Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.3.1 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 389

Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) Die Richtlinie 2013/55/EU bringt eine leichte Änderung der Regelungen zum Meldeverfahren für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit sich. Zur Erinnerung: Seit 2013 steht Staatsangehörigen der EU, die in der Schweiz einen reglementierten Beruf als Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer ausüben möchten – also ohne Niederlassungsabsicht in der Schweiz und unter Beibehaltung ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland – ein beschleunigtes Verfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren wurde in der Schweiz durch das BGMD umgesetzt. Dieses Gesetz schreibt eine vorgängige Meldung vor. Ohne diese Meldung wäre die Erbringung von Dienstleis386 387 388 SR 935.61 SR 935.01 SR 935.011 tungen auch in reglementierten Berufen – etwa im Gesundheitsbereich – ohne jegliche Überprüfung der Berufsqualifikationen möglich. Um den im Abkommen vorgesehenen Anpassungen Rechnung zu tragen, muss das BGMD in folgenden Punkten geändert werden:

Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit

Artikel 4 sieht eine Vereinfachung für Verfahren ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit vor. Da eine Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht möglich ist, kann die Meldung direkt an die für die Berufsausübung zuständige Behörde übermittelt werden, welche die formale Überprüfung übernimmt. In einem zweiten Schritt muss auch die Verordnung zum BGMD entsprechend angepasst werden.

Art. 5 Beginn der Berufsausübung

Artikel 5 muss angepasst werden, um den unmittelbaren Beginn der Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der erfolgten Meldung zu ermöglichen (Abs. 1). Zudem ist dem Bundesrat die Kompetenz zu übertragen, das Verfahren im Falle einer Sistierung zu regeln – sei es wegen fehlender Unterlagen oder weil eine Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn die Ausübung des Berufs Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat (Abs. 2).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.