Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.3.2 Lohnschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 342

Optimierung und Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens Parallel zu den Anpassungen des Meldeverfahrens im Rahmen von Artikel 6 Absätze 1, 4 und 6 EntsG (s. Ziff. 2.3.7.2.2) sind weitere Verbesserungsmassnahmen geplant. Die zentralisierte und automatisierte Triage sowie die Übermittlung der Meldungen erfolgen neu vom Bund direkt an die zuständigen Kontrollorgane (PK, kantonale tripartite Kommissionen und die vom Kanton nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG bezeichnete Behörde) und bewirken, dass die eingegangenen Meldungen basierend auf den im System hinterlegten kantonalen Parametrisierungen automatisiert triagiert und dem zuständigen Kontrollorgan (noch vor der Bearbeitung der Meldung durch den Kanton) übermittelt werden. Die Kantone zeichnen sich für die Hinterlegung der Pa rametrisierung verantwortlich. Diese Parametrisierung muss die kantonale Vollzugslandschaft abbilden und regelmässig durch die kantonalen Vollzugsorgane aktualisiert werden.

Gleichzeitig zur Triage wird die Meldung durch die zuständige kantonale Behörde bearbeitet, wobei auch bei diesem Prozessschritt grösstmögliche Automatisierung und eine möglichst frühzeitige Notifikation an die Kontrollorgane angestrebt werden. Aufgrund der Rückmeldung der Kontrollorgane zur Triage (korrekt oder fehlerhaft und in diesem Fall insbesondere zur richtigen Zuordnung und zur effektiv ausgeübten Tätigkeit) soll das Triage-Instrument mit der Zeit dazulernen. Mit den involvierten Stellen auf Bundesebene, den Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner wurden die Anforderungen und die Prozessschritte in Bezug auf den künftigen SOLL-Prozess definiert. Basierend darauf wurde eine externe Studie in Auftrag gegeben. Die Studie soll Varianten für eine geeignete Systemarchitektur zur Umsetzung der Anforderungen und der bundesinternen Zuständigkeiten ausarbeiten und bewerten, wie auch Grundlagen für die Klärung finanzieller und rechtlicher Auswirkungen erarbeiten. Sie wird im dritten Quartal 2026 vorliegen und eine erste belastbare Kostenschätzung ermöglichen. Die Weiterentwicklung des Online-Meldeverfahrens infolge Verkürzung der Voranmeldefrist ist eingebettet in ein gemeinsames Vorhaben von SEM, SECO und den FlaM-Vollzugsorganen zur Optimierung des Meldeverfahrens. Phase I dieses Vorhabens wurde im März 2025 umgesetzt und fokussierte sich auf Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Datenübermittlung. Mit dieser ersten Phase wurde die Basis für grundlegendere Weiterentwicklungen respektive Digitalisierungsschritte (Phase II) geschaffen. Phase II dient der Weiterentwicklung des Meldeverfahrens und greift dafür konzeptionell grundsätzlichere Fragen auf.

Paritätische Baustellenausweise auf Baustellen der öffentlichen Hand Auf Baustellen der öffentlichen Hand soll die Verwendung der von den paritätischen Vollzugsorganen ausgestellten oder in Zusammenarbeit mit diesen erstellten Identifikationsausweise (Baustellenausweise/«Baucard») für die Arbeitnehmenden der Zuschlagsempfängerin und ihrer Subunternehmerinnen zur Pflicht werden. Diese Massnahme ist auf diejenigen Branchen beschränkt, deren GAV allgemeinverbindlich erklärt sind und die zudem ein – in der Regel von paritätischen Vollzugsorganen gegen ein kleines Entgelt zur Verfügung gestelltes – System zur verbesserten Durchführung von Kontrollen der massgeblichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Heute ist dies beispielsweise der Fall im Bauhauptgewerbe, zu dem unter anderem Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks, wie Hoch- und Tiefbau, Strassenbau und Aushub und Abbrucharbeiten zählen. Die Verwendung eines Baustellenausweises bei der Erbringung von Bauleistungen (bzw. im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gemäss kantonaler Terminologie, s. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]) wird die Kontrollen auf Baustellen der öffentlichen Hand vereinfachen und verbessert für den Bauherren (bzw. die Auftraggeberin) sowie den Erstunternehmer (i. d. R. die Zuschlagsempfängerin) den Überblick, welche Firmen und Arbeitnehmenden effektiv auf der Baustelle arbeiten. Diese Massnahme wird beim Bund auf Stufe der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) eingeführt, indem Artikel 12 Absatz 5 Satz 3 BöB in der VöB konkretisiert wird. Mit Blick auf die Sensibilisierung kantonaler und kommunaler Auftraggeberinnen ist wie bei der Pflicht zur Einreichung einer GAV-Bescheinigung eine KBOBEmpfehlung geplant (s. Ziff. 2.3.7.2.2). Mit einer entsprechenden Umsetzung wird garantiert, dass diese Baustellenausweise auch für ausländische Anbieterinnen einfach erhältlich sein werden. Sie dürfen keinen Hinderungsgrund für eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen darstellen. Die Pflicht zur Verwendung eines solchen Kontrollsystems wird unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags gelten. Sie eignet sich insbesondere bei grösseren Bauaufträgen, während bei kleineren Bauaufträgen wie etwa kleinere Reparaturarbeiten darauf verzichtet werden kann. Daher wird der Auftraggeberin ein gewisses Ermessen eingeräumt. Betroffen sind in- und ausländische Anbieterinnen und deren allfällige Subunternehmerinnen, die in der Schweiz im Rahmen eines öffentlichen Auftrags Bauleistungen erbringen. Es handelt sich somit um eine nichtdiskriminierende Massnahme, da sie ausländische Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nicht an der Leistungserbringung hindert. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig, weil sie auf Bauleistungen beschränkt ist und weil die Anbieterinnen und Subunternehmerinnen mit den Baustellenausweisen auf bestehende Instrumente zurückgreifen können, die rasch ausgestellt werden und mit geringen Kosten verbunden sind.

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