Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.5.4 Streitbeilegung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 647

Das Beitragsabkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall vor, dass es zu Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Beitragsabkommens kommen sollte. Die Streitbeilegung beruht auf einem Schiedsgerichtsmodell und sieht keine Rolle für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Zunächst müssen die Parteien versuchen, einen Streitfall einvernehmlich im Gemischten Ausschuss beizulegen. Wenn dieser innert einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keine einvernehmliche Lösung findet, kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten. Das Schiedsgericht beurteilt, ob eine Partei das Beitragsabkommen verletzt hat. Streitfälle über die Umsetzung der länderspezifischen Abkommen sind vom Schiedsverfahren ausgenommen – sie werden gemäss den in den Umsetzungsabkommen vorzusehenden Verfahren beigelegt. Der gefällte Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich. Sofern eine Partei den Schiedsspruch nicht umsetzt, kann die andere Partei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in den Abkommen des Pakets Schweiz–EU ergreifen. Die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen kann ebenfalls durch das Schiedsgericht geprüft werden. Wie in den Binnenmarktabkommen kann das Schiedsgericht unter gewissen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung gewähren, sodass die Aus gleichsmassnahmen während der Beurteilung ihrer Verhältnismässigkeit noch nicht in Kraft treten.

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