Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.5 Beilage zum Anhang Ziff. 5: Koordination mit der Änderung vom 20 Juni 2025 des Stromversorgunggesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 792

Stromversorgunggesetzes vom 23. März 2007 Allgemeines zu den Artikeln der Beilage dieses Anhangs Die Bestimmungen zur Stromreserve werden nachfolgend in «2a. Abschnitt» erläutert. Mehrere Artikel zur Beilage des Anhangs betreffen nur teilweise die Stromreserve (Art. 12, 20, 22, 29 und 33e) und erscheinen auch im Hauptteil der Vorlage. In den Anhang werden sie respektive einzelne ihrer Absätze nur aus formalen Gründen aufgenommen. Somit gibt es an dieser Stelle nichts zusätzlich zu den Erläuterungen im Hauptteil zu kommentieren. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. 2a. Abschnitt: Stromreserve

Art. 8abis Gewährleistung der Versorgungssicherheit Absatz 1: Gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943 (Strombinnenmarkt-Verordnung) wird ein Zuverlässigkeitsstandard für die Beurteilung der Versorgungsadäquanz vorausgesetzt und bei der Anwendung von Kapazitätsmechanismen herangezogen. Kapazitätsmechanismen kommen erst dann zum Einsatz, wenn auf Grundlage dieser Beurteilung anhaltende Probleme der Versorgungssicherheit bestehen, die mit Marktmassnahmen nicht behoben werden können (Art. 21 Abs. 1 Strombinnenmarktverordnung). Artikel 22 der StrombinnenmarktVerordnung regelt sowohl Kapazitätsmechanismen, die innerhalb des Marktes wirken, als auch strategische Reserven, die sich ausserhalb des Marktes befinden. Im Jahr

2022 wurde in der Schweiz eine strategische Reserve eingeführt. Sie wurde für den Winter und den Frühling zur Absicherung der Stromversorgung in ausserordentlichen Situationen wie zum Beispiel kritischen Versorgungsengpässen oder -ausfällen geschaffen und soll bei Bedarf auch in den kommenden Jahren fortgeführt werden. 675 676 BBl 2025 2036 SR 734.7 Der Zuverlässigkeitsstandard beruht auf einer Abwägung zwischen den Kosten zusätzlicher Kapazitäten und den Kosten von Versorgungsunterbrüchen für die Stromkundinnen und -kunden und dient als Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit der bestehenden Ressourcen der Stromversorgung (Verfügbarkeit von Energieträgern, Produktionsanlagen, Netzinfrastruktur etc.). Damit soll sichergestellt werden, dass langfristig nur diejenigen Kapazitäten im Strommarkt vorgehalten werden, deren Nutzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher die dafür entstehenden Kosten übersteigt. Die Festlegung des Zuverlässigkeitsstandards erfolgt auf nationaler Ebene. Der Bundesrat legt ihn gestützt auf einen Vorschlag der ElCom unter Anwendung der in Artikel 23 Absatz 6 der Strombinnenmarkt-Verordnung festgelegten Methodik in einer Verordnung des Bundesrates fest. Diese Berechnungsmethode wurde von ENTSO-E ausgearbeitet und von ACER genehmigt (Art. 23 Abs. 6 Bst. c und Abs. 7 Strombinnenmarkt-Verordnung). Der Bundesrat legt den Standard in der Verordnung fest. Absatz 2: Die Strombinnenmarkt-Verordnung verlangt, dass die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet beobachten (Art. 20 Abs. 1). Die Strombinnenmarkt-Verordnung unterscheidet zwischen einer Betrachtung auf europäischer Ebene (s. Art. 23) und einer Betrachtung auf nationaler Ebene (s. Art. 24). Auf europäischer Ebene erfolgt die Abschätzung jährlich durch ENTSO-E. Die Übertragungsnetzbetreiber sind dabei gehalten, ENTSO-E die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich wird weiterhin die nationale Netzgesellschaft in der Pflicht stehen. Es steht den Staaten frei, ergänzend zur Betrachtung auf europäischer Ebene eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene durchzuführen. Bei der Prüfung auf nationaler Ebene können zusätzliche Sensitivitäten berücksichtigt werden, namentlich, indem Annahmen über die Besonderheiten von Stromangebot und Stromnachfrage getroffen werden (Art. 24 Abs. 1 Strombinnenmarkt-Verordnung, s. hierzu auch Art. 9 Abs. 3 des Stromabkommens). Mit der neuen Bestimmung macht die Schweiz von der Möglichkeit zur ergänzenden Ressourcenabschätzung auf nationaler Ebene Gebrauch. Diese Aufgabe wird der ElCom zugewiesen, wobei die Prüfung in Absprache mit dem BFE erfolgt. Dem BFE sind dabei alle relevanten Unterlagen vorzulegen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die ElCom führt die Prüfung der Angemessenheit der Ressourcen regelmässig oder bei Bedarf durch. Sie wird damit nicht zu einem starren Turnus verpflichtet, die Prüfung sollte jedoch regelmässig stattfinden. Ergeben sich zwischen den einzelnen Prüfungen Anzeichen, dass sich die Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen erheblich ändern könnte, ist die nächste Prüfung vorzuziehen. Denn nur wenn die Prüfung ergibt, dass Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen bestehen und auch mit den Massnahmen des Umsetzungsplans nicht ausgeräumt werden können, kann eine Stromreserve gebildet werden. Für das prozedurale Vorgehen von Bedeutung sind die Vorgaben gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Strombinnenmarkt-Verordnung. Danach ist das Ergebnis der Ressourcenabschätzung zu veröffentlichen. Bestehen Bedenken über die Angemessenheit der Ressource, die sich bei der Abschätzung auf europäischer Ebene nicht ergeben haben, muss die ElCom ihre Ressourcenabschätzung begründen, die Begründung veröffentlichen und ACER zur Stellungnahme vorlegen. Falls die ElCom deren Stellungnahme sodann nicht vollumfänglich Rechnung trägt, muss sie dies in einem zu veröffentlichenden Bericht darlegen und im Detail begründen.

