Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.2.3 Zivilgesetzbuch

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 388

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 24 Auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, gelten die BVG-Regelungen zur internationalen Koordination in Bezug auf die EUMitgliedstaaten. Ziffer 24 wird daher durch einen entsprechenden Verweis angepasst. Inkrafttreten Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 24 ZGB wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des ÄP-FZA in Kraft treten. Diese Bestimmung ist in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten.

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