Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) (Teil 5)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 769

rungsrecht erwähnt. Diese Erwähnung wird gestrichen, da sie nicht nötig ist; natürlich überwacht die ElCom auch weiterhin die Einhaltung des Verordnungsrechts. In Absatz 2 Buchstabe bbis erhält die ElCom die Kompetenz, bei missbräuchlichen Bedingungen in der Ersatzversorgung einzuschreiten. In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Ersatzversorgung und des Fehlens von Tarifvorgaben hat sie jedoch keine flächendeckende Prüfung vorzunehmen, sondern nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeichen für tatsächlich missbräuchliche Bedingungen gibt, sei es auf Anzeige hin oder von Amtes wegen. Als Richtschnur können hierzu bspw. die Grundversorgungstarife und die aktuellen Grosshandelsmarktpreise herangezogen werden. Absatz 2 Buchstabe c: Artikel 17 Absatz 5 wird mit der vorliegenden Änderung aufgehoben, sodass der Verweis in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c ins Leere läuft. Neu muss auf Artikel 19 Absatz 5 erster Satz der Verordnung (EU) 2019/943659 verwiesen werden. Diese rein formelle Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der ElCom. Bst. dbis: Mit dieser Ergänzung erhält die ElCom die nach dem EU-Recht nötigen Befugnisse im Zusammenhang mit dem ITO-Modell, dem Swissgrid entsprechen muss. Zentral ist die Zertifizierung der Swissgrid als ITO. Die sich aus dem EU-Recht ergebenden Einzelheiten zum Verfahren werden nötigenfalls in der StromVV aufgeführt; einzuholen ist unter anderem eine Stellungnahme der Europäischen Kommission. Beim ITO-Modell muss für zahlreiche Schritte beziehungsweise Geschäfte der Regulator einbezogen werden. Er muss Genehmigungen erteilen und hat verschiedenartige Überwachungsaufgaben. Ziffer 2 zählt nicht abschliessend einige dieser Befugnisse auf; im Einzelnen ergeben sie sich aus den Artikeln 46 ff. und insbesondere Artikel 59 der Strombinnenmarkt-Richtlinie. Neben der Zertifizierung, die wie erwähnt der ElCom obliegt, braucht es auch noch offiziell eine Zulassung beziehungsweise Benennung. Artikel 52 Strombinnenmarkt-Richtlinie weist diese Aufgabe nicht beim Regulator, sondern allgemeine dem Staat zu. Bst. dter: Für die Marktkopplung, bei der die Schweiz mit dem Stromabkommen teilnimmt, spielt ein neuer Akteur eine wichtige Rolle: der nominierte Strommarktbetreiber (Nominated Electricity Market Operator, NEMO). Für dessen Benennung ist nach der Verordnung (EU) 2015/1222660 grundsätzlich der Regulator zuständig. Absatz 2bis: Die Erweiterung der Kompetenzen der ElCom ergibt sich aus der Umsetzung von Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944. Insbesondere dessen Absätze 5–9 räumen der nationalen Regulierungsbehörde die Möglichkeit ein, die im vorliegenden Absatz genannten Massnahmen zu ergreifen. Wie bereits im geltenden Recht, ist die ElCom verpflichtet, den Mehrjahresplan der nationalen Netzgesellschaft zu prüfen. Daneben erhält sie neu die Möglichkeit auch die anderen ihr vorgelegten Mehrjahrespläne zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen zu verlangen. 659 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024.

660 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24 Die Ergänzung in Absatz 3 hält die ElCom dazu an, auch die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten zu betrachten, so wie dies den Regulierungsbehörden in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe v der Strombinnenmarkt-Richtlinie mit Blick auf die Versorgungssicherheit als Aufgabe zugetragen ist.

Absatz 5 regelt die internationale Tätigkeit der ElCom. Hier stellt das Stromabkommen einen Paradigmenwechsel dar, so dass Absatz 5 so zu fassen ist, dass er dieser Realität abbildet. Die ElCom wird bei ACER mitwirken, dies allerdings ohne Stimmrecht (wegen der EU-Nicht-Mitgliedschaft der Schweiz). Das EU-Recht sieht auch zahlreiche Prozesse vor, bei denen verschiedene Akteure gemeinsam Regelwerke, Methoden oder dergleichen entwickeln, wichtiges Beispiel hierfür sind auf die Netzwerkkodizes gestützten Modalitäten, Bedingungen oder Methoden (TCM). Bei diesen Prozessen wirkt Swissgrid gleichberechtigt mit.

