Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.3.2 Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 396

Art. 11 Zulassung zur Berufsausübung beim Vorweisen eines EPCZertifikats

Artikel 11 sieht explizit vor, dass ein Entscheid für die Zulassung zur Berufsausübung erforderlich ist, wenn Berufsangehörige ein EPC-Zertifikat zwecks Niederlassung oder zwecks Dienstleistungserbringung vorweisen. Eine Berufsausübungsbewilligung wird nicht über IMI erteilt, sondern muss in einem separaten Schritt erfolgen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit dürfen die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz. 2 Buchstabe b prüfen, ob spezifische Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, beispielweise einen Sprachnachweis verlangen. Die im EPC-Verfahren eingeforderten Unterlagen389 sind im Übrigen dieselben, die bereits heute beizufügen sind (Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG für die Erbringung von Dienstleistungen und Anhang VII für die Niederlassung). Auf diese Weise wird das Verfahren vereinfacht und der Aufwand der zuständigen Stellen verringert, ohne die inhaltlichen Prüf- und Kontrollmöglichkeiten einzuschränken. Wenn für den Registereintrag zudem Sprachkenntnisse vorausgesetzt sind, erfolgt der Eintrag erst nach Vorweisen des erforderlichen Sprachnachweises.

5. Abschnitt: Vorwarnmechanismus Der 5. Abschnitt (Art. 12–14) bildet die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Vorwarnmechanismus.

Art. 12 Zugang zum IMI-Bereich für den Vorwarnmechanismus

Artikel 12 regelt den Zugang zum IMI. Beim Vorwarnmechanismus ist die Datenerfassung im IMI zwingend. Zugang erhalten die Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b im Gesundheitswesen oder im Bereich der Erziehung Minderjähriger. Je nach Zuständigkeit gemäss geltendem Recht werden die entsprechenden Stellen im IMI erfasst. Die eingehenden Warnungen bei gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen im IMI erhalten die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 13 Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines reglementierten Berufs

Artikel 13 bezweckt, dass die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone, der interkantonalen Organe oder Dritter die zuständigen Behörden der EU-Staaten über jedes Verbot oder jede Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von

Artikel 56a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG mittels IMI benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot nur teilweise oder vorübergehend erfolgt. Was beispielsweise die Berufe nach MedBG und GesBG anbelangt, sind vom Vorwarnmechanismus die Disziplinarmassnahmen (provisorische Massnahmen während der 389 Vgl. Art. 10 ff. und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27.

Dauer des Disziplinarverfahrens sowie befristete oder definitive Berufsausübungsverbote) erfasst. Die Mitteilung der Warnung hat gestützt auf die Frist gemäss Artikel 56a Absatz 2 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG spätestens drei Tage nach der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder das Verbot der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat die EU-Behörden mittels IMI auch unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer eines Verbots oder einer Beschränkung abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ist direkt anwendbar und regelt das Verfahren für die Bearbeitung von Warnungen. Grundsätzlich erfassen die Stellen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b), die für Zulassung zur Berufsausübung zuständig sind, deren Beschränkung oder Verbot die Warnungen im IMI.

Absatz 2 bezieht sich auf die eingehenden Warnungen mittels IMI. Die zuständigen Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b beurteilen, wie die Informationen zu werten sind. Es liegt in ihrem Ermessen, zu entscheiden, ob die eingehende Warnung für die Berufstätigkeit in der Schweiz relevant ist. Allenfalls sind jeweils auch Verbote, Beschränkungen, Massnahmen oder Auflagen in der Schweiz erforderlich. Mittels IMI kann nachgefragt werden, ob die/der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

Absatz 3 verpflichtet die Strafbehörden, die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und das SBFI – in seiner Funktion als sektorieller IMI-Koordinator

– über die Urteile hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbotes der Berufsausübung zu informieren. Absatz 4 stellt sicher, dass auch interkantonale Organe und beauftragte Dritte, die mit der Erfassung der Warnungen im IMI nach Absatz 1 beauftragt sind, die Entscheide nach Absatz 3 von den Strafbehörden erhalten. Diese Bestimmung eröffnet zudem die Möglichkeit, dass auch interkantonale Organe sowie beauftragte Dritte Meldungen erfassen können, obwohl sie keine Stellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sind (vgl. Abs. 1), sofern ihnen ein entsprechender Auftrag erteilt wird. Der EDK könnte derzeit eine entsprechende Funktion zugewiesen werden: Im schulischen Bereich führt die EDK bereits eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind gestützt auf die interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung verpflichtet, dem Generalsekretariat der EDK die Personendaten nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.

Art. 14 Warnung bei gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen

Artikel 14 regelt die Warnungen beim Vorliegen gefälschter Berufsqualifikationsnachweise (Abschlüsse, Diplome etc.). Die Schweiz ist verpflichtet, die zuständigen Behörden der EU-Staaten mittels IMI zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung in der Schweiz beantragt hat, von einer Strafbehörde festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der Entscheidung zu erfolgen. Das SBFI wird in diesen Fällen zentralisiert die Einträge im IMI erfassen. Es wäre nicht zweckmässig, im IMI alle Strafbehörden zu erfassen, die eine Massnahme oder Sanktionen verhängen. Da Fälschungen im Endeffekt nur sehr selten vorkommen, wären es zu viele Strafbehörden. Die Strafbehörden informieren die Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und das SBFI über die Urteile, damit die Warnung fristgerecht im IMI erfolgen kann.