Absatz 3: Bestehen Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, sei es zufolge der Abschätzung auf europäischer oder nationaler Ebene, so sind alle regulatorischen Verzerrungen oder Fälle von Marktversagen zu ermitteln, die diese Bedenken verursachen oder begünstigen (s. Art. 20 Abs. 2 und 3 der StrombinnenmarktVerordnung). Gestützt darauf ist ein sog. Umsetzungsplan zu entwickeln und zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Zeitplan für die Verabschiedung geeigneter Massnahmen zur Beseitigung der regulatorischen Defizite oder eines Marktversagens. Das EU-Recht enthält einen Katalog möglicher Massnahmen (z.B. Erhöhung der Verbundkapazität, Steigerung der Energieeffizienz, Abschaffung regulierter Preise). In der Schweiz obliegt die Entwicklung des Umsetzungsplans dem BFE, das die ElCom anhört.

Vor seiner Veröffentlichung ist der Umsetzungsplan der Europäischen Kommission zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 20 Abs. 4 Strombinnenmarkt-Verordnung). In ihrer nicht bindenden Stellungnahme eruiert die Europäische Kommission, ob die im Umsetzungsplan enthaltenen Massnahmen ausreichen, um die regulatorischen Verzerrungen oder das Marktversagen zu beseitigen. Sie kann die Schweiz auffordern, Anpassungen vorzunehmen, diese aber nicht verbindlich einfordern (Art. 20 Abs. 5 Strombinnenmarkt-Verordnung). Unter Umständen erfordert eine Massnahme des Umsetzungsplanes eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung. Für die Umsetzung des Umsetzungsplans hat der Bundesrat zu sorgen.

Art. 8b Bildung, Dimensionierung und übrige Eckwerte der Stromreserve Mit der Änderung von Absatz 1 wird der bisherige Gesetzeswortlaut auf die Vorgaben des EU-Rechts abgestimmt. Nach diesen darf eine Stromreserve, wie sie im StromVG der Fassung «Stromreserve» (Änderung des StromVG vom 20. Juni 2025, BBl 2025 2036) vorgesehen ist, nicht ohne Weiteres zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen gebildet werden. Die Bildung einer Stromreserve kommt erst dann in Betracht, wenn infolge der europäischen oder nationalen Abschätzung der Ressourcen begründete Bedenken bestehen und ein Umsetzungsplan mit geeigneten Massnahmen entwickelt worden ist (s. Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 4 Strombinnenmarkt-Verordnung). Bei der Stromreserve handelt es sich um einen Kapazitätsmechanismus im Sinn von Artikel 21 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Verordnung. Die Stromreserve darf nur in Notsituationen mit sehr knappem Stromangebot (wie die thermische Reserve oder die Wasserkraftreserve) oder bei sehr hohen Strompreisen (wie die verbrauchsseitige Reserve) eingesetzt werden. Sie dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit und wird von den Schweizer Behörden beschlossen. Gemäss den Vorgaben des EU-Rechts ist die thermische beziehungsweise Wasserkraftreserve als strategische Reserve konzipiert, die ausschliesslich ausserhalb des Marktes bereitgehalten wird. Daraus folgt, dass der Strom aus einer strategischen Reserve nicht auf dem regulären Strommarkt verkauft werden darf. Die Kosten für die Massnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit werden auf die Endkundinnen und Endkunden überwälzt.