Art. 22b Monitoring Abs. 1: Bereits jetzt gehört die Beobachtung der Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen zu den Aufgaben der ElCom (Art. 22 Abs. 3). Wegen des Stromabkommens wird die Beobachtungsaufgabe mit dem neuen Artikel 22b auf weitere Bereiche ausgedehnt. Mit den in Absatz 1 erwähnten Aufgaben sind vor allem die Regulator-Aufgaben nach

Artikel 59 der Strombinnenmarkt-Richtline gemeint, soweit es um Beobachtungsoder Monitoringaspekte geht. Inhaltlich geht es insbesondere um die Wettbewerbsbedingungen. Es soll beobachtet werden, wie die Marktöffnung in der Praxis funktioniert und welches allfällige Hindernisse sind. Die Marktöffnung steht auch in Wechselwirkung zur Grundversorgung, nicht zuletzt abhängig davon, wie diese ausgestaltet ist. Diese Wechselwirkung soll auch angeschaut werden. Ebenso besteht ein Interesse daran zu beobachten, wie sich der Eigenverbrauch, die Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch und die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften entwickeln und welchen Einfluss sie auf den Elektrizitätsmarkt entfalten. Die ElCom soll sich beim Monitoring auf die wesentlichen Aspekte von Artikel 59 der Strombinnenmarkt-Richtlinie beschränken. Das Monitoring soll insgesamt ein vernünftiges Mass nicht übersteigen. Abs. 2: Das Monitoring erfolgt zuhanden des Bundesrates und die Berichterstattung durch die ElCom wird nicht publiziert. Für diese Berichterstattung gilt grundsätzlich ein Rhythmus von zwei Jahren; in begründeten Fällen kann aber abgewichen werden, namentlich sind kürzere Abstände denkbar. Die Schlüsse aus dem Monitoring können dazu führen, dass zu prüfen ist, ob der Regulierung anzupassen ist, beispielsweise bei der Ausgestaltung der Grundversorgung, die dem Schutz der kleinen Endverbraucherinnen und Endverbraucher dient, aber für die Grundversorger im Kontext der freien Lieferantenwahl wirtschaftlich tragbar bleiben soll. Ziel ist es, dass Regulierungen in der Grundversorgung nicht zu unerwünschten Folgen oder Benachteiligungen im freien Markt führen und umgekehrt. Es ist denkbar, dass die ElCom im Rahmen des Monitorings kartellrechtlich relevante Verhaltensweisen feststellt. Sie kann solche der WEKO melden.

Die für das Monitoring benötigten Informationen kann die ElCom von den verschiedenen Akteuren (Lieferanten und Grundversorgern, VNB, Bilanzgruppen, nationale Netzgesellschaft, Strombörsen, zentrale Datenplattform, Ombudsstelle etc.) gestützt auf die Auskunftspflicht nach Artikel 25 StromVG einverlangen. Bezüglich der Daten darf keine Zweckentfremdung stattfinden und falls es Auswertungen braucht, ist das Datenschutzrecht zu beachten (Art. 39 Datenschutzgesetz661).

4a. Kapitel: Weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der Marktöffnung

Art. 23a Vergleichsinstrument Absatz 1: Die ElCom ist verantwortlich, dass ein Vergleichsinstrument entwickelt wird, um Endverbraucherinnen und -verbrauchern die Wahl eines Liefervertrags zu erleichtern. Sie kann dies selbst machen oder Aufträge an Dritte erteilen. Der Kreis der Verbraucher sind Endverbraucherinnen und -verbraucher von weniger als

100 MWh, was den in Artikel 14 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie genannten Vorgaben entspricht. Die Endverbraucherinnen und -verbraucher sollen die Angebote mindestens in Bezug auf Preis, Dauer des Vertrags beziehungsweise der Preisfixierung und ökologische Qualität vergleichen können. Absatz 2: Anzustreben ist eine möglichst vollständige Marktabdeckung. Der Bundesrat kann die Lieferanten verpflichten, ihre Produkte dem Betreiber des Vergleichsinstruments zu melden, falls die angestrebte Marktabdeckung nicht auf freiwilliger Basis erreicht wird. Absatz 3: Der Bundesrat legt in erster Linie die Mindestanforderungen an das Vergleichsinstrument gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a–h der StrombinnenmarktRichtlinie fest. Er kann darüber hinaus weitere insbesondere technische Anforderungen festlegen. Hervorzuheben ist das Erfordernis der Unabhängigkeit. Diese trägt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmenden bei und verlangt insbesondere, dass der Betreiber des Vergleichsinstruments keine direkte Vermittlung anbietet und keine Vermittlungsprovisionen einnimmt. Eine Verlinkung auf die Internetseite des jeweiligen Anbieters ist nicht als Vermittlung anzusehen. Sodann muss sich der Vergleich auf klare, transparente und objektive Kriterien stützen. Damit sind Algorithmen ausgeschlossen, mit welchen die Reihenfolge der Angebote von individuellen Eigenschaften der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers (z.B. Einkommensniveau) oder von Parametern abhängig sind, die für den Vergleich nicht relevant sind. Weiter muss der Stand der letzten Aktualisierung der Vergleichsresultate angegeben sein und es muss ein Meldeverfahren für unzutreffende Angaben geben.

