Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 751

Buchstabe abis: Mit dem Stromabkommen nimmt die Schweiz am Strombinnenmarkt der EU teil. Der Zweckartikel soll diese bedeutende Änderung abbilden. Der neue Buchstabe c greift das Konzept der «aktiven Kunden» auf. Die Anforderungen von Artikel 15 der Strombinnenmarkt-Richtlinie sind im Schweizer Recht bereits mehrheitlich erfüllt: Insbesondere kann selbst erzeugte Elektrizität im Rahmen der Vertragsfreiheit bereits jetzt frei abgesetzt werden; was die Einspeisung ins Elektrizitätsnetz anbelangt, gibt es keine Einschränkungen beim Netzzugang (Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d). Die Abnahme- und Vergütungspflicht (Art. 15 EnG) stellt ein spezielles solches Recht dar. Alternativ zur Einspeisung kann selbst erzeugte Elektrizität auch direkt vor Ort verbraucht werden (Art. 16–18 EnG). Überdies steht es den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern sowie den Erzeugern und Speicherbetreibern frei, Flexibilitätsdienstleistungen zu erbringen (Art. 17c Abs. 1). Neu kommt die ausdrückliche Regelung zur Aggregierung hinzu (Art. 17cbis). Ferner wird Elektrizität, die ins Netz eingespeist und aus dem Netz bezogen wird, bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts getrennt behandelt (s Art. 14 Abs. 2), so wie dies das EU-Recht auch im vorliegenden Kontext betont (Art. 15 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Abs. 4 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Auch Endverbraucher und Erzeuger, die über eine Speicheranlage verfügen, sind nicht an einer aktiven Teilnahme am Elektrizitätsmarkt gehindert (s. dazu Art. 15 Abs. 5 Strombinnenmarkt-Richtlinie), da die Netzanschlussgarantie (Art. 5 Abs. 2–4 StromVG) auch für diese Kundengruppe gilt.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, bter, bquater und cbis Das EU-Recht enthält zahlreiche Definitionen, die für die Schweiz mit dem Stromabkommen relevant werden. Das StromVG erhält neu eine Definition des EVUs (Bst. bbis). Ein Unternehmen ist demnach einerseits Lieferant (im freien Markt oder Grundversorger) und übt andererseits weitere Aktivitäten aus. Diese sind beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt; zum Beispiel kann auch die Aggregierung darunterfallen. Ein Unternehmen muss nicht in allen erwähnten Bereichen tätig sein, um die Definition zu erfüllen. Nicht definiert wird der Lieferant, da das Wort selbsterklärend ist. Das Konzept ist aber so, dass sowohl Lieferant ist, wer im freien Markt Strom liefert als auch der Grundversorger, der (als spezieller Lieferant) für die Lieferung in der Grundversorgung verantwortlich ist (s Art. 6 Abs. 1).

Bst. cbis: Der erst 2025 eingeführte Terminus «erweiterte Eigenproduktion» wird gestrichen, da der Sachverhalt in den relevanten Artikeln anders umschrieben wird.

Art. 4a Freie Lieferantenwahl Aufgrund der Strombinnenmarkt-Richtlinie ist der Strommarkt für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu öffnen. Fortan werden auch die kleineren Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Lieferanten frei wählen können. Ohne aktive Wahl eines Lieferanten werden sie weiterhin in der Grundversorgung (Art. 6) vom lokalen Versorger beliefert. Bisher konnten Grundversorgungsberechtigte auf die freie Lieferantenwahl verzichten und so in der Grundversorgung bleiben. Künftig ist zwingend im freien Markt, wer nicht grundversorgungsberechtigt ist. Im Elektrizitätsmarkt besteht auch die Option, gleichzeitig Strom von mehreren Lieferanten zu beziehen (Abs. 2). Ein Lieferant wird aber der Hauptverantwortliche sein, was für den Messpunkt und die Bilanzgruppenzugehörigkeit relevant ist. Die Bestimmungen im neuen Kapitel 1a gelten für die Stromlieferungen im freien Markt; auf die Grundversorgung sind sie, sofern dort nicht abweichend oder analog geregelt (Art. 6a Abs. 3), nicht anwendbar.

