Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.3.3 GATS/WTO

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 465

Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) schreibt die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel (Art. II) vor, unter welcher jedem anderen Mitgliedstaat der WTO eine gleich vorteilhafte Behandlung zu gewähren ist, vorbehaltlich eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien, das den Handel mit Dienstleistungen im Sinne von Artikel V GATS horizontal abdeckt, oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel II Absatz 2 GATS. Sowohl die Schweiz als auch die EU haben in Bezug auf die Massnahmen ihrer bilateralen Abkommen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen eine solche Ausnahme geltend gemacht. Das ÄP-FZA kann somit als mit den Verpflichtungen der Schweiz aus dem GATS vereinbar betrachtet werden. 422 S. SEM: Weisungen und Erläuterungen. I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) (Stand 15. September 2025), Ziff. 0.2.1.3.1; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben.

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