Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.3 Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 782

Verordnung verschiedene Sanktionen, einschliesslich Strafbestimmungen, vorsieht (vgl. Art. 25 ff. und 44 ff. BATE), wird mit den Verweisen auf die entsprechenden Bestimmungen der REMIT-Verordnung in Absatz 1 dem Gebot der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage (nulla poena sine lege certa) entsprochen.

Die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt unterstehen gemäss dem Stromabkommen neu der REMIT-Verordnung und müssen daher sämtliche dort vorgesehenen Pflichten erfüllen. Unzulässiges Marktverhalten im Zusammenhang mit Stromgrosshandelsprodukten ist gemäss der REMIT-Verordnung verboten (für nähere Informationen vgl. die Richtlinien von ACER671). Da das BATE aber schon in seiner aktuellen Fassung, also vor dem Inkrafttreten des Stromabkommens, mit der REMIT-Verordnung kompatibel ist, findet für die betroffenen Akteure eigentlich nur ein Paradigmenwechsel statt. Die Pflichten selbst ändern sich aus materieller Sicht nicht, nur einige formale Aspekte werden neu geregelt.

Registrierungspflicht

Artikel 9 Absatz 1 der REMIT-Verordnung präzisiert, dass sich ein Marktteilnehmer nur bei einer einzigen NRB registrieren muss. Da die REMIT-Verordnung für die Schweiz nicht galt, war es bislang nicht möglich, eine Doppelregistrierung (bei der ElCom und der betreffenden NRB) zu vermeiden. Mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung gilt nun Folgendes:

– Neue Marktteilnehmer müssen sich direkt bei der NRB des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind (Art. 9 Abs. 1 der REMIT-Verordnung). Die ElCom hat gemäss Artikel 9 Absatz 3 der REMITVerordnung in allen Fällen einen vollständigen Zugang zum gesamten Verzeichnis von der ACER.

– Die ElCom (der die Funktion einer NRB zukommt) muss ACER die Informationen derjenigen Teilnehmer am Strommarkt übermitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stromabkommens bei ihr registriert sind (Art. 9 Abs. 3 der REMIT-Verordnung).

Veröffentlichungspflicht Die Veröffentlichungspflicht bleibt mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung im Wesentlichen gleich ausgestaltet wie bisher nach dem BATE, da dieses bereits eine einseitige Anerkennung vorsah für Plattformen für Insiderinformationen, die bei der ACER registriert und von ihr gemäss den Regelungen der EU zugelassen sind.

Übermittlungspflicht Mit dem Stromabkommen und der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung müssen die Teilnehmer am Strommarkt Informationen neu direkt an die ACER übermitteln (Art. 8 Abs. 1 der REMIT-Verordnung). Anders als nach der heutigen Regelung gemäss BATE hat die ElCom künftig über ACER Zugang zu den Informationen über die Teilnehmer am Strommarkt. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 der REMIT-Verordnung 671 ACER Guidance on REMIT application 6.1st Edition.

muss die ACER die bei ihr eingehenden Informationen mit den NRB austauschen, im Fall der Schweiz also mit der ElCom.

Die folgenden beiden Tabellen geben einen Überblick über die verschiedenen Pflichten und die Bestimmungen betreffend unzulässiges Marktverhalten im BATE sowie ihre Entsprechungen in der REMIT-Verordnung.

Tabelle 2.11.8.3 (1): Vergleichstabelle zu den Pflichten BATE REMIT Registrierungspflicht

Art. 4 und 5

Art. 9 Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung

Art. 6

Art. 9 Veröffentlichungspflicht

Art. 7 und 8

Art. 4 Plattformen für Insiderinformationen

Art. 9–11

Art. 4a Übermittlungspflicht

Art. 12

Art. 8 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Meldemechanismen

Art. 13–15

Art. 9a Algorithmischer Handel

Art. 16

Art. 5a Direkter elektronischer Zugang

Art. 17

Art. 5a Pflichten der Vermittler

Art. 18

Art. 15 Tabelle 2.11.8.3 (2): Vergleichstabelle zum unzulässigen Marktverhalten BATE REMIT Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen

Art. 19

Art. 3 Marktmanipulation

Art. 20

Art. 2 Abs. 2 und

Art. 5 Abs. 2 und 3 Um sicherzustellen, dass die direkt in der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten und Verbote eingehalten und ausgeübt werden, muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und darin gewisse Einzelheiten zu regeln oder auch Ausnahmen von den Pflichten und Verboten gemäss der REMITVerordnung vorzusehen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Schweiz über einen Handlungsspielraum verfügt, weil ein solcher von der REMIT-Verordnung vorgesehen ist und die Europäische Kommission keine gegenteiligen Bestimmungen erlassen hat. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Pflichten nach dem 2. Abschnitt auf die Stromgrosshandelsmärkte ausdehnen. Er muss dabei die REMIT-Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 einhalten. Er kann insbesondere vorsehen, dass die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG die Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitätsnetzen bestimmt sind, an die ElCom übermitteln muss, insbesondere Angaben betreffend Regelenergie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e StromVG.

