Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.3.4 EMRK und UNO-Pakte I und II

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 466

Die Verpflichtungen der Schweiz aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auch aus den Internationalen Pakten vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) und über bürgerliche und politische Rechte425 (UNOPakt II) bleiben durch das neue Abkommen mit der EU unberührt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.