Art. 4b Registrierung und Organisation der Lieferanten Es werden nur wenige Anforderungen an die Organisation und Aufgaben der Stromlieferanten aufgestellt, die sich teilweise direkt aus der StrombinnenmarktRichtlinie ergeben. Nach Absatz 1 müssen sich die im Schweizer Strommarkt tätigen Lieferanten neu bei der ElCom registrieren lassen, dies aus Gründen der Transparenz und des Konsumentenschutzes. Die Registrierung ist zwar nicht Voraussetzung, um als Lieferant tätig sein zu dürfen, und sie greift nicht für Grundversorger (s. Systematik). Das Register ist aber nützlich, selbst wenn es kein 100%-ig vollständiges Bild der in der Schweiz tätigen Lieferanten geben sollte. Die ElCom weiss dank des Registers, wer die Lieferanten sind, die sie überwachen muss, und welches deren Koordinaten sind. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher wissen so, wer in der Schweiz offiziell am Markt auftritt.

Absatz 2: Von besonderer Bedeutung ist das Risikomanagement (Art. 18a Strombinnenmarkt-Richtlinie). Dabei geht es um mehr Resilienz beziehungsweise um Absicherungsstrategien, die das Risiko von Versorgungsausfällen begrenzen, ebenso wie das Risiko, dass Änderungen auf Grosshandelsebene dazu führen, dass Verträge mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern aufgrund wirtschaftlicher Untragbarkeit nicht mehr bedient werden können. Risikoreiche Strategien wie das Anbieten von langfristigen Fixpreisverträgen ohne entsprechende Absicherung können bei hoher Marktpreisvolatilität zum Ausfall des Lieferanten oder zu massiven Preisaufschlägen führen. Dies gilt es möglichst zu verhindern, zumal auch Kosten für die Allgemeinheit entstehen können (u.a. unbezahlte Netzkosten und Ausgleichsenergie). Die Lieferanten haben ferner vorvertragliche Informationspflichten (Bst. b). So braucht es eine Orientierung über die Produkte sowie die Chancen, Kosten und Risiken der jeweiligen Arten von Stromlieferverträgen (s. Art. 10 und Art. 11 Abs. 1a und 2 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Wichtig ist weiter der Kundendienst (Bst. c), der zweckmässig sein und den Bedürfnissen der Kundschaft gerecht werden soll: Beispielsweise sollen sich die Endverbraucherinnen und Endverbraucher auch bei in der EU domizilierten Lieferanten zu hier üblichen Geschäftszeiten an einen Ansprechpartner wenden können und es sind auch Vorgaben des Bundesrates hinsichtlich der Sprachen denkbar, in denen eine Kommunikation möglich sein muss.

Die ElCom überwacht die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 4b gemäss ihrer generellen Aufsichtsfunktion (Art. 22). Stellt sie Verstösse fest, kann sie die Lieferanten per Verfügung verpflichten, Mängel zu beheben und sich regelkonform zu verhalten. Im äussersten Fall, bei wiederholtem und schwerem Regelverstoss, könnte sie einem Lieferanten untersagen, in der Schweiz im freien Markt aufzutreten.

Art. 4c Stromlieferverträge Abs. 1: Die Stromlieferverträge im freien Markt müssen nach Artikel 10 Absätze 3 und 5 der Strombinnenmarkt-Richtlinie bestimmte Inhalte aufweisen und Anforderungen erfüllen. Absatz 1 führt die wichtigsten davon deklaratorisch auf, unter anderem die Grundanforderungen an die Rechnung. Zu den Rechten, über die zu informieren ist, gehört nebst der Ombudsstelle unter anderem auch das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (vgl. Art. 40a–40c OR), das auch auf Stromlieferverträge anwendbar ist, wenn die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind. EU-rechtliche Vorgaben bestehen überdies beispielsweise zu Vertragsprodukt und -dauer sowie zu Änderungen, zur Beendigung und Kündigung oder zur Haftung. Die Anforderungen lassen sich de facto nur mit einem schriftlichen Vertragsschluss einhalten. Ein gesetzliches Schrifterfordernis («einfache Schriftlichkeit») gibt es indes nicht. Ansonsten könnten die Verträge auf elektronischem Weg nur noch mittels qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Auf rein telefonischem Weg lassen sich die Anforderungen zu den Inhalten aber nicht abdecken. Dies bietet den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern einen gewissen Schutz vor ungewollter Telefonwerbung. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat Ausführungsvorschriften erlassen. Beispielsweise kann er den obligatorischen Vertragsinhalt, mithin also die wichtigsten Punkte vorgeben. Soweit sie sich mit den EU-Vorgaben decken, ist dies deklaratorisch, verschafft aber angesichts der Fülle der EU-Vorgaben Übersicht. Er kann obligatorische Vertragsinhalte vorgeben, unter anderem eine Gerichtsstandsklausel des Inhalts, dass (ausländische) Lieferanten in ihren Verträgen einen Gerichtsstand in der Schweiz vorsehen müssen. Einseitige Vertragsanpassungen durch die Lieferanten sind zwar möglich, der Bundesrat kann sie aber für bestimmte Gründe auch für unzulässig erklären (Abs. 2 Bst. b). Artikel 10 Absatz 4 Strombinnenmarkt-Richtlinie verlangt sodann, dass eine einseitige Vertragsanpassung dem Endverbraucher oder der Endverbraucherin rechtzeitig angekündigt und auf transparent und verständlich erläutert werden muss. Betrifft die Änderung den Lieferpreis, muss die Änderung mindestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden einen Monat im Voraus angekündigt werden. Weiter verlangt die EU-Richtlinie, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im Falle einer einseitigen Vertragsänderung das Recht hat, den Vertrag auf den betreffenden Zeitpunkt hin aufzulösen. Hinsichtlich Rechnung (Abs. 2 Bst. c) ist zu beachten, dass Artikel 4c vom Stromliefervertrag und nicht von der Netznutzung handelt. Anders als bei der Grundversorgung, wo für beide Aspekte eine gemeinsame Rechnung stipuliert wird (Art. 7 Abs. 5), gibt es im freien Markt keine entsprechende Vorgabe. Dass in der Praxis zusammen Rechnung gestellt wird, ist gleichwohl möglich. Der Bundesrat wird ferner ausführen, was bei der Rechnung und bei den damit einhergehenden Informationen zu beachten ist (s. Art. 12 StromVG sowie Art. 18 und

