Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.4.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 643

Der Schweizer Beitrag wurde von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu äusserten, als Teil des Pakets Schweiz–EU befürwortet. Die Höhe des Beitrags wurde mehrheitlich als nachvollziehbar im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen des Pakets Schweiz–EU eingestuft. Die Auswirkungen des Beitrags auf das Bundesbudget und die Einhaltung der Schuldenbremse wurden mehrfach thematisiert. So forderten einige Vernehmlassungsteilnehmende, dass es zu keiner Kompensation in den sie direkt betreffenden Bereichen (bspw. im Agrarbudget) kommen dürfe. Über die Finanzierung des Schweizer Beitrags wird im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses entschieden werden. Entsprechend untersteht die Finanzierung der Schuldenbremse (s. Ziff. 2.10.10.1.1). Ein Grossteil der Anliegen erfordert keine Änderungen auf Stufe des Entwurfs des KoBG (E-KoBG), sondern kann mit Präzisierungen in der Botschaft und mit der thematischen Ausrichtung der Umsetzung des Beitrags adressiert werden. Dazu gehört beispielsweise die Forderung, dass die aussenpolitischen Kommissionen des Parlaments (APK) vor jeder neuen Beitragsperiode zu den thematischen Prioritäten konsultiert werden müssten. Dies ist gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 im Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG) bereits vorgesehen. Auch die Forderung, dass jede Anpassung des Beitrags dem Parlament vorgelegt werden müsse, entspricht dem vorgesehenen Vorgehen für die Genehmigung der jeweiligen Verpflichtungskredite. Beide Aspekte wurden in den Erläuterungen entsprechend ergänzt (s. Ziff. 2.10.5.1). Ebenfalls ohne Anpassung des E-KoBG möglich sind spezifische Kooperationsformen wie eine engere Zusammenarbeit mit den EWR/EFTAStaaten oder grenzüberschreitende Programme in mehreren Partnerstaaten. Und schliesslich: Eine Bestimmung zum Umgang mit Unregelmässigkeiten beziehungsweise Korruption ist bereits im Beitragsabkommen enthalten (Art. 13 Abs. 5). Die Schweiz kann in einem solchen Fall geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen ergreifen bis hin zu einer Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahmen (s. Ziff. 2.10.5.2).

Der E-KoBG wurde hingegen angepasst, um der in mehreren Stellungnahmen geäusserten Forderung nach einem verstärkten Einbezug von Schweizer Partnern bei der Umsetzung des Beitrags (Swissness) zu entsprechen. Damit wird auch einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) entsprochen: Parallel zur Vernehmlassung hat sich die EFK in ihrem Bericht 24414 vom 26. Januar 2026 «Querschnittsprüfung des zweiten Schweizer Beitrags» zur laufenden Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags geäussert. Die EFK sieht Optimierungspotenzial bei der Swissness, das heisst bei der Förderung von Partnerschaften zwischen Schweizer Institutionen und jenen der Partnerstaaten, und empfiehlt eine Anpassung und Verbesserung der Prozesse zur Suche und Auswahl von Schweizer Partnern. Die Anpassungen des E-KoBG sollen die Verfahren mit Blick auf die gezielte Förderung von Partnerschaften mit Schweizer Akteuren, die spezifisches Schweizer Fachwissen einbringen, unter dem Beitrag vereinfachen (s. Ziff. 2.10.7.4).

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