Absatz 2: Das Stromabkommen regelt die innerstaatliche Zuständigkeit für die Bildung und Dimensionierung einer Stromreserve nicht ausdrücklich, die Zuständigkeit muss jedoch im Einklang mit den übernommenen Vorgaben des europäischen Strombinnenmarktrechts stehen und hat den Vorgaben des Beihilferechts zu entsprechen. Die Bestimmung hält fest, dass die ElCom, als für die Überwachung der Versorgungslage zuständige Behörde in Absprache mit dem BFE einen Vorschlag für die Bildung und die Dimensionierung einer Reserve erarbeitet. Die ElCom legt weiterhin die übrigen Eckwerte der Reserve wie beispielsweise die Abrufordnung, die Verfügbarkeitsperiode, die Abrufentschädigung oder das Aufgeld bei Abruf fest. Dabei hat sie unter anderem die Gestaltungsgrundsätze für strategische Reserven gemäss Artikel 22 Absatz 2 der Strombinnenmarkt-Verordnung sowie die Kriterien nach Artikel 8bbis Absatz 1 zu beachten. Absatz 3 stellt den Entscheid über die Bildung und Dimensionierung der Reserve in die Kompetenz des UVEK. Bisher lag die Entscheidkompetenz bei der ElCom (vgl.

Art. 8b Abs. 3 StromVG des geltenden Rechts). Auch gemäss der vom Parlament am

20. Juni 2025 beschlossenen Änderung des StromVG kommt der ElCom die Kompetenz zu, über die Bildung und Dimensionierung der Reserve zu entscheiden (BBl 2025 2036, vgl. Art. 8b Abs. 2 StromVG). Die Anpassung der Kompetenzordnung wird durch die Anwendbarkeit des EU-Elektrizitätsacquis und der daraus folgenden Änderungen der Abläufe und die politische Tragweite der für die Stromreserve zu fällenden Entscheide notwendig. Der ElCom kommt als unabhängige Regulierungsbehörde weiterhin eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung der Reserve zu: Sie führt die Ressourcenadäquanzanalysen durch, empfiehlt den Zuverlässigkeitsstandard und nimmt die Marktaufsicht wahr. Die Entscheidung über die Einführung und Dimensionierung eines Kapazitätsmechanismus (beziehungsweise der strategischen Reserve) gilt im europäischen Recht jedoch als staatliche Massnahme des letzten Mittels. Sie ist mit haushaltspolitischen Auswirkungen, staatlichen Beihilfefragen und potenziellen Effekten auf den europäischen Binnenmarkt verbunden. Solche Entscheidungen gehen über den Aufgabenbereich einer unabhängigen Regulierungsbehörde, die als solche fachlich-technisch tätig und für die Überwachung des Marktes und der Versorgungslage zuständig ist, hinaus. Mit dem Entscheid über die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve geht die politische Verantwortung einher. Durch die Kompetenzverschiebung erfährt das Verfahren zur Bildung der Reserve eine gewisse Änderung, die sich jedoch längerfristig nicht nachteilig auf die Rechtssicherheit auswirken dürfte. Eine Zuweisung an das UVEK (und nicht an den Bundesrat) als das fachlich zuständige Departement ist zudem stufengerecht, zumal es sich beim Entscheid um einen Akt der Rechtsanwendung handelt. Grundlage beziehungsweise Ausgangspunkt für seinen Entscheid ist der Vorschlag der ElCom. Dadurch kommt ihre Expertise zum Tragen und ihre fachliche Verantwortung als Überwachungsbehörde wird vollumfänglich gewahrt. Das UVEK kann den Vorschlag der ElCom genehmigen oder – unter Wahrung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben - die Reserve in geänderter Form beschliessen (beide diese Möglichkeiten sind vom Abkommen gedeckt, das in der Auslegung des Begriffs «genehmigen» im gemeinsamen Verständnis mit der EU weit zu verstehen ist). Gründe für eine Abweichung vom Vorschlag der ElCom könnten beispielsweise eine andere Einschätzung des Produktionsausbaus, der Importmöglichkeiten oder der Sicherung der grenzüberschreitenden Kapazitäten darstellen. Das UVEK berücksichtigt bei seinem Entscheid die relevanten Stellungnahmen, darunter insbesondere diejenige der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen. In Bezug auf die Dimensionierung sind die Vorgaben nach Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 4 der Strombinnenmarktverordnung zu beachten. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Strombinnenmarkt-Verordnung stellt klar, dass die Reserve nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen auszuräumen. Die Bestimmung in Absatz 4 dient der Umsetzung der Vorgaben des EU-Rechts, das von den Mitgliedstaaten verlangt, die Notwendigkeit von Kapazitätsmechanismen zu überprüfen und keine neuen Verträge abzuschliessen, wenn kein Bedarf mehr gegeben ist (s. Art. 21 Abs. 6 und 8 Strombinnenmarkt-Verordnung). Das europäische Recht macht keine Vorgaben, in welchen Zeitintervallen eine solche Überprüfung stattfinden muss. Dass dies regelmässig oder bei Bedarf sein wird, ist eine Folge der Tatsache, dass diese sich auf die Prüfung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene stützt (Art. 8abis Abs. 2). Die Einzelheiten hierzu können, falls notwendig, auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Absatz 5: Dass der nationale Netzgesellschaft die operative Abwicklung der Stromreserve obliegt, wird aus Artikel 8b Absatz 6 der Fassung «Stromreserve» (Änderung des StromVG vom 20. Juni 2025, BBl 2025 2036) übernommen.

