Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.3.2 EFTA-Übereinkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 465

Das ÄP-FZA ist vereinbar mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni

2001. Das Protokoll findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich der Personenfreizügigkeit daher weiterhin die im Anhang K des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden FZA weitgehend übereinstimmen.

Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTAMitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs K des EFTAÜbereinkommens an die im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vorgenommen Änderungen des FZA zu prüfen sein.

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