In den Ausführungsvorschriften (zu Art. 4c Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 4) ist ferner vorzusehen, dass die Endverbraucher zusammen mit der Stromrechnung oder auf andere Weise über die Möglichkeit zum Vergleich der verschiedenen Vertragsprodukte informiert werden.

Art. 23b Ombudsstelle Absatz 1: Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 26 der Strombinnenmarkt-Richtlinie. Endverbraucherinnen und Endverbraucher erhalten die Möglichkeit, Streitigkeiten mit Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft vor eine zentrale Ombudsstelle zu bringen. Der Begriff der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ist weit zu verstehen, neben Elektrizitätslieferanten und Netzbetreibern sind beispielsweise auch Aggregatoren erfasst. Die Ombudsstelle soll angelehnt an die Schlichtungsstelle im Fernmeldebereich aufgebaut werden und funktionieren. Die Trägerschaft könnte bei der Strombranche und der Vertretung der Konsumentinnen und Konsumenten liegen. Im Vermittlungsverfahren können sachgerechte Einigungen erreicht werden, wenn sich der Gang vor Gericht beziehungsweise zu einer Schlichtungsstelle nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung662 angesichts des Streitwerts sonst nicht lohnen würde. Die ElCom versucht bereits heute Streitigkeiten in ihrem Kompetenzbereich wie der Grundversorgung oder dem Netzzugang zu schlichten. Mit der Marktöffnung sowie mit der zunehmenden Möglichkeit für Kundinnen und Kunden aktiv zu werden (z.B. Nutzung von Flexibilität oder Aggregierung) gibt es neue Vertragsverhältnisse. Dies führt wiederum dazu, dass sich die Anzahl Streitigkeiten erhöhen dürfte. Gestützt auf Artikel 25 der Strombinnenmarkt-Richtlinie informiert die Ombudsstelle die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über ihre Rechte, das geltende Recht und die Möglichkeit der Vermittlung. Die Information kann über Publikationen (z.B. Faktenblätter), telefonisch oder auf andere Art erfolgen. Absätze 2 und 3: Die Vermittlung bei der Ombudsstelle ist freiwillig, ausser wenn es sich bei einer der Parteien um eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh handelt. Es sollen nur Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, bei denen die Kundin oder der Kunde vorgängig erste Schritte unternommen hat, um eine Einigung mit dem Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zu finden (d.h. es muss eine Streitigkeit vorliegen) und die nicht offensichtlich missbräuchlich eingeleitet wurden. Absatz 4: Um einen Missbrauch des Vermittlungsverfahrens zu verhindern und damit die Ombudsstelle nicht mit Bagatellfällen beschäftigt wird, ist das Anrufen der Ombudsstelle für den Antragsteller nicht kostenlos. Die Bearbeitungspauschale soll aber niedrig genug sein, damit die Anrufung der Ombudsstelle auch bei geringen Streitwerten möglich ist. Die Ombudsstelle soll vor allem durch die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft finanziert werden. Die Finanzierung durch Verfahrenskosten ist verursachergerecht, denn nur Elektrizitätsunternehmen, die sich nicht um eine Einigung mit Kundinnen oder Kunden bemühen, finanzieren die Ombudsstelle. Mit der Verfahrenskostenregelung werden den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft Anreize gesetzt, einvernehmliche Lösungen mit ihren Kundinnen und Kunden zu suchen. Bei offensichtlich missbräuchlichen eingeleiteten Verfahren werden nicht nur die Bearbeitungsgebühr, sondern die gesamten Verfahrenskosten der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher auferlegt.

Absatz 5: Wenn sie angerufen wird, verlangt die Ombudsstelle vom Anbieter eine Stellungnahme. Die Ombudsstelle kann den Parteien einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten. Die Parteien sind nicht an den Vorschlag gebunden und können anschliessend unabhängig davon ein Zivil- oder Verwaltungsverfahren anhängig machen. Absatz 6: Die Ombudsstelle veröffentlicht einen Bericht zu ihrer Tätigkeit (Abs. 5). Diese Informationen kann die ElCom für das Monitoring verwenden. In ihrem Bericht 662 SR 272

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.