Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.9.1.2 Strategie und Umsetzungsprinzipien

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 678

Die Grundsätze und die Umsetzungskonzepte der beiden bisherigen Beiträge haben sich insgesamt bewährt. Weil ab 2030 substanziell mehr finanzielle Mittel eingesetzt werden, wird es aber auch neue Formen der Zusammenarbeit brauchen: Neben innovativen Pilotmassnahmen sind dies insbesondere grössere Programme mit etablierten Partnern sowie, in Ländern mit starken Kapazitäten, umfassendere Ausschreibungen für eine dezentralisierte Operationalisierung. Die entsprechenden Modalitäten werden sorgfältig vorbereitet und mit erfahrenen Spezialistinnen und Spezialisten umgesetzt werden. Gleichzeitig orientiert sich die Arbeit an den bisherigen Erfahrungen, an den Empfehlungen aus den Prüfungen der EFK des ersten und zweiten Beitrags und weiteren Evaluationen. Die Umsetzungsmodalitäten in den einzelnen Partnerstaaten können je nach deren Bedürfnissen, eigenen Möglichkeiten und dem Entwicklungsstand variieren. Da die innerstaatlichen regionalen Unterschiede immer noch gross sind, sollen insbesondere in den grösseren Partnerstaaten rund die Hälfte der Mittel in strukturschwachen Regionen eingesetzt werden. Besonders in diesen Regionen und bei Themen, in denen es den beteiligten Institutionen an Expertise und Kapazitäten fehlt, braucht es eine enge Begleitung durch die Schweiz.

Die Modalitäten der Umsetzung werden im Detail in den Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten (bzw. in den Regulations) definiert. Das bilaterale Leistungsangebot der Schweiz umfasst die Finanzierung von Ausrüstung und Infrastruktur sowie Dienstleistungen (Kapazitätsförderung, Beratung und Ausbildung). Die Umsetzung soll gemäss den folgenden Prinzipien erfolgen.

Nachfrageorientierung: Die strategischen Prioritäten der Partnerstaaten bilden die Grundlage für die bilateralen Zusammenarbeitsprogramme. Für die Wirksamkeit der Zusammenarbeit ist es unabdingbar, dass diese bedürfnisorientiert festgelegt wird. Die Länder stützen sich bei ihrer Planung insbesondere auf den strategischen Rahmen der EU-Kohäsionspolitik. Auch die Kohäsionsanstrengungen der EWR/EFTAStaaten werden beachtet, wobei für die Zukunft auch gemeinsame Programme ins Auge gefasst werden.

Schweizer Interesse: Schweizer Interessen unterschiedlicher Art (thematisch, institutionell, politisch) werden berücksichtigt; sie sind im Spannungsfeld zwischen Nachfrageorientierung und Stärkung der bilateralen Beziehungen entsprechend zu gewichten. Schweizer Expertise: Bei ausgewählten Themen soll verstärkt ausgewiesene Schweizer Expertise in die Zusammenarbeit eingebracht werden. Mögliche Beispiele: duale Berufsbildung, Erfahrungen aus dem Umweltbereich und aus der Forschung. Komplementarität: Der Schweizer Beitrag soll sich auf prioritäre Sektoren konzentrieren, für die zu wenig Eigen- beziehungsweise EU-Mittel zur Verfügung stehen (finanzielle Komplementarität) oder die durch die Instrumente der EU-Kohäsionspolitik nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden (thematische Komplementarität). Finanzielle Beteiligung durch die Partnerstaaten: Die Partnerstaaten haben in der Regel einen finanziellen Eigenbeitrag von 15 % der Programm- und Projektkosten zu leisten (s. Erläuterungen zu Art. 7 des Beitragsabkommens). Neben der finanziellen Bedeutung wird damit sichergestellt, dass die Programme und Projekte für den Part nerstaat hohe Priorität haben. Ausserdem werden die meisten Programme von den Partnerstaaten oder von der ausführenden Institution vorfinanziert und die Kosten durch die Schweiz periodisch zurückerstattet. Dies soll die ordnungsgemässe Verwendung der Mittel gewährleisten. Stärkung des Programmansatzes: Die Umsetzung grösserer Programme ist oft effizienter und insgesamt kostengünstiger. Kleinere Projekte aus demselben Themenbereich werden vorzugsweise in einem thematischen Programm mit einem gemeinsamen Budget und projektübergreifenden Zielen gebündelt. Fortführung von Programmen und Projekten: Erfolgreiche Programme und Projekte der beiden vorangegangenen Beiträge sollen bei entsprechendem Bedarf, guten Resultaten und bewährten Partnern nach Möglichkeit weiter unterstützt werden. Sichtbarkeit: Die Projekte sollen zur Sichtbarkeit und zum Ansehen der Schweiz im Partnerstaat beitragen. Bei der Auswahl und Durchführung der Projekte soll dieses Potenzial berücksichtigt werden.

