Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) (Teil 6)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 773

kann die Ombudsstelle auf bestimmte Geschäftspraktiken hinweisen, die wiederholt Gegenstand von Verfahren vor der Ombudsstelle waren unter Angabe von Name und Adresse der Anbieterinnen und Anbieter, die diese Geschäftspraktiken anwenden. Dies dient der Transparenz und stärkt den Wettbewerb, da die Konsumentinnen und Konsumenten einen informierten Entscheid bei der Wahl ihres Anbieters treffen können.

Art. 23c Beobachtung der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen Eine ähnliche Bestimmung war bereits im Rahmen der Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 18. Juni 2021 vorgesehen (Art. 33c Abs. 4 E-StromVG663). Das BFE arbeitet bei der Berichterstattung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und mit weiteren Bundesstellen, wie beispielsweise mit dem Bundesamt für Statistik zusammen. Ausserdem wird es eine Begleitgruppe mit Vertretern der Arbeitnehmenden und der Stromwirtschaft einsetzen. Bei Bedarf kann der Bundesrat auch früher und öfters einen Bericht über die Beobachtungen verlangen. Absatz 1 enthält diesbezüglich nur die Mindestanforderungen. Absatz 2: Bei problematischen Veränderungen der Beschäftigung oder der Arbeitsbedingungen in der Strombranche, kann der Bundesrat geeignete Gegenmassnahmen ergreifen, wie beispielsweise im Bereich der Umschulung und der Aus- und Weiterbildung. Daneben kann beispielsweise die tripartite Kommission des Bundes im Sinne von Artikel 360b des Obligationenrechts664 über eine allfällige Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation informiert werden. Die Kommission könnte in der Folge entsprechende Abklärungen oder Massnahmen treffen, falls es zu wiederholt missbräuchlichen Unterbietungen der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen kommen sollte. Davon abgesehen können die Sozialpartner prüfen, ob die Voraussetzungen für Verhandlungen eines Gesamtarbeitsvertrags erfüllt sind und gegebenenfalls den Abschluss eines solchen anstreben, um damit potenziellen Arbeitsmarktrisiken im Elektrizitätssektor vorzubeugen, was der Bundesrat begrüssen würde. 4b. Kapitel: Pilotprojekte

Art. 23d Bisheriger Artikel 23a

6. Kapitel: Auskunftspflicht, Umgang mit Daten, Rechtsverhältnisse und Aufsichtsabgabe

Art. 25 Abs. 1 In Absatz 1wird die Aufzählung der Akteure erweitert, die auskunftspflichtig sind und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, vor allem gegenüber der ElCom, aber letzt663 664 BBl 2021 1666 SR 220 lich generell gegenüber den mit dem Vollzug des StromVG betrauten Stellen. Die Erweiterung ist vor allem wegen des Monitorings nach Artikel 22b nötig, weil die ElCom für ihre betreffenden Beobachtungsaufgaben gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen braucht, die sie nicht auf anderem Weg schon hat. Ergänzt werden die Betreiber von Strombörsen und die Ombudsstelle. Von der Pflicht ebenfalls erfasst sind die Bilanzgruppen; sie fallen aber unter die «Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft». Gestrichen wird der Passus zur «Weiterentwicklung»; dieser Fall ist selbstverständlich, auch ohne explizite Nennung, mitgemeint.

Art. 26 Abs. 1 und Art. 27, Abs. 1 Das Amtsgeheimnis gilt auch beim Vollzug des Stromabkommens und die Datenbearbeitung erfasst das Abkommen ebenfalls. Das wird in Artikel 26 und 27 ergänzt. Die Präzisierungen sind deklaratorischer Natur, denn das Berufsgeheimnis ist bereits in Artikel 46 des Stromabkommens geregelt. Für Artikel 27 Absatz 1 liegt mit Artikel 40 des Stromabkommens ebenfalls eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch vor. In Artikel 2 Absatz 2 des Stromabkommens wird diesbezüglich präzisiert, dass das Abkommen auch für die Belange gilt, die in direktem Zusammenhang mit dem Strombereich stehen. Es ist daher als unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage zu betrachten.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b, bbis, bter und d Absatz 1 Buchstabe b, bbis und bter: Die bisherige Strafbestimmung wird analog den verschärften Entflechtungsvorgaben angepasst. Folglich wird nicht nur eine falsche oder fehlende buchhalterische Trennung (Art. 10 Abs. 2) unter Strafe gestellt, sondern ebenfalls eine falsche oder fehlende organisatorische oder rechtliche Trennung nach

Artikel 10 Absatz 3. Um dem Bestimmtheitsgebot besser Rechnung zu tragen, wird neu jeweils bei den einzelnen Tatbeständen auf die konkrete Bestimmung verwiesen. Ebenso wird neu der Tatbestand der Missachtung des Verbots zur Querfinanzierung explizit erwähnt, der bisher lediglich implizit mitenthalten war.

