Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.1 Energiegesetz (EnG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 749

Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht Alle Marktteilnehmerinnen- und -teilnehmer sind grundsätzlich für die von ihnen im System verursachten Bilanzkreisabweichungen verantwortlich (Art. 5 der Strombinnenmarkt-Verordnung). Ausgenommen sind Stromproduktionsanlagen aus erneuerbaren Quellen bis zu einer Leistung von 400 kW (für ab 1. Januar 2026 in Betrieb genommene Anlagen von weniger als 200 kW). In der Schweiz müssen bislang Netzbetreiber die Elektrizität aus erneuerbaren Energien oder fossilen Wärme-KraftKopplungsanlagen (WKK-Anlagen) mit einer Leistung von bis zu 3 MW abnehmen und vergüten; somit tragen die Betreiber dieser Anlagen keine Bilanzverantwortung. Der Geltungsbereich der Abnahme- und Vergütungspflicht muss aufgrund von Artikel 5 der Strombinnenmarkt-Verordnung angepasst werden (Abs. 1). Es wird aber davon abgesehen zwei unterschiedliche Schwellenwerte einzuführen. Die Schwelle von

200 kW gilt für alle Anlagen, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

Wären den Grundversorgern höhere Vergütungen als die Höhe der Marktpreise vorgeschrieben, so würden sie zu systematischen Verlusten gezwungen. Die geltende Vorgabe, wonach sich die Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten WKK-Anlagen nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung richtet, wird somit auch auf Elektrizität aus erneuerbaren Energien ausgedehnt (Art. 15 Abs. 1 und 2). Wie bei Elektrizität aus WKK-Anlagen sind neu auch bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Marktpreise zum Zeitpunkt der Einspeisung – aktuell die Stundenpreise an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz – mass655 gebend (s. Art. 12 Abs. 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 ). Bei einer Umstellung der schweizerischen Strombörse auf Viertelstundenpreise würde in der Zukunft auf diese abgestellt.

Absatz 3 klärt das Verhältnis von Artikel 15 zu den Förderinstrumenten des Energiegesetzes. Produzenten, die eine Förderung gestützt auf die eingespeiste Elektrizität erhalten, können sich nicht auf die Bestimmung der Abnahme- und Vergütungspflicht berufen. Sie sind verpflichtet ihre Elektrizität selber am Markt zu verkaufen. Dies gilt für Produzenten mit einer Einspeisevergütung und einem Betriebskostenbeitrag bereits bisher. Als der Gesetzgeber die gleitende Marktprämie eingeführte, hat er nicht festgehalten, dass Produzenten mit dieser nicht gleichzeitig unter die Abnahme- und Vergütungspflicht fallen können. Allerdings finden sich dazu keine Materialien, da die gleitende Marktprämie erst in der parlamentarischen Beratung entstanden ist. Aus Sicht des Bundesrates handelt es sich um dabei um ein gesetzgeberisches Versehen, da das Gebot zur Direktvermarktung sowohl für die das Einspeisevergütungssystem als auch für die gleitende Marktprämie gilt (Art 21 und 29d). Die Grundversorger können die übernommene und vergütete Elektrizität weiterhin über die Belieferung ihren Endverbraucherinnen und -verbrauchern in der Grundversorgung nach Artikel 6a Absatz 1 E-StromVG in die Grundversorgungstarife einrechnen. Der entsprechende Absatz 3 des EnG wird aufgehoben, da dies bereits in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b E-StromVG geregelt ist.

Art. 29d Abs. 4 und Art. 33a Abs. 4bis Gemäss EU-Recht müssen Anreize gesetzt werden zur marktbasierten und marktorientierten Integration von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Netzstabilität zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf die Preissignale des Marktes reagieren. In Negativpreisperioden zu fördern, widerspricht diesen Vorgaben diametral und die Schweiz hat sich im Abkommen im Rahmen der Absicherung von staatlichen Beihilfen auch zur Beseitigung dieses Fehlanreizes verpflichtet (s. Anhang III Abschnitt A Absatz 2). Aus diesem Grund erhalten Anlagen ab einer Leistung von 150 kW, die mit der gleitenden Marktprämie oder einem Betriebskostenbeitrag gefördert werden, während der Dauer von negativen Preisen keine Prämie beziehungsweise keinen Beitrag ausbezahlt, wenn der Preis für die Elektrizität mindestens für eine Stunde ununterbrochen negativ ist. Massgebend sind die Marktpreise zum Zeitpunkt der Einspeisung, aktuell die Stundenpreise an der Strombörse für den Folgetag im Marktgebiet Schweiz (Day-AheadPreis). Die Day-Ahead-Preise sind für den Folgetag bekannt und somit kann der Produzent seine Anlage optimal steuern. Für die gleitende Marktprämie gilt diese Bestimmung für Anlagen, die ab 1. Januar 2027 in Betrieb gehen. Dagegen gilt die Änderung für die Anlagen, die einen Betriebskostenbeitrag erhalten ab Inkrafttreten der Bestimmung.

Art. 75d Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Diese Bestimmung sieht eine Übergangsfrist für die Minimalvergütung vor. Die Betreiber von Anlagen zur Produktion von Elektrizität, die ihre Anlage mit dem Wissen um beziehungsweise dem Vertrauen in die der Einführung der Minimalvergütung, d.h. nach deren Bekanntgabe am 19 Februar 2025 und vor dem Inkrafttreten dieser Vorlage, welche sie wieder aufhebt, in Betrieb nehmen, sollen eine gewisse finanzielle Stabilität haben. Sie erhalten noch während drei Jahren die Minimalvergütung. So kann die Anpassung der Vergütung hin zu den Marktpreisen für diese Betreiber von Anlagen bis zu einem gewissen Grad kompensiert werden. Diese Lösung führt zu einer annähernden Gleichbehandlung zwischen bestehenden und neuen Anlagen.

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