Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.5.3 Höhe des Schweizer Beitrags für zukünftige Beitragsperioden

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 647

Mit dem Beitragsabkommen wird der Schweizer Beitrag verstetigt. Die Schweiz verpflichtet sich, in Zukunft regelmässig einen finanziellen Beitrag an ausgewählte EUMitgliedstaaten zu leisten. Das Beitragsabkommen legt in Anhang I fest, wie die Höhe des Schweizer Beitrags für zukünftige Beitragsperioden nach 2036 bestimmt wird. Dies bringt Planungssicherheit und liegt damit auch im Interesse der Schweiz. Ausgangspunkt ist die Höhe des Beitrags der vorherigen Beitragsperiode. Um die Kaufkraft über die Zeit zu erhalten, wird der Schweizer Beitrag zudem an die Inflation angepasst. Schliesslich kann der künftige Beitrag aufgrund politischer Überlegungen

– zum Beispiel aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU – um bis zu 10 % erhöht oder reduziert werden. Im Falle einer Erweiterung der EU wird der Schweizer Beitrag künftig verhältnismässig angepasst, sofern ein neuer EU-Mitgliedstaat die Kriterien als Partnerstaat im Bereich Kohäsion erfüllt. Umgekehrt wird bei einem Austritt eines solchen Partnerstaats aus der EU die Höhe des Beitrags ebenfalls verhältnismässig angepasst. Die Höhe der Anpassung wird durch die Vertragsparteien vereinbart, das heisst, ihr genauer Umfang ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU und wird in geeigneter Weise festgehalten werden. Dies erlaubt es, die Auswirkungen einer EUErweiterung auf die Gesamtbeziehungen Schweiz–EU zu berücksichtigen.

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