Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.7.5.2 Umsetzung der Programme auf europäischer und nationaler Ebene

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 600

Die Bestandteile des Horizon-Pakets werden bei einer Assoziierung direkt durch die Europäische Kommission respektive durch die von ihr beauftragten Exekutivagenturen umgesetzt. Dies beinhaltet insbesondere die Evaluation von eingereichten Projekten, die Förderentscheide und Ausstellung von Verträgen, die Finanzierung während der Projektlaufzeit und die Überprüfung der Zwischen- und Schlussberichte sowie allfällige Audits. In diesem Sinn stellen sich keine Vollzugsfragen auf nationaler Ebene.

Im Programm Erasmus+ wird ein Teil der Aktivitäten wie beim Horizon-Paket direkt durch die Europäische Kommission respektive durch die von ihr beauftragten Exekutivagenturen umgesetzt. Dazu stellen sich keine Vollzugsfragen auf nationaler Ebene. Der überwiegende Teil des Programmbudgets von Erasmus+ wird jedoch von nationalen Agenturen implementiert. Die entsprechenden Prozeduren und Regelungen sind 548 in der Programmverordnung sowie den ausführenden Erlassen des Programms Erasmus+ festgehalten. Dazu gehört einerseits das Verwaltungs- und Prüfsystem, das die Grundsätze des Kontrollsystems sowie die Rechte und Pflichten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, der nationalen Agentur und der unabhängigen Prüfstelle definiert (Art. 26–31 Programmverordnung Erasmus+). Auf Schweizer Seite werden diese Aufgaben weitgehend von der nationalen Agentur Movetia wahr545 546 547 548 SR 420.126 SR 414.51 SR 414.513 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai

2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.

genommen werden, welche das entsprechende Akkreditierungsverfahren bis zur Assoziierung am 1. Januar 2027 durchlaufen wird. Sie wird auch die Vorgaben gemäss Programmleitfaden, Leitfaden für die nationalen Agenturen und den jährlichen Arbeitsprogrammen für Erasmus+ umsetzen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.