Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.3 Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 776

Das BATE665 wurde am 21. März 2025 verabschiedet.666 Es soll zwischen 2026 und

2027 in Kraft treten.

Mit dem BATE in seiner 2025 verabschiedeten Fassung soll das Vertrauen in die Energiegrosshandelsmärkte, auf denen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten (Strom und Gas) gehandelt wird, gefestigt und eine Annäherung an das EURecht erreicht werden. Das BATE in der Fassung von 2025 sieht jedoch weder eine Integration in den EU-Binnenmarkt noch eine Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht (REMIT-System) vor. Seine Regelungen stehen aber schon vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung). Die Bestimmungen zu den Pflichten und zum unzulässigen Marktverhalten beispielsweise entsprechen denen der REMIT-Verordnung. Mit dem Stromabkommen muss die Schweiz nun aber künftig gewährleisten, dass direkt die in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote eingehalten und ausgeübt werden. Die REMIT-Verordnung gilt gemäss Stromabkommen in der Schweiz allerdings nur für den Stromgrosshandel (so aufgenommen in Art. 1 Abs. 6 der REMIT-Verordnung).

Für den Gasbereich hat die vorliegende Revision keine materiellen Änderungen zur Folge, da der Schweizer Gasgrosshandel nicht unter das Stromabkommen fällt. Im Gasbereich behält die ElCom daher ihre Funktion als Aufsichtsbehörde. Ausserdem bleiben die Bestimmungen zu den Pflichten, dem unzulässigen Marktverhalten, den Aufsichtsinstrumenten, den Verwaltungssanktionen, den strafrechtlichen Sanktionen und der Rechtshilfe inhaltlich unverändert. Diese Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Das für den Gasbereich geltende System des BATE bleibt somit unverändert.668 Was den Strombereich betrifft, ist die ElCom nicht mehr nur Aufsichtsbehörde, sondern es kommt ihr zusätzlich die Funktion der nationalen Regulierungsbehörde zu. Die Pflichten sowie die Regeln betreffend das unzulässige Marktverhalten sind zwar vergleichbar mit jenen, die das BATE in der Fassung von 2025 vorsieht, sie ergeben sich neu aber direkt aus der Anwendung der REMIT-Verordnung. Die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte ist ein äusserst technischer Bereich, der sich im ständigen Wandel befindet. In der EU stützt sich die Anwendung der REMIT-Verordnung weitgehend auf die von ACER erstellten Orientierungshilfen und Leitlinien. Diese Dokumente legen fest, wie die zuständigen Behörden die in der REMIT-Verordnung genannten Pflichten auslegen und umsetzen. Sie werden regelmässig aktualisiert, um 665 666 BBl 2023 2865 Geschäft des Bundesrates 23.083 «Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)».

667 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106. 17.4.2024.

669 ACER Guidance on REMIT application 6.1st Edition.

den Entwicklungen der Marktpraktiken sowie den Erkenntnissen aus der Aufsichtstätigkeit Rechnung zu tragen. Ein besonders anschauliches Beispiel für den dynamischen und anpassungsfähigen Charakter dieses Rahmens ist das Transaction Reporting User Manual (TRUM). Dieses wird nämlich häufig überarbeitet, um Erfahrungen aus der Praxis einzubeziehen, Unstimmigkeiten zu korrigieren und die Verfahren an technische und regulatorische Neuerungen anzunähern.

Die ElCom hat in ihrer neuen Funktion die Aufgabe, die Einhaltung und Ausübung der von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote zu gewährleisten. Dazu stellt das BATE der ElCom verschiedene Mittel zur Verfügung, etwa Aufsichtsinstrumente, Sanktionen sowie Amts- und Rechtshilfe. In Bezug auf solche Regelungen gesteht die REMIT-Verordnung der Schweiz einen gewissen Handlungsspielraum zu.

Ersatz von Ausdrücken Der Ersatz verschiedener Ausdrücke im ganzen Erlass ergibt sich direkt aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Dies ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen den Bestimmungen, die für den Gas- bzw. den Strombereich gelten.

Der 1. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Die Absätze 1 und 2 Buchstabe a entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich.

Der neue Gegenstand in Absatz 2 Buchstabe b ergibt sich direkt daraus, dass die REMIT-Verordnung mit dem BATE ausgeführt wird (s. Bemerkungen zu Art. 20a). Absatz 3 umschreibt die Bezeichnung der ElCom als Behörde, die für die Ausübung der Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte und die Wahrnehmung der Aufgaben, die nach der REMIT-Verordnung der NRB obliegen, zuständig ist.

Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Abs. 1 und 2 Gemäss Stromabkommen gilt die REMIT-Verordnung nur für den Stromhandel. Daher ist eine klare Trennung zwischen den Akteuren aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs nötig (Strom oder Gas). Dazu dienen diese Änderungen.

Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 2 Absatz 1 BATE. Neu regelt er die Anwendbarkeit des BATE für Akteure, die auf einem Gasgrosshandelsmarkt (s. Art. 3 Abs. 1 Bst. a E-BATE) tätig sind, der schweizerische Gasgrosshandelsprodukte betrifft (s.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b E-BATE).

Absatz 2 statuiert die Anwendbarkeit des BATE für Akteure, die auf einem Stromgrosshandelsmarkt (s. Art. 3 Abs. 1 Bst. abis E-BATE) tätig sind, der Stromgrosshan delsprodukte (s. Art. 3 Abs. 1 Bst. bter E-BATE) betrifft, und die damit der REMITVerordnung unterstehen. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich jedoch nur auf Marktteilnehmer oder Vermittler, die unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz Transaktionen ab-schliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Stromgrosshandelsprodukte mit Bezug zur Schweiz betreffen (Bezug durch das Produkt), und auf Marktteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Stromgrosshandelsprodukte mit Bezug zur EU betreffen (Bezug durch den Sitz oder Wohnsitz). Diese Präzisierung verhindert, dass Marktteilnehmer in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, bei denen sich weder der Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz befindet noch das gehandelte Produkt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Wenn es um Stromgrosshandelsprodukte mit Bezug zur Schweiz (Bst. a und c) geht, ist die in Artikel 2 Absatz 4 der REMIT-Verordnung verankerte Bestimmung wie folgt auszulegen:

a) Verträge für die Versorgung mit Strom, Wasserstoff oder Erdgas einschliesslich LNG, deren Lieferung in der Schweiz erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Schweiz führen können;

b) Derivate, die Strom, Wasserstoff oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Schweiz erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde, oder Derivate, die Strom betreffen und die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Schweiz führen können;

c) Verträge, die den Transport von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Schweiz betreffen;

d) Derivate, die den Transport von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Schweiz betreffen;

e) Verträge, die die Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Schweiz betreffen;

f) Derivate, die die Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas in der Schweiz betreffen.

Diese neue Unterscheidung ermöglicht es, klar festzulegen, welche Bestimmungen des BATE für welche Kategorien von Akteuren gelten:

– Für die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt und die Vermittler am Schweizer Gasmarkt gelten die genau gleichen Bestimmungen wie nach dem aktuellen BATE.

– Die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt hingegen unterstehen gemäss dem Stromabkommen der REMIT-Verordnung. Entsprechend sind für sie nur noch einzelne Bestimmungen des BATE, die die REMITVerordnung ausführen, anwendbar (insbesondere die Bestimmungen über Massnahmen und Sanktionen).

Abs. 3 Absatz 3 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in Artikel 2 Absatz 2 BATE. Jedoch fällt nur noch das unzulässige Marktverhalten auf Gasgrosshandelsmärkten, das im 3. Abschnitt geregelt ist, unter diese Bestimmung. Unzulässiges Marktverhalten auf Stromgrosshandelsmärkten gemäss den Artikeln 2 Absätze 2 und 3, 3 und 5 der REMIT-Verordnung, das zugleich gegen das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom

19. Juni 2015 (FinfraG) verstösst, muss gemäss dem BATE untersucht und sanktioniert werden. Denn nur das BATE sieht Massnahmen und Sanktionen vor, die denjenigen entsprechen, die die REMIT-Verordnung von den Mitgliedstaaten verlangt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a–bter und d Die Aufsplittung des Begriffs «Energiegrosshandelsmarkt» in die beiden separaten Begriffe «Gasgrosshandelsmarkt» (Bst. a) und «Stromgrosshandelsmarkt» (Bst. abis) ergibt sich aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gasund dem Strombereich. Buchstabe b entspricht weitgehend der aktuellen Fassung. Die Aufsplittung des Begriffs «Energiegrosshandelsprodukt» in die beiden separaten Begriffe «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt» (Bst. b) und «Stromgrosshandelsprodukt» (Bst. bter) ergibt sich aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gasund dem Strombereich. Diese Trennung ermöglicht es, die Akteure, die mit den einen oder den anderen Produkten handeln, eindeutig zu identifizieren und sie so den passenden Bestimmungen zu unterstellen. Die Buchstaben bbis und bter verweisen auf den Begriff «Energiegrosshandelsprodukt» nach Artikel 2 Absatz 4 der REMIT-Verordnung. Auch hier ermöglicht es die Trennung zwischen europäischen Gasgrosshandelsprodukten (Bst. bbis) und Stromgrosshandelsprodukten (Bst. bter), die Akteure, die mit den einen oder den anderen Produkten handeln, eindeutig zu identifizieren und sie so den passenden Bestimmungen zu unterstellen.

