Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.4.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 149

Da die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden die institutionelle Ausgestaltung der Überwachungsbehörde in Form einer Beihilfekammer innerhalb der WEKO (s. Erläuterungen zu Art. 3 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8) begrüsste, hält der Bundesrat an dieser Lösung fest. Damit werden bestehende Erfahrungen der WEKO im Rahmen der Anwendung des Luftverkehrsabkommens in der Beihilfeüberwachung genutzt und die ressourcenintensive Schaffung einer neuen Behörde vermieden. Dies ist insbesondere aufgrund der erwarteten geringen Fallzahl naheliegend (s. Ziff. 2.2.11). Im Rahmen der Vernehmlassung forderte zudem die Mitte ein Vorschlagsrecht der Kantone bei der Auswahl der Mitglieder der Beihilfekammer. Der Bundesrat hat auf die Übernahme dieser Forderung aufgrund rechtsstaatlicher Bedenken zur Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde verzichtet. Gleichwohl wurde während der Vernehmlassung der Einbezug der Kantone bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Beihilfekammer präzisiert. Der Einbezug wird in der Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen festgehalten (s. Erläuterungen zu Art. 3 E-BHÜG in Ziff. 2.2.8) und in einer Weisung des WBF präzisiert werden.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende forderten die Überprüfung der Zulässigkeit bestehender Beihilfen, insbesondere auf kantonaler und kommunaler Ebene, bevor das Überwachungssystem durch den Bund geschaffen wird. Einzelfallprüfungen sämtlicher Beihilfen seitens des Bundesrates wären faktisch und zeitlich nicht umsetzbar. Zudem wäre die zukünftige Überwachungsbehörde nicht an eine vorgängige Beurteilung durch den Bundesrat gebunden. Eine Beurteilung konkreter Beihilfen wird erst durch die noch zu schaffende Überwachungsbehörde erfolgen können. Die verbindliche Beurteilung obliegt letztendlich den Schweizer Gerichten. Nichtsdestotrotz ist der Bundesrat bereit, bei Fragen der Kantone, Gemeinden und Städte zur zukünftigen Beihilfeüberwachung nach Möglichkeit Unterstützung zu bieten. Bei Bedarf sollen sektorspezifische Abklärungen zu bestehenden Beihilfen durchgeführt werden. Weiter wurde die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde bei Umsetzungsbeihilfen, welche auf unzulässigen Beihilferegelungen des Parlaments und des Bundesrates basieren, kritisiert. Ein Verzicht auf die Beschwerdepflicht würde jedoch gegen

Artikel 4 Absatz 5 der Beihilfeprotokolle sowie Artikel 14 Absatz 5 des Stromabkommens verstossen. Aus diesem Grund wird diese Pflicht im E-BHÜG beibehalten. Der Forderung der Mitte, die Anmeldepflicht bei der Überwachungsbehörde für Beihilfen des Parlaments aufzuheben, kann ebenfalls nicht umgesetzt werden, da sich die Schweiz zur Anmeldung und Beurteilung von allen Beihilfen inklusiv derjenigen des Parlaments verpflichtet (s. Art. 4 Abs. 3 Bst. b Beihilfeprotokolle resp. Art. 14 Abs 3 Bst. b StromA). Beihilfen sind jedoch von der Beschwerde und der Rückforderung ausgenommen (s. Abs. 4 des jeweils erwähnten Artikels), sofern sie von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat direkt gewährt werden. Angesichts der angespannten Finanzhaushaltslage des Bundesrates wurde auf die Erfüllung der Forderung verzichtet, die Beratung nach Artikel 7 E-BHÜG kostenlos auszugestalten. Die Kostenpflichtigkeit trägt ferner dazu bei, dass Beihilfegeber Anreize haben, der Überwachungsbehörde möglichst klare und konzise Anfragen zu stellen. In der Vernehmlassung wurde ebenfalls eine Verpflichtung der Überwachungsbehörde gefordert, den Beihilfegebern auf Anfrage Varianten zur Anpassung einer Beihilfe vorzuschlagen. Die Möglichkeit für Anpassungsvorschläge («kann»-Formulierung) ist bereits im E-BHÜG vorgesehen (Art. 19 Abs. 3). Zudem muss die unverbindliche Stellungnahme der Überwachungsbehörde bei unzulässigen Beihilfen die konkreten Verstösse gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge darlegen, womit auf die Möglichkeiten zur Herstellung der Zulässigkeit der Beihilfe hingewiesen wird. Hingegen könnte eine Verpflichtung («muss»Formulierung) die Verfahren verlängern und bedürfte somit verlängerter Fristen. Zudem müsste die angepasste Beihilfe in der Regel neu angemeldet und von der Überwachungsbehörde geprüft werden. Dies würde den gesetzlichen Auftrag der Überwachungsbehörde überschreiten und zu einer Doppelprüfung führen, die weder effizient noch sachgerecht ist. Schliesslich kann die Überwachungsbehörde im Rahmen ihrer Beratung (Art. 7 E-BHÜG) auf die zulässige Ausgestaltung einer Beihilfe hinweisen. Die von der Schweizerische Volkspartei und vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund geäusserte Kritik, dass die Untersuchungen von Wirtschaftszweigen (Art. 46 Abs. 2 VE-BHÜG) zu weitreichend seien, ist unzutreffend. Die Schweiz ist verpflichtet, diese Regelungen im Rahmen des Zwei-Pfeiler-Ansatzes zu übernehmen, da sie auch im äquivalenten EU-Recht verankert sind. Zudem beschränken sich diese Untersuchungen strikt auf den Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen. In der Botschaft wurde jedoch präzisiert, dass die Untersuchungen nur im Geltungsbereich des EBHÜG erfolgen können. Schliesslich geht die Untersuchung von Wirtschaftszweigen im Schweizer System mit keinen besonderen Pflichten oder Rechten einher (einzig eine Berichterstattungspflicht für die Überwachungsbehörde nach Art. 51 Abs. 2 Bst. e E-BHÜG). Entsprechend wurde der dazugehörige Absatz (Art. 46 Abs. 2 VEBHÜG) gestrichen. Die Überwachungsbehörde hat aber die Möglichkeit, in der fortlaufenden Prüfung gewisse Bereiche der Wirtschaftszweige im definierten Geltungsbereich verstärkt anzuschauen (Art. 48 E-BHÜG). Zur Klärung des Informationsaustausches zwischen der Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission wird das E-BHÜG um einen Artikel (Art. 6) ergänzt, der den Rahmen des Austausches präzisiert.

Obwohl der begrenzte Geltungsbereich des VE-BHÜG von vielen begrüsst wurde, haben einige Teilnehmende dennoch gefordert, dass bestimmte Bereiche – wie beispielsweise der Agrarsektor oder der Kulturförderung – ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Um diese Bedenken zu adressieren, wurde in der Botschaft nochmals klargestellt und anhand von Beispielen festgehalten, welche Bereiche nicht unter die Beihilfeüberwachung fallen.

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