Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.3.1 Bilaterale Abkommen mit EU-Mitgliedstaaten in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Steuerabkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 464

der Steuerabkommen Das ÄP-FZA hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zu anderen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten. Diese bleiben weiterhin in Kraft und unverändert bestehen.

Die Schweiz und die EU haben sich auf eine Harmonisierung bezüglich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geeinigt. Alle Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten erhalten diese neu nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (s. Ziff. 2.3.6.4). Von der Harmonisierung betroffen ist jedoch einzig der vorgängige Aufenthalt von fünf Jahren. Hingegen bleiben die beste- 421 S. Bericht des Bundesrates von Juni 2019 zu Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten in Erfüllung des Postulates 17.3260 SPK-S, S. 12; abrufbar unter: www.parlament.ch/de > Suche > 17.3260 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses. henden Niederlassungsvereinbarungen, die die Schweiz mit verschiedenen EUMitgliedstaaten422 abgeschlossen hat, weiterhin in Kraft. In Bereichen, in denen ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bereits besteht (z. B. das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) oder künftig abgeschlossen wird, darf die gestützt auf diese Abkommen erfolgende Dienstleistungserbringung nicht durch Bestimmungen über den freien Personenverkehr behindert werden.

In Bezug auf die bilateralen Sozialversicherungs- und Steuerabkommen gilt die aktuelle Regelung des FZA (Art. 20 und 21) unverändert weiter. Mit den rein formellen Änderungen von Artikel 21 wird lediglich bezweckt, die Bestimmung an den aktuellen internationalen Steuerkontext anzupassen. Diese Änderungen, insbesondere jene im Artikel 21 Absatz 2 des ÄP-FZA, haben keine Auswirkungen auf den materiellen Geltungsbereich der Bestimmung.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.