Anhang I Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Absatz 3: Nach Artikel 11 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie soll es ein Angebot an Stromlieferverträgen mit fester Laufzeit und Festpreisen und an Verträgen mit dynamischen Strompreisen geben. Es ist davon auszugehen, dass der Markt dies bereitstellen wird. Für den Fall, dass dies nicht gelingt, erhält der Bundesrat die Möglichkeit zu intervenieren und Pflichten anzuordnen, dies mit dem Ziel, dass am Markt entsprechende Angebote verfügbar sind. Verpflichtet würden Lieferanten aus der Schweiz oder solche aus der EU mit grosser Präsenz hierzulande. Zudem müssen sie eine gewisse Grösse aufweisen, also eine grössere Anzahl von Schweizer Endverbraucherinnen und Endverbrauchern haben, wobei wegen der beschränkten Grösse des Schweizer Markts eine tiefere Schwelle denkbar ist als in der EU, wo sie bei 200 000 Versorgten liegt. Der Bundesrat muss die relevante Endverbraucherzahl nicht für beide Vertragstypen (Bst. a und b) gleich hoch ansetzen und kann eine Verpflichtung auf einen Vertragstyp beschränken und beim andern Typ gegebenenfalls später ergänzen. Für Verträge mit dynamischen Preisen ist ein Smart Meter an der jeweiligen Verbrauchsstätte Voraussetzung. Anzumerken ist, dass die Lieferanten ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern keine dynamischen Strompreise aufzwingen dürfen, da deren Zustimmung nötig ist (die Lieferanten müssen sie vorvertraglich auf die entsprechenden Risiken hinweisen) und dass Verträge mit einer festen Laufzeit und Festpreis weder einseitig geändert noch vor dem Ende ihrer Laufzeit ordentlich kündbar sind (Art. 11 Abs. 3 bzw. Abs. 1 Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Art. 4d Lieferantenwechsel Absatz 1 nennt die am technischen Vorgang des Lieferantenwechsels Beteiligten, wozu unter «Übrige» auch der Datenplattformbetreiber (Art. 17h) gehört, und schreibt einen zügigen Wechsel vor. Artikel 12 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie verlangt, dass der operative Vorgang zum Wechsel des Lieferanten nicht länger als

24 Stunden dauern darf und an jedem Werktag möglich sein muss. Die Schweiz kann die Vorgabe, auch unter Berücksichtigung der im Abkommen ausgehandelten Übergangsfrist von drei Jahren, in der Verordnung näher auszuführen. Es ist zu betonen, dass es hier um die technische Abwicklung des Wechsels geht und nicht um die wirtschaftlichen oder vertraglichen Aspekte wie die Dauer der Stromlieferverträge oder Wechselfristen.