6. Abschnitt: Datenaustausch Der 6. Abschnitt regelt den Datenaustausch und legt fest, welche Stellen, welche Personendaten zu welchem Zweck austauschen. Die zuständigen Stellen rufen Daten ab und bearbeiten sie mittels IMI zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Dabei werden Daten anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit über IMI bekanntgegeben. Der angepasste Anhang III FZA und die darin übernommenen Rechtsakte der EU, die direkt anwendbar sind (self-executing), regeln die datenschutzrechtlichen Aspekte materiell. In den einzelnen Rechtsakten sind Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, genannt, die mittels IMI ausgetauscht werden. Somit deckt das vorliegende Gesetz den gesamten Datenaustausch auch auf kantonaler Ebene ab. Den Kantonen steht es jedoch frei, wenn sie es als nützlich erachten, ihre Gesetzgebung auf kantonaler bzw. interkantonaler390 Ebene anzupassen.

Art. 15 Austausch von Personendaten Nach Artikel 15 Absatz 1 tauschen die zuständigen Stellen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mittels IMI aus. Der Austausch erfolgt mittels IMI in den Bereichen des behördlichen Informationsaustausches, des EPC-Verfahrens und des Vorwarnmechanismus. In Absatz 2 wird die Verarbeitung besonderer Datenkategorien geregelt. Dieser Absatz widerspiegelt inhaltlich Artikel 16 Absatz 2 der IMI-Verordnung. Absatz 3 verweist direkt auf die anwendbaren Rechtsakte, die ausreichend bestimmt sind und Teil der schweizerischen Rechtsordnung werden. Es betrifft die Rechtsakte, die gestützt auf Anhang III FZA gelten. Nach Artikel 7 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, Artikeln 4e und 56a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 4, 10 und 24 der Durchführungsverordnung 2015/983 werden insbesondere folgende Daten bearbeitet: 390

– Informationen zur Berufsqualifikation (Gültigkeit und Echtheit des Abschlusses, berufliche Tätigkeiten, die die Person mit dem entsprechenden Abschluss ausüben darf, Dauer und Inhalt der absolvierten Ausbildung);

– Adresse, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises;

– Informationen über die Art und die Dauer der Berufserfahrung, beispielsweise in Form eines Lebenslaufs;

Wie z. B. die interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

– Informationen über die rechtmässige Niederlassung (Berechtigung bzw. Bewilligung zur Berufsausübung, einschliesslich einer Begründung im Fall einer Einschränkung derselben);

– Informationen zur körperlichen und geistigen Gesundheit, finanziellen Leistungsfähigkeit, Versicherungsdeckung oder Konkursfreiheit, sofern dies Voraussetzungen für die Berufsausübung sind;

– Informationen über allfällige disziplinarische oder gerichtliche Massnahmen, wie das Verbot oder die Beschränkung der Berufsausübung, einschliesslich Begründung, Dauer und Modalitäten der Massnahmen, sowie Strafurteile betreffend gefälschter Berufsqualifikationsnachweisen.

Art. 16 Zugriff auf Personendaten im IMI In Artikel 16 wird der elektronische Zugriff zum IMI auf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, beschränkt, welche die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im behördlichen Informationsaustausch, EPC-Verfahren und Vorwarnmechanismus benötigen.

Art. 17 Information über eine Warnung

Artikel 17 betrifft den Vorwarnmechanismus und verpflichtet die zuständigen Stellen, die betroffene Person zu informieren, wenn eine ausgehende Warnung im IMI erfasst worden ist. Diese Verpflichtung ist in Artikel 56a Absatz 6 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG verankert.

Art. 18 Auskunfts- und Berichtigungsrecht Das Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Löschung ist ein wesentlicher Bestandteil im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Artikel 18 bezieht sich auf die schweizerische Datenschutzgesetzgebung und widerspiegelt Artikel 19 der IMI-Verordnung. Die Möglichkeit, Personendaten einzusehen oder unrichtige Daten zu berichtigen, ist explizit gegeben. Es braucht ein schriftliches Gesuch beim SBFI. Allfällige Beschwerden sind gestützt auf Absatz 2 beim SBFI einzureichen. Beschwerden richten sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes.

7. Abschnitt: Aufsicht über die Bearbeitung von Daten Der 7. Abschnitt regelt die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten. Die rechtliche Grundlage des IMI wurde durch die IMI-Verordnung geschaffen. Wie Artikel 21 Absatz 3 der IMI-Verordnung entnommen werden kann, gewährleisten die nationalen Datenschutzbehörden (Kontrollstellen) und der oder die Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure und Akteurinnen. Um dies gewährleisten zu können, treffen sich die Datenschutzbehörden betreffend das IMI im Rahmen des CSC (Coordinated Supervision Committee) des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Es gelten sowohl der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) als auch die kantonalen Datenschutzbehörden in diesem Zusammenhang als nationale Kontrollstellen. Der EDÖB und die kantonalen Datenschutzbehörden arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz. Dabei handelt es sich um eine koordinierte Zusammenarbeit und Überwachung (wie dies auch auf europäischer Ebene gemäss Art. 21 Abs. 3 IMI-Verordnung vorgesehen ist). Der EDÖB ist die nationale Ansprechstelle für den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Internationale Abkommen

Artikel 20 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat zum Abschluss internationaler Abkommen. Sie soll die künftige Übernahme des EU-Acquis in einem sehr technischen Bereich erleichtern und eine Ausweitung der von diesem Gesetz erfassten Bereiche für die Beteiligung am IMI ermöglichen. Zu denken ist hier insbesondere an EPCs für neue Berufe.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.