Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.4 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 791

Art. 14 Abs. 1 Bst i sowie Abs. 2 Die Änderung von Artikel 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) gibt der ElCom die Möglichkeit, Zeuginnen und Zeugen ausschliesslich im Rahmen von Verfahren nach dem BATE zu vernehmen. Diese Anpassung gleicht die verfahrensrechtlichen Instrumente der ElCom denen anderer Aufsichtsbehörden des Bundes, insbesondere der FINMA, an. Sie steht auch im Einklang mit der REMIT-Verordnung, die vorschreibt, dass die nationalen Regulierungsbehörden von jeder relevanten Person Auskünfte anfordern können müssen (Art. 13 Abs. 2 der REMIT-Verordnung). 674 SR 172.021 Im Bereich der Energiegrosshandelsmärkte beruht die Feststellung des Sachverhalts unter anderem auf dem Verständnis des wirtschaftlichen und betrieblichen Kontexts, in dem die Transaktionen abgeschlossen wurden. Die Mitarbeitenden des Marktteilnehmers, die an den Handelsaktivitäten beteiligt sind, stellen in dieser Hinsicht eine wichtige Informationsquelle dar. Durch ihre Einvernahme lassen sich insbesondere die konkrete Abwicklung der Handlungen, die internen Entscheidungsprozesse sowie die Kontextelemente, die sich nicht unbedingt aus der Analyse der Transaktionsdaten allein ergeben, klären.

Durch diese Zeugeneinvernahme erhält die ElCom einen umfassenden und differenzierten Überblick über den Sachverhalt, der den Standards vergleichbarer Aufsichtsbehörden und den Anforderungen der REMIT entspricht.

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