Nach Absatz 2 ist ein Wechsel kostenlos, wenn er gemäss den vertraglichen Fristen erfolgt. Bis anhin war diese Vorgabe (in ähnliche Weise) nur an die Netzbetreiber adressiert (Art 12 Abs. 3 StromVG). Nunmehr gilt sie generell, auch im Verhältnis zu den Lieferanten und den Aggregatoren (s. auch Art. 17cbis). Nach diesem Prinzip von Absatz 2, je nachdem ob innerhalb der Fristen gewechselt wird oder nicht, können auch die Kosten der operativen Abwicklung des Wechsels angelastet werden. Auch administrative Kosten sind nach diesem Prinzip verrechenbar. Vertragsklauseln, die dem stipulierten Grundsatz widersprechen, sind nichtig.

Absatz 3 handelt von den Details der operativen Abwicklung des Wechsels. Hierzu kann der Bundesrat einen Rahmen vorgeben. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips kann auch die Branche Festlegungen machen, wie sie dies bisher mittels Richtlinien getan hat. Der Bundesrat kann dies in der Verordnung auch künftig explizit so festhalten.

Art. 6 Aufgaben der Grundversorger Absatz 1: Am Grundauftrag zur Gewährleistung der Grundversorgung ändert sich mit der Umsetzung des Stromabkommens nichts. Aus terminologischen Gründen im Zuge der Entflechtung ist indes nicht mehr vom «Netzbetreiber», sondern vom «Grundversorger» die Rede. Die Pflicht geht weiterhin mit der kantonalen Netzgebietszuteilung einher (Art. 5 Abs. 1). Auch wenn diese formal bisher auf den Netzbetreiber ging, ist sie neu so zu verstehen, dass sie für diejenige Sparte innerhalb des EVUs gilt, die die Grundversorgung besorgt und nicht mehr für die Netzsparte des Unternehmens. Dies wird im Gesetz explizit so statuiert (Art. 33d Abs. 1). Eine neuerliche Zuteilung ist dafür somit nicht erforderlich. Pro Netzgebiet gibt es nur einen Grundversorger. Absatz 2 setzt, wie bisher, einen gewissen Standard für die Grundversorgung. Hinsichtlich «Qualität» sind die Grundversorger auf die Netzbetreiber angewiesen (Frequenzhaltung, vermeiden von Unterbrüchen etc.). Diese sind nach Artikel 8 StromVG in der Pflicht. Die Verordnung wird dies, wie bis anhin, genauer ausführen können. Absatz 3: In der Grundversorgung gibt es neu nur noch ein Grundversorgungsprodukt pro Grundversorger. Wenn im Gesetz steht «ein Produkt», ist das auch so – als Beschränkung – zu verstehen. Weitere Produkte können die gleichen (lokalen) Versorger als Marktprodukte anbieten. Bezüglich Elektrizität aus erneuerbaren Energien werden die Vorgaben gegenüber der StromVG-Fassung vom 29. September 2023 reduziert. Die Grundversorger bestimmen die Erneuerbaren-Quote selber, müssen sie aber über

50 Prozent ansetzen oder sich an einen Mindestanteil halten, falls der Bundesrat einen solchen festlegt. Ein solcher Mindestanteil müsste über 50% liegen. Die Erneuerbaren-Qualität ist nur noch mittels HKN zu erfüllen. Der bisherige Mindestanteil für erneuerbaren Strom aus Eigenproduktion entfällt.

Absatz 4: Gewisse Regeln, die im freien Markt gelten, gelten auch in der Grundversorgung. so unter anderem das Betreiben eines bedürfnisorientierten Kundendiensts und die Informationspflichten zum Grundversorgungsprodukt und zu den Verbraucherrechten (Ombudsstelle etc.), sind auch in der Grundversorgung anwendbar. Absatz 5: In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis kann ein Unternehmen, dem ein Netzgebiet zugeteilt wurde, die Durchführung der Grundversorgung auf einen Dritten übertragen. Dass das Lieferverhältnis in solchen Fällen zwischen diesem Dritten und den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern besteht, ändert nichts an der Gewährleistungsverantwortung desjenigen Unternehmens, an das die kantonale Netzgebietszuteilung gerichtet ist. Die Beauftragten sind lediglich Hilfspersonen, die weisungsgebunden handeln. Für allfällige Verfehlungen des Dritten muss subsidiär der hauptverantwortliche Grundversorger einstehen. Nicht vorgesehen ist die Möglichkeit, dass sich ein Grundversorger durch Abtretung auf einen Dritten der Verantwortung für die Grundversorgung entledigt. Immerhin gibt es aber die Möglichkeit, dass ein Grundversorger an den Kanton gelangt und darum ersucht, dass die Netzgebietszuteilung auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.

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