In Buchstabe d erfolgt eine Angleichung an die neu gefassten Artikeln 4d und 6. Aus der Strafbestimmung gestrichen wird der Tatbestand, dass auf den Rechnungen etwas nicht oder falsch ausgewiesen wird. Das erscheint erstens nur bedingt strafwürdig und zweitens würde sich die Sache verkomplizieren, da es in der Grundversorgung neue eine gemeinsame Rechnung gibt (Art. 7 Abs. 4).

Art. 33d Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Absatz 1: Die Netzgebietszuteilung lautete bisher, auch was die Grundversorgung betrifft, auf den Netzbetreiber. Das wird entflechtungsbedingt terminlogisch angepasst (Art. 6 Abs. 1). An den bisherigen Netzgebietszuteilungen soll grundsätzlich nichts ändern. Die Grundversorgung soll EVU-intern von der Netzsparte zur Versorgungssparte beziehungsweise zum Grundversorger wechseln. Damit die Netzgebietszuteilungen nicht einzeln umgeschrieben werden müssen, wird der Transfer ex lege stipuliert. Damit einher geht auch, dass die individuellen Grundversorgungsverhältnisse übergehen. Die bisherigen Dokumente müssen also nicht angepasst werden; mitteloder langfristig kann eine entsprechende Anpassung aber dennoch ratsam sein. Absatz 2: Wer über der Verbrauchsschwelle für die Grundversorgungsberechtigung (50 MWh) ist, ist neu zwingend im freien Markt. Damit nicht alle die Grundversorgung gleichzeitig verlassen müssen, was auch bei den Grundversorgern Dispositionen nötig macht, gibt es eine Staffelung. Endverbraucherinnen und Endverbraucherinnen von 50 bis 100 MWh Verbrauch müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten die Grundversorgung verlassen (Bst. a), die Gruppe über 100 MWh sofort, da diese Unternehmen schon heute marktzugangsberechtigt sind und Offerten einholen können (das ergibt sich mangels Übergangsregelung aus Art. 6a). Für die Gruppe nach Buchstabe a ist wichtig, dass das Recht auf freie Lieferantenwahl von Anfang an besteht. Buchstabe b regelt ein Opt-In für Verbrauchsstätten von 50 bis 100 MWh, die als Unternehmen in die EU-Definition von Kleinstunternehmen fallen. Dieser Anspruch kommt zum ordentlichen Anspruch nach Artikel 6a Absatz 1 hinzu, ist aber auf zehn Jahre befristetet und deshalb in Artikel 33d geregelt. Kleinstunternehmen sind nach der Definition der EU Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme nicht über zwei Millionen Euro liegen (Art. 2 Abs. 6 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Der Bundesrat wird zu diesem Opt-In die Ausführungsvorschriften erlassen, namentlich das Verfahren. Demnach sollen die Unternehmen den Grundversorger um Zulassung zur Grundversorgung ersuchen und ihre Anspruchsberechtigung nachweisen. Der Grundversoger prüft, ob die Kriterien erfüllt sind (Kleinstunternehmen, Verbrauch von 50 bis 100 MWh). Er meldet die Fälle und Daten der ElCom, die im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe beispielsweise Stichproben durchführen kann. Die Unternehmen sind gegenüber der ElCom auskunftspflichtig und machen sich bei Falschangaben strafbar.

Absatz 3: Öffentlich-rechtlich organisierten VNB wird nach dem Stromabkommen, angesichts der zu durchlaufenden langwierigen politischen Prozessen, eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten eingeräumt. Absatz 4: Mit der Zuteilung eines Netzgebietes nach Artikel 5 Absatz 1 wird der vom Kanton entsprechend bezeichnete Netzbetreiber verpflichtet, sämtliche Endverbraucherinnen und -verbraucher in diesem Gebiet anzuschliessen. Ebenso kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag im entsprechenden Netzgebiet verbunden werden. Damit klar ist, wer nach erfolgter Entflechtung weiterhin für diese Aufgaben zuständig ist, wird hier der Grundsatz statuiert, dass ein bereits zugeteiltes Netzgebiet automatisch auf den entflochtenen Betreiber des Verteilnetzes übergeht. Absatz 5: Die ElCom benötigt für die Ausschreibung und Inbetriebnahme des Instruments Zeit. Lieferanten sollten ab circa Juli des Jahres der Inkraftsetzung ihre Angebote liefern können, damit den Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Publikation der Tarife durch die Grundversorger für das Jahr nach dem Inkrafttreten das Vergleichsinstrument zur Verfügung steht.

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