Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.4.1 Vorverfahren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 819

Die Arbeiten basierten zu Beginn auf der Annahme, dass im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit weiterhin die Äquivalenzmethode (s. Ziff. 2.12.3.2) gelten würde. Bei der Äquivalenzmethode erlässt die Schweiz in ihrer Rechtsordnung Bestimmungen oder behält solche bei, um das Ergebnis zu erreichen, das durch die in das Abkommen integrierten EU-Rechtsakte erzielt werden soll, vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen. Bei einer Beibehaltung der Äquivalenzmethode wäre auch die bestehende Rechtspraxis fortgeführt worden. Grössere Gesetzesanpassungen waren nicht angedacht, weshalb auf eine Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) verzichtet wurde. In den Verhandlungen verständigten sich die Parteien in der Folge darauf, die dynamische Rechtsübernahme im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nach der Integrationsmethode auszugestalten (s. Ziff. 2.12.3.2). Die EU-Rechtsakte werden mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit Teil der schweizerischen Rechtsordnung und können direkt von den rechtsanwendenden Behörden angewendet werden, sofern die Bestimmungen hinreichend konkret sind. Damit wird sichergestellt, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum grundsätzlich die gleichen Regeln gelten.

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