Art. 8bbis Kriterien für die Festlegung der EckwerteAbsatz 1:

Während das UVEK neu über die Bildung und Dimensionierung entscheidet, werden die übrigen Eckwerte weiterhin von der ElCom festgelegt. Bei der Festlegung der Eckwerte haben sowohl das UVEK als auch die ElCom die in den Buchstaben a-e genannten Kriterien zu beachten. Aufgrund der Kompetenzverschiebung in Bezug auf den Entscheid über die Bildung und Dimensionierung muss die Bestimmung, die aus

Artikel 8b Absatz 3 StromVG der Fassung Vorlage «Stromreserve» übernommen wird, angepasst werden. Das Pronomen «sie» wird gestrichen und stattdessen «das UVEK und die ElCom» eingefügt. Die Bestimmung erfährt zudem eine redaktionelle Anpassung.

Absatz 2: Diese Bestimmung entspricht Absatz 5 von Artikel 8b StromVG der Fassung der Vorlage «Stromreserve» und wird mit einer geringfügigen redaktionellen Anpassung unverändert übernommen.

Art. 8c Abs. 4 Diese Bestimmung wird aufgrund der Kompetenzverschiebung in Bezug auf die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve von der ElCom zum UVEK aufgehoben.

Art. 8n Abs. 2 Bst. d Durch ihre operative Tätigkeit und ihre Erfahrung verfügt die nationale Netzgesellschaft über Know-how und Erfahrung, die der ElCom bei der Erarbeitung des Vorschlags dienlich sein können. Sollte Bedarf bestehen, so unterstützt die nationale Netzgesellschaft die ElCom bei der Erarbeitung des Vorschlags nach Artikel 8b Absatz 2 und der Festlegung der übrigen Eckwerte der Stromreserve. Diese Unterstützung kann insbesondere die Bereitstellung der für die Studie erforderlichen Basisda ten, die Durchführung von Teilanalysen (wie etwa Simulationen der Austauschkapazitäten) sowie die vollständige Durchführung der nationalen Ressourcenadäquanzprüfung umfassen. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten gelten als anrechenbare Netzkosten.

Art. 8p Abs. 2, 5 und 6 Bst. a Ziff. 3 und a bis Absatz 2: Der erste Satz der Bestimmung wird mit einer kleinen redaktionellen Änderung unverändert übernommen. Im zweiten Satz wird neu festgehalten, dass die nationale Netzgesellschaft die ElCom und das UVEK über einen Abruf der Reserve zu orientieren hat. Die ElCom ist als für die Überwachung der Versorgungslage zuständige Behörde zu informieren, das UVEK, damit weitere Massnahmen mit anderen Verwaltungseinheiten abgesprochen und koordiniert werden können.

