Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.6.1 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 467

Nach Artikel 1 des Anhangs des IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Abkommens beteiligt sich die Schweiz an der Finanzierung von EURES, EESSI und IMI. Völkerrechtliche Verträge, die Subventionsbestimmungen enthalten, unterliegen nicht der Ausgabenbremse. Es resultieren zudem keine Beiträge, die wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken zur Folge haben. Bezüglich der innerstaatlichen Umsetzung bedarf nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung einzig Artikel 47 Absatz 1bis HFKG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich zieht. Wird das qualifizierte Mehr nicht erreicht, ist auch Artikel 61a HFKG hinfällig. Darüber hinaus werden mit der Vorlage weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken zur Folge haben. Die restliche Vorlage untersteht daher nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.

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