Gemäss Artikel 35 des Stromabkommens gelten Bezugnahmen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der EU auf das Gebiet der «Europäischen Union», der «Union», des «gemeinsamen Markts» oder des «Binnenmarkts» für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäss Artikel 43 des Abkommens.

Artikel 43 des Abkommens wiederum hält fest, dass das Abkommen einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt. Daraus folgt, dass die Bezugnahme auf die Union in der Begriffsbestimmung in

Artikel 2 Absatz 4 der REMIT-Verordnung das Hoheitsgebiet der Schweiz ausdrücklich mit einschliesst. Die Änderung von Buchstabe d ergibt sich aus der vom Stromabkommen ausgehenden Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. 670 SR 958.1

2. Abschnitt: Pflichten der Teilnehmer am Gasmarkt und der Vermittler am Gasmarkt sowie Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen Der 2. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Gasbereich.

Der 2. Abschnitt entspricht weitgehend der geltenden Regelung. Die Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Die Anpassungen dienen der Präzisierung, dass der

2. Abschnitt ausschliesslich auf diejenigen Akteure anwendbar ist, die im Gasbereich tätig sind. Die Begriffe «schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt», «Teilnehmer am Schweizer Markt», «Teilnehmer am europäischen Markt» und «Vermittler am Schweizer Markt» werden entsprechend ersetzt durch «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt», «Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt», «Teilnehmer am europäischen Gasmarkt» und «Vermittler am Schweizer Gasmarkt». Die damit zusammenhängenden Änderungen ergeben sich direkt aus der Generalanweisung zum Ersatz von Ausdrücken.

Art. 4 Abs. 7 Der Verweis auf Buchstabe b wird gestrichen, da dieser in Art. 12 aufgehoben wird (s. Erläuterungen zu Art. 12 BATE).

Art. 7 Abs. 3 Bst. a Bei den Marktteilnehmern, die die Veröffentlichungspflicht bereits erfüllt haben, wird nicht mehr präzisiert, auf welchem Markt sie tätig sind. Entscheidend ist die Veröffentlichung an sich.

Art. 8 Abs. 2 Die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG wird nicht mehr erwähnt, da der 2. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt.

Art. 9 Abs. 4 Bst. c und 6 zweiter Satz Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Aufbewahrung der Informationen nun direkt in der Bestimmung des BATE verankert und ergibt sich nicht mehr aus der Delegationsnorm an den Bundesrat.

Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a, 5bis, 7, 8, 10 zweiter Satz sowie 11 Bst. b und d Absatz 3 Buchstabe a verwendet nun den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe bbis neu eingeführten Begriff «europäisches Gasgrosshandelsprodukt». Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Aufbewahrung der Informationen mit Absatz 5bis nun direkt im BATE verankert und ergibt sich nicht mehr aus der Delegationsnorm an den Bundesrat. Die Absätze 7 und 11 Buchstabe b werden aufgehoben, da der 2. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt. Aus dem gleichen Grund wird in Absatz 11 Buchstabe d das Wort «Strom» gestrichen.

Die Änderung in Absatz 8 betrifft lediglich den deutschen Text und korrigiert den bisherigen Tippfehler. Der Begriff «Gastransportnetzen» wird ersetzt durch «Gasnetzen».

Art. 13 Abs. 4 und 6 zweiter Satz Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Aufbewahrung der Informationen nun direkt in der Bestimmung des BATE verankert und ergibt sich nicht mehr aus der Delegationsnorm an den Bundesrat.

3. Abschnitt:

Unzulässiges Marktverhalten an den Gasgrosshandelsmärkten Der 3. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Gasbereich.

Er entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Die Bestimmungen werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Die Begriffe «schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt» und «Teilnehmer am Schweizer Markt» werden entsprechend ersetzt durch «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt» und «Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt». Die damit zusammenhängenden Änderungen ergeben sich direkt aus der Generalanweisung zum Ersatz von Ausdrücken.

Art. 19 Abs. 3 Die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG wird nicht mehr erwähnt, da der 3. Abschnitt nur noch für den Gasbereich gilt.

3a. Abschnitt:

Pflichten der Teilnehmer und der Vermittler am Strommarkt sowie unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten Der 3a. Abschnitt gilt ausschliesslich für den Strombereich.

Art. 20a Abs. 1 In Absatz 1 werden die wichtigsten Pflichten und Verbote benannt, die die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt gemäss der REMIT-Verordnung einhalten müssen. Da das BATE bei Verstössen gegen diese Pflichten oder Verbote der REMIT

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