4. Abschnitt:

Aufgaben der ElCom und Datenbearbeitung Der 4. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 21 Abs. 1–3 Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 21 Absätze 1 und 2 BATE, die zu einem einzigen Absatz zusammengefasst werden. Die Bestimmung wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich. Da die REMIT-Verordnung nur für den Stromhandel gilt, ist allein die ElCom dafür zuständig, schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Gasgrosshandelsmärkten nach dem 3. Abschnitt und Verstösse gegen die Pflichten nach dem 2. Abschnitt BATE zu untersuchen. Absatz 2 stellt klar, welche neuen Aufgaben sich aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung für die ElCom ergeben. In dieser Funktion muss sie die Einhaltung und Ausübung der Pflichten und Verbote nach der REMIT-Verordnung sicherstellen. Dazu stellt ihr das BATE verschiedene Mittel zur Verfügung, etwa Aufsichtsinstrumente, Sanktionen oder die Amts- und die Rechtshilfe. Im Strombereich werden unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten und Verstösse gegen die Pflichten nach der REMIT-Verordnung in der Regel von der ElCom untersucht, vorbehaltlich der in Artikel 13 Absätze 5–8 der REMITVerordnung genannten Sonderfälle, die Auswirkungen in der Schweiz und in mindestens einem EU-Mitgliedstaat haben (grenzüberschreitende Auswirkungen). Gibt es keine grenzüberschreitenden Auswirkungen, so obliegt es der ElCom, das unzulässige Verhalten und die Verstösse zu untersuchen. Denn gemäss Artikel 13 Absatz 1 der REMIT-Verordnung sind die nationalen Regulierungsbehörden dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegrosshandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und die Verordnung durchzusetzen, und zwar unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet ist. Dabei gilt allerdings Folgendes: Will die ElCom konkret eine Untersuchung durchführen, so muss sie ACER mitteilen, dass sie Widerspruch dagegen erhebt, dass diese in der Schweiz Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 13a–13c der REMITVerordnung durchführt. Dafür hat sie gemäss Artikel 13 Absatz 4 der REMITVerordnung drei Monate Zeit. Handelt es sich hingegen um einen Fall mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, so wird dieser nach Artikel 13 Absatz 8a der REMIT-Verordnung untersucht. Das bedeutet Folgendes:

– ACER führt die grenzüberschreitenden Untersuchungen gemäss Artikel 13 Absätze 5–8 der REMIT-Verordnung in enger und aktiver Zusammenarbeit mit der ElCom.

– Die zuständigen schweizerischen Behörden, insbesondere die ElCom, setzen die Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 13a, 13b Absatz 2 und 13c der REMIT-Verordnung in der Schweiz um.

– ACER kann die ElCom dazu auffordern, konkrete Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, und sie kann die zuständigen schweizerischen Behörden dazu auffordern, diese Massnahmen auszuführen. Sie kann sich auf Ersuchen der schweizerischen Behörden an der Umsetzung der Massnahmen beteiligen.

– Die ElCom holt die Informationen ein, die ACER für eine wirksame Durchführung ihrer Untersuchung benötigt, und übermittelt sie ihr unverzüglich nach Abschluss der betreffenden Untersuchungsmassnahme.

– Will ACER mit Personen in der Schweiz kommunizieren, insbesondere im Rahmen von Informationsersuchen nach Artikel 13b Absatz 1 der REMITVerordnung, so werden die entsprechenden Informationen diesen Personen beziehungsweise ACER über die ElCom übermittelt.

– Der Untersuchungsbericht nach Artikel 13 Absatz 11 der REMITVerordnung wird von ACER erstellt, die im genannten Absatz vorgesehenen Massnahmen werden von der ElCom ergriffen.

Nach Artikel 13k der REMIT-Verordnung sind die von den schweizerischen Behörden gemäss den Artikeln 13 Absatz 8a und 13g der REMIT-Verordnung ergriffenen Massnahmen vor Schweizer Gerichten anfechtbar.

Absatz 3 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Art. 23 Abs. 2 und 3 Die Aufsichtsabgabe der Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt bleibt unverändert und wird weiterhin nach den gleichen Modalitäten an die ElCom entrichtet. Die Aufsichtsabgabe der Teilnehmer am Schweizer Strommarkt und der Teilnehmer am europäischen Strommarkt wird nach dem Volumen der Transaktionen und Handelsaufträge mit Stromgrosshandelsprodukten auf dem betreffenden Markt festgesetzt. Es wird also danach unterschieden, ob die Stromgrosshandelsprodukte einen Bezug zur Schweiz haben oder nicht (siehe dazu Art. 2 Abs. 2).

Die Meldemechanismen müssen zudem künftig eine jährliche Gebühr an ACER entrichten (s. Beschluss [EU] 2020/2152672).

Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Bst. abis und b

Artikel 24 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 5. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich. Da die bestehenden Aufsichtsinstrumente nach dem BATE mit Artikel 18 der REMIT-Verordnung kompatibel sind, sind sie weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt anwendbar. Die ElCom ist demnach dafür zuständig, eine Untersuchung bei schwerwiegendem unzulässigem Marktverhalten nach dem BATE oder nach der REMIT-Verordnung oder einem schweren Verstoss gegen die vom BATE oder von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten durchzuführen. Artikel 21 Absatz 2bis bleibt dabei vorbehalten.

Art. 25─30 Die Artikel 25–30 entsprechen weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Art. 30a Inspektionen

Artikel 30a regelt die Möglichkeit der ElCom, im Rahmen der Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Gasbereich anwendbar.

Gemäss dem Abkommen werden Vor-Ort-Inspektionen nach Artikel 13a der REMITVerordnung im Hoheitsgebiet der Schweiz von den schweizerischen Behörden durchgeführt. Da dieses Instrument von der REMIT-Verordnung vorgeschrieben wird, muss die ElCom über die Möglichkeit verfügen, solche Inspektionen in der Schweiz durchzuführen, andernfalls könnte ACER eingreifen, um diesen Mangel zu beheben. Der Augenschein nach Artikel 12 Buchstabe d des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) genügt diesen Erfordernissen nicht. Artikel 30a soll somit sicherstellen, dass die ElCom über die notwendigen Mittel verfügt, um eine wirksame Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte gemäss den europäischen Standards zu gewährleisten. Absatz 1 legt die Bedingungen, unter denen eine Inspektion angeordnet werden kann, restriktiv fest. Grundsätzlich beruht die Feststellung des Sachverhalts auf der allge672 Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen, ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 68.

Die Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion stellt daher eine subsidiäre Massnahme dar. Sie ist nur in zwei klar umschriebenen Fällen möglich:

– wenn die betroffene natürliche oder juristische Person nicht zur Feststellung des Sachverhalts mitwirkt (Bst. a) oder

– wenn Gefahr im Verzug ist (Bst. b), d. h. ein konkretes Risiko besteht, dass Beweismittel verschwinden oder manipuliert werden oder die Situation später nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Zudem kann die Inspektion auf Antrag von ACER angeordnet werden. Diese Möglichkeit spiegelt die enge Zusammenarbeit zwischen ElCom und ACER im Rahmen der REMIT-Verordnung wider und gewährleistet, dass grenzüberschreitende Untersuchungen und solche mit europäischer Dimension effizient durchgeführt werden können, auch wenn sich die relevanten Sachverhalte auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ereignen. Artikel 13 Absatz 8bis der REMIT-Verordnung sieht ausserdem explizit vor, dass ACER die schweizerische Regulierungsbehörde zu konkreten Untersuchungsmassnahmen auffordern kann und die zuständigen schweizerischen Behörden diese Massnahmen ausführen müssen. Absatz 2 präzisiert die Einzelheiten der Inspektionen. Diese können gemäss den Anforderungen der REMIT-Verordnung und der europäischen Praxis ohne Vorankündigung durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der Massnahme zu wahren und das Risiko der Verheimlichung oder Vernichtung von Beweismitteln zu vermeiden. Die ElCom muss freien Zugang zu den Räumen und zu sämtlichen Dokumenten haben, die sie für die Untersuchung als relevant erachtet. Diese Formulierung greift funktional die im EU-Recht vorgesehenen Inspektionsbefugnisse auf, beschränkt sich aber auf das, was zur Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem untersuchten Verdacht erforderlich ist. In manchen Fällen kann der untersuchte Sachverhalt unter die Strafbestimmungen der

Artikel 44 und 45 BATE fallen. Wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens erfüllt sind, obliegt die Untersuchung der Bundesgerichtsbarkeit, d. h. der Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 47 BATE). In einem solchen Fall leitet diese selbst die Untersuchung und führt die im Strafrecht vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen durch. Das Strafrecht im weiteren Sinne sieht eine wesentlich grössere Bandbreite an Zwangsmassnahmen vor als das Verwaltungsrecht, insbesondere bei Hausdurchsuchungen oder auch bei der Beschlagnahme von Beweismitteln. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und eine klare Kompetenzverteilung zu gewährleisten, wird die ElCom keine Inspektionen im Sinne von Artikel 30a durchführen, wenn die Untersuchung von der Bundesanwaltschaft geleitet wird.

Hingegen ist der Geltungsbereich der in den Artikeln 44 und 45 genannten Strafbestimmungen restriktiver als derjenige der administrativen Aufsicht. Nicht alle Verstösse gegen die Pflichten nach dem Gesetz oder der REMIT-Verordnung erfüllen die Voraussetzungen für eine Straftat. In diesen Fällen ist die ElCom dafür zuständig,

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.