Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 470

Für Datenschutzfragen bezüglich der institutionellen Elemente gelten die allgemeinen Erwägungen (s. Ziff. 2.1.9.7, Datenschutz).

Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des AIG

Artikel 97 E-AIG erweitert die Fälle, in denen die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung bestimmte Daten an die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden melden müssen (Abs. 3 Bst. dbis), präzisiert die Meldepflicht der für die Umsetzung des AIG zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen (Abs. 4) und führt für diese Behörden eine Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe ein (Abs. 5). Artikel 122e E-AIG führt für die Vollzugsbehörden des EntsG und die für die Umsetzung des AIG zuständigen Behörden eine Meldepflicht für Sanktionen ein, die aufgrund dieser Bestimmung angeordnet werden (Abs. 5); dies betrifft besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG zu natürlichen Personen und Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe a zu juristischen Personen.

Die Bearbeitung der von den neuen Bestimmungen betroffenen Daten erfolgt rechtmässig sowie nach Treu und Glauben und ist verhältnismässig (Art. 6 Abs 2 DSG). Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn ist vorhanden (Art. 34 Abs. 2 und

Art. 36 DSG). Die Bearbeitung dient dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben sowie dem Datenaustausch zwischen den Behörden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da die geplante Datenbearbeitung kein besonderes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt (Art. 22 DSG). Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des EntsG Bei den Artikeln 8o bis 8q E-EntsG handelt es sich um eine Präzisierung des bisherigen Artikels 8 EntsG, der den heutigen Anforderungen an die Grundlagen für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe im Vollzug des EntsG nicht mehr genügt. Bei den neuen Datenschutzbestimmungen handelt es sich insbesondere um eine Kodifizierung der Gerichts- und Vollzugspraxis. Aus diesem Grund muss auch keine DatenschutzFolgenabschätzung nach Artikel 22 DSG durchgeführt werden. Die Bestimmung in Artikel 6f E-EntsG zur elektronischen Informationsplattform ist mit dem DSG konform. Die Informationsplattform erhebt oder bearbeitet keine Personendaten. Bei den abrufbaren Daten handelt es sich nicht um vertrauliche Informationen, da sie auf anderen Webseiten resp. Dokumenten öffentlich abrufbar sind. Daten zu Besucherzahlen oder Aufrufe von bestimmten Inhalten werden nur zu statistischen Zwecken erhoben.

Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des AVG Mit Artikel 34a Absatz 2 Buchstabe e E-AVG soll die heute vorgesehene Datenbekanntgabe auf Ausländerbehörden erweitert werden. Die Bearbeitung dieser Daten durch die öAV stützt sich auf Artikel 33a AVG. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 6 Abs. 2 DSG) ist gewährt, indem ausschliesslich die Nichteinhaltung der Wiedereingliederungsstrategie mitgeteilt wird. Die Bekanntgabe wird in einer formell-gesetzlichen Grundlage vorgesehen und erfüllt damit die Anforderung von Artikel 36 Absatz 1 DSG. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 DSG. Die vorgeschlagene Anpassung steht im Einklang mit dem DSG.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.