Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.7.5.1 Verordnung zur Beteiligung der Schweiz an den BFI-Programmen der Europäischen Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 600

Für das Horizon-Paket regelt die Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im 545 Bereich Forschung und Innovation (FIPBV) alle nötigen Elemente auf Schweizer Seite für die Umsetzung. Dies gilt für alle möglichen Teilnahme-Modi der Schweiz (Vollassoziierung, Teilassoziierung und Drittstaat-Modus).

Für die Teilnahme an Erasmus+ liegen die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung aller möglichen Teilnahme-Modi der Schweiz (Vollassoziierung als Programmland, 546 «Schweizer Lösung» als Drittland) mit dem 2022 totalrevidierten Bundesgesetz so547 wie der entsprechenden Verordnung vor. Auch für die Umsetzung der nationalen Begleitmassnahmen (inklusive Betrieb der nationalen Agentur) sind in den bestehenden Rechtsgrundlagen sämtliche notwendigen Vorgaben vorhanden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.