Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.5.6 Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 649

Im Rahmen der exploratorischen Gespräche forderte die EU zunächst einen Schweizer Beitrag bereits ab Ende 2024. Die Schweiz kann aber für die Periode ab 2025 keinen solchen Beitrag sprechen, da seit dem Auslaufen des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ende 2024 keine gesetzliche Grundlage für Beiträge im Bereich Kohäsion mehr existiert. Im Common Understanding verständigten sich die Schweiz und die EU darauf, dass im Rahmen der Verhandlungen eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für die Übergangsperiode ab Ende

2024 bis zum Start des neuen Mechanismus vereinbart werden soll. Diese einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung soll den Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit Schweiz–EU im Zeitraum ab Ende 2024 widerspiegeln. Die Schweiz hat ihre Bereitschaft zu dieser einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung in ihrem Verhandlungsmandat bestätigt. Auch diese Mittel können erst verpflichtet werden, wenn das Beitragsabkommens und das KoBG in Kraft getreten sind. Der Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit nach Abschluss der Verhandlungen wird in einer gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweiz und der EU festgehalten. Gemäss der Erklärung wird die Zusammenarbeit Schweiz–EU nach Abschluss der Verhandlungen ausgebaut (s. Ziff. 1.3.4). Sie umfasst die Anwendung der Übergangsregelung bei den EU-Programmen, mit der insbesondere das Forschungsprogramm Horizon Europe ab dem 1. Januar 2025 für schweizerische Forschende geöffnet wird, sowie die Weiterführung der Übergangsmassnahmen, namentlich in den Bereichen Strom, Gesundheit, Landverkehr und Finanzregulierungsdialog, die im Common Understanding für den Zeitraum der Verhandlungen vorgesehen waren.596 Darüber hinaus halten beide Seiten hinsichtlich der bestehenden Binnenmarktabkommen fest, dass sie eng und in Treu und Glauben zusammenarbeiten wollen, um deren gutes Funktionieren sicherzustellen. Schliesslich sieht die Erklärung vor, dass mit Blick auf den Ratifikationsprozess beide Seiten dessen erfolgreichen Abschluss unterstützen sollen – sprich sich aller Massnahmen enthalten, die diesen Prozess gefährden könnten. Die Modalitäten der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung sind in Anhang III des Beitragsabkommens festgelegt. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung ist in eine Phase vor und eine Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU unterteilt. Bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils beläuft sie sich auf 130 Millionen Franken pro Jahr. Dies trägt der vorgesehenen Vertiefung der Zusammenarbeit mit der EU ab Ende 2024, wie in der gemeinsamen Erklärung festgehalten, Rechnung. Die EU hatte für diesen Zeitraum einen doppelt so hohen Betrag gefordert. Aus Schweizer Sicht war hingegen wichtig, dass dieser Betrag vor Inkrafttreten nicht höher ausfällt als der zweite Schweizer Beitrag, der sich ebenfalls auf durchschnittlich 130 Millionen Franken pro Jahr beläuft. 596 Common Understanding, Ziff. 20.

Für die Phase zwischen dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils und Ende 2029 wird die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung 350 Millionen Franken pro Jahr betragen. Dies berücksichtigt, dass ab diesem Zeitpunkt der Stabilisierungsteil des Paket Schweiz–EU in Kraft sein wird, womit die Schweiz und die EU ihre Zusammenarbeit nochmals deutlich vertiefen. 2030 startet anschliessend die Beitragsperiode des ersten Beitrags unter dem neuen Mechanismus.

Wie für den Schweizer Beitrag müssen auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung mit dem Beitragsabkommen und dem KoBG zuerst die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Eine Umsetzung der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung bereits ab 2025 ist daher nicht möglich. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird entsprechend erst mit Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und über einen Zeitraum von zehn Jahren von 2030–2039 umgesetzt und ausbezahlt. Die Mittel werden ausschliesslich im Bereich Kohäsion eingesetzt. Die genaueren Umsetzungsmodalitäten, wie zum Beispiel die Verteilung der Mittel zwischen den Partnerstaaten, werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens ebenfalls in einem MoU mit der EU festgehalten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die genaue Höhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung in Abhängigkeit des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU im MoU festgehalten. Da die Umsetzung und Auszahlung der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung erst ab 2030 parallel zur Umsetzung des ersten Beitrags 2030–2036 erfolgt, wird mit den Partnerstaaten jeweils nur ein Umsetzungsabkommen abgeschlossen, das beide Elemente abdecken soll.

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