Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.5.2 Umsetzungsbestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 646

Das Beitragsabkommen legt Grundsätze für die Umsetzung und Mittelverwaltung des Schweizer Beitrags fest. Die Gesamtverwaltung des Beitrags obliegt der Schweiz. Daher ist im Beitragsabkommen festgelegt, dass auch der Schweizer Verwaltungsaufwand (Eigenaufwand) Teil des Gesamtbeitrags des jeweiligen Beitrags ist und damit in der Schweiz nicht zu zusätzlichen Kosten führt.

Die Schweiz verfolgt bei der Umsetzung ihres Beitrags einen partnerschaftlichen Ansatz. Die Unterstützungsmassnahmen werden in der Regel von den Partnerstaaten mitfinanziert. Die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen liegt mit wenigen Ausnahmen in der Verantwortung der Partnerstaaten, die eine ordnungsgemässe Umsetzung sicherstellen müssen. Dafür stellen sie angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Verfügung. Die Schweiz begleitet die Umsetzung eng und kann diese gemäss ihren eigenen Vorschriften kontrollieren. Wenn Unterstützungsmassnahmen direkt von der Schweiz durchgeführt werden, sorgt die Schweiz selbst für angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Das Beitragsabkommen hält fest, dass der Schweizer Beitrag im Einklang mit den gemeinsamen Werten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenwürde und der Gleichberechtigung umgesetzt wird. Zusätzlich wurden im Beitragsabkommen weitere Umsetzungsprinzipien wie die gute Regierungsführung, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und Rechenschaftspflicht verankert. Die Schweiz und die Partnerstaaten sind bestrebt, jegliche Form von Korruption bei der Umsetzung des Schweizer Beitrags wirksam zu bekämpfen. Bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der gemeinsamen Werte und Umsetzungsprinzipien beziehungsweise bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten kann die Schweiz eine Untersuchung durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann sich der Partnerstaat zum Sachverhalt äussern. Im Anschluss kann die Schweiz geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen ergreifen. Das bedeutet: In gravierenden Fällen kann dies eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahmen zur Folge haben.

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