Auswahl und Genehmigung von Programmen und Projekten Die Schweiz wird gemeinsam mit jedem Partnerstaat aus den vier in Ziffer 2.10.9.1.1 genannten Themenbereichen Unterthemen und Programme identifizieren und diese in den länderspezifischen Umsetzungsabkommen vereinbaren. Ausserdem werden in diesen Umsetzungsabkommen die Höhe des Beitrags, die Grundsätze und Modalitäten der Zusammenarbeit sowie bei Bedarf die geografische Ausrichtung und die Zusammenarbeit mit Schweizer Partnern festgelegt. Die umfassende Vorbereitung der Massnahmen ist Voraussetzung für deren Genehmigung. Die Unterstützung bei der Vorbereitung und die technische Begleitung von komplexen Programmen und Projekten durch die Schweiz bis zum Abschluss sollen beibehalten werden. Bei der Programm- und Projektauswahl sind die angestrebte Wirkung und die Perspektiven für die langfristige Nachhaltigkeit eines Vorhabens massgebend. Bei der Auswahl der verantwortlichen Umsetzungsorganisationen sind namentlich folgende Kriterien wichtig: technische, fachliche und organisatorische Fähigkeiten, vorhandene Kapazitäten sowie Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Mittelverwendung. Die einzelnen Programme und Projekte müssen durch den Partnerstaat und die Schweiz bewilligt werden:

Generelle Durchführung Wie beim Erweiterungsbeitrag und beim zweiten Schweizer Beitrag sind die DEZA und das SECO gemeinsam für die Durchführung des Verpflichtungskredits Kohäsion zuständig. Die Kohärenz mit der Schweizer Europapolitik wird in Absprache mit der Abteilung Europa des Staatssekretariats des EDA sichergestellt. Wie bisher werden personelle Ressourcen bedarfsgerecht in den Schweizer Vertretungen in den Partnerstaaten eingesetzt, um die Umsetzung vor Ort zu begleiten. Der technische Erfahrungsaustausch mit Norwegen, dem Finanzmechanismus des EWR und mit den Diensten der Europäischen Kommission werden weitergeführt.

Um die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten zu stärken, ist eine gezielte Kommunikation im In- und Ausland in Zusammenarbeit mit den zuständigen Informationsdiensten des Bundes und Präsenz Schweiz vorzusehen. Operationelle Umsetzung Für die Zusammenarbeit spielen die Regierungsstellen in den Partnerstaaten eine Schlüsselrolle, allen voran die jeweilige nationale Koordinationseinheit. Letztere ist für die Gesamtkoordination im Partnerstaat zuständig und die zentrale Ansprechstelle für die Schweiz. Die Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen wie Fachministerien und Universitäten sowie mit regionalen Partnern (Regionalverwaltung, Gemeinden) spielt bei der Formulierung und Umsetzung der Programme eine wichtige Rolle. Diese sind im Bereich Kohäsion oft die eigentlichen Umsetzungspartner. Auf Schweizer Seite werden ebenfalls diverse Partner und Institutionen an der Beurteilung und Begleitung der Programme beteiligt. Dazu gehören neben staatlichen Stellen Verbände, NGO, der Privatsektor sowie Ausbildungs- und Forschungsstätten. Diese können sich zudem gleichberechtigt wie Leistungserbringer aus den EULändern an den Ausschreibungen von Vorhaben beteiligen, die über den Schweizer Beitrag finanziert werden. Die öffentlichen Ausschreibungen werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben auf den einschlägigen Plattformen der EU und des Partnerstaats sowie in ausgewählten Fällen in der Schweiz publiziert. Im Übrigen können sich Schweizer Leistungserbringer auch an zahlreichen öffentlichen Ausschreibungen von Vorhaben beteiligen, die über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds der EU finanziert werden. Die Finanzierung der Programme wird wie bis anhin über eine zentrale Zahlstelle im Partnerstaat abgewickelt werden. Die Zahlungsabwicklung in der Schweiz erfolgt über die üblichen Finanzwege des Bundes. Der Mitteleinsatz kann von der Schweiz jederzeit einem zusätzlichen Prüfverfahren unterzogen werden.

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