationalen Koordinationseinheit, inwieweit und für welche Massnahmen die Mittel verpflichtet wurden, wie die Umsetzung voranschreitet und wie die vorgegebenen Ziele erreicht werden. Ausserdem wird bei Bedarf gemeinsam vereinbart, Programm- und Projektanpassungen vorzunehmen. Dabei werden auch allfällige Risiken analysiert und allfällige Massnahmen vereinbart. Jeder Partnerstaat wird nach Abschluss des bilateralen Zusammenarbeitsprogramms einen umfassenden Schlussbericht verfassen. Zudem können sowohl die Partnerstaaten als auch die Schweiz auf der Programm- und Projektebene Evaluationen durchführen lassen. Es ist vorgesehen, dem Parlament einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse des Gesamtprogramms abzuliefern.

Die für den Schweizer Beitrag zuständigen Einheiten der Bundesverwaltung werden regelmässig durch die EFK geprüft. In ihrem jüngsten Prüfbericht 24414613 stellt die EFK den zuständigen Bundesstellen ein gutes Zeugnis aus. Es wurden seit dem ersten Erweiterungsbeitrag zentrale Aspekte der Zusammenarbeit mit den EU-Partnern verbessert. Fünf Empfehlungen dienen der gezielten Optimierung der Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags und sollen Effizienzgewinne ermöglichen im Hinblick auf die Konzipierung der künftigen Beiträge.

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