Bei Absatz 5 wird das Verbot gestrichen, die aus der Reserve abgerufene Energie ins Ausland zu verkaufen. Dieses Verbot ist nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren. Weiterhin verboten bleibt der Verkauf der aus der Stromreserve abgerufenen Energie mit Gewinn. Ein Verstoss wird geahndet (s. Art. 29 Abs. 1 Bst. fbis).

Absatz 6 Buchstaben a Ziff 3 und Bst. abis: Der Bundesrat kann in den Fällen von Buchstabe a des StromVG der Fassung «Stromreserve» in einer Verordnungsbestimmung vorsehen, dass auch ohne fehlende Markträumung ein Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve möglich ist. Ein Abruf aus einem Reservekraftwerk nach Ziffer 3 ohne klar definierte Knappheitskriterien wäre nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren (s. insb. Art. 22 Abs. 2 Bst. a und e der Strombinnenmarkt-Verordnung). Dieses Instrument ist jedoch wichtig, weil es eine Optimierung zwischen den verschiedenen Bestandteilen der Stromreserve ermöglicht. Ohne diesen Optimierungsmechanismus verringert sich die Gesamteffizienz der Stromreserve. Diese Möglichkeit des Abrufs auch ohne fehlende Markträumung ist in Artikel 19 Absatz 3 WResV vorgesehen. Insofern wurde mit dieser in der Fassung «Stromreserve» in Artikel 8p Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 3 auf Gesetzesebene als Delegationsnorm ausgestalteten Bestimmung die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesrat durch die Umsetzung auf Verordnungsebene diesbezüglich Kontinuität sicherstellen kann. Der Wortlaut von Artikel 19 Absatz 3 WResV sieht ausdrücklich vor, dass ein solcher Abruf voraussetzt, dass grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Wasserkraftreserve im späteren Verlaufe des Winters ihren Zweck als Wasserkraftreserve nicht erfüllen kann. In Artikel 8p Abs. 6 Buchstabe a Ziffer 3 wird diese Voraussetzung nicht explizit genannt. Um eine korrekte Auslegung dieser Delegationsnorm sicherzustellen, wird Buchstabe a aufgehoben und im Sinne einer Präzisierung neu ausdrücklich festgehalten, dass der Abruf aus einem Reservekraftwerk zur Zuführung zusätzlicher Energie die voraussichtlich fehlende Markträumung voraussetzt (Bst.abis). Das bedeutet, dass Abruf eines Reservekraftwerks nur erfolgen kann, wenn voraussichtlich im Verlauf des Winters zu wenig Energie auf dem Markt vorhanden sein wird (fehlende Markträumung) und die Wasserkraftreserve ohne diese Massnahme im späteren Verlauf des Winters zur Sicherung der Stromversorgung nicht ausreicht. So ist denkbar, dass sich zeigt, dass aufgrund von Veränderungen der Versorgungssituation – beispielsweise einer massiven Reduktion der Importkapazitiäten für ausländischen Strom – auf dem Markt nicht genügend Energie verfügbar sein könnte und die dimensionierte Wasserkraftreserve nicht ausreicht, um die benötigte Energiemenge zu produzieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann ein Reservekraftwerk abgerufen werden, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen.

Art. 14bis Abs. 6 zweiter Satz Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Sie rührt daher, dass die Abkürzung «UVEK» nunmehr bereits in Artikel 8b Absatz 3 eingeführt wird.

Art. 15a Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 In dieser Bestimmung wird einzig der Verweis angepasst.

Art. 20 Abs. 2 Bst cbis Der Verweis ist nicht notwendig und wird folglich gestrichen.

Art. 22 Abs. 2 Bst. f Diese Bestimmung muss aufgrund der Kompetenzverschiebung in Bezug auf die Bildung und Dimensionierung der Stromreserve von der ElCom zum UVEK angepasst werden. Durch die Kompetenzverschiebung wird der Zuständigkeitsbereich der ElCom eingeschränkt. Sie ist im Bereich Stromreserve für die Erarbeitung des Vorschlags gemäss Artikel 8b Absatz 2 und das Festlegen der übrigen Eckwerte verantwortlich. Keine Änderung ergibt sich bei ihrer Zuständigkeit im Bereich der Sanktionen nach Artikel 8t.

Art. 29 Abs. 1 Bst. fbis Buchstabe fbis: Das im aktuellen Recht enthaltene Verbot, aus der Reserve abgerufene Energie ins Ausland zu verkaufen, ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Analog zu

Artikel 8p Absatz 5 wird der Verbotsgehalt deshalb auch hier reduziert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.