Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 764

dass in der Grundversorgung eine gemeinsame Rechnung vorgegeben ist (Energie und Netz; s. Art. 7 Abs. 4).

Art. 13 Abs. 2 Bst. c Mit dem Stromabkommen ist der aktuell in Buchstabe c enthaltene Vorbehalt, wonach der Netzzugang verweigert werden kann, wenn vom ausländischen Staat bei grenzüberschreitender Netznutzung kein Gegenrecht gewährt wird, nicht mehr angezeigt. Die grenzüberschreitende Netznutzung ist einer der zentralen Gegenstände des Abkommens.

Art. 16 Mit dem Stromabkommen wird Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943657 in der Schweiz anwendbar. Um Widersprüche zwischen dem EU-Recht und dem Schweizer Recht auszuschliessen, wird Artikel 16 Absätze 1 zweiter Satz, 2 und 3 StromVG aufgehoben. Die bereits existierenden Ausgleichsmechanismen zwischen den europäischen Netzbetreibern werden mit der vorliegenden Änderung beibehalten. Sie müssen nur geringfügig an die aktuelle Praxis angepasst werden. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Ziffer 2.11.7.2.3.

Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 Absatz 1: Bisher konnte die ElCom das Verfahren betreffend die Zuteilung der verfügbaren Kapazitäten im Falle einer Überschreitung der Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten regeln. Mit Inkrafttreten des Stromabkommens sind Artikel 16 ff. der Verordnung (EU) 2019/943 über die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement in der Schweiz anwendbar. Diese Bestimmungen geben das Verfahren in detaillierter Weise vor, nach welchem die verfügbare Kapazität zuzuteilen ist. Es besteht folglich kein Raum mehr für Verfahrensvorgaben durch die ElCom. Deshalb wird der zweite Satz von Absatz 1 gestrichen.

Absatz 2: Die bisherigen physischen Vorränge der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, standen im Konflikt mit dem EU-Recht. Diese Vorränge fallen gemäss dem Stromabkommen mit seinem Inkrafttreten weg. Die Vertragshalter erhalten während einer Übergangszeit von maximal sieben Jahre (oder bei einem früheren Vertragsende für diese kürzere Dauer) eine finanzielle Entschädigung. Die dazu anwendbaren Regeln ergeben sich abschliessend aus dem Abkommen und im StromVG erfolgt somit nur die Streichung der anderslautenden Regelung. Weiterhin bestehen bleiben vorderhand die Vorränge betreffend Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken mit einer Kapazitätsreservierung von maximal 65 MW. Nach 15 Jahren oder bei einem früheren Konzessionsende entfallen diese Vorränge ebenfalls. Soweit die Vorränge in Staatsverträgen, z.B. mit 657 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024. Frankreich, verankert sind, werden diese anzupassen sein (siehe dazu ebenfalls die Ausführungen unter Ziff. 2.11.6.6).

Abs. 5: Mit dem Stromabkommen wird Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943658 in der Schweiz anwendbar. Dieser regelt, wie die Erlöse aus dem Engpassmanagement zu verwenden sind. Sein Absatz 5 sieht diesbezüglich vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber die geplante Verwendung im Voraus genau festlegen und den Regulierungsbehörden über die tatsächliche Verwendung der Erlöse Bericht erstatten müssen. Entsprechend wird Artikel 17 Absatz 5 StromVG aufgehoben. Das hat zur Folge, dass die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten versteigert werden und die Einnahmen daraus für die Zwecke nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 verwendet werden müssen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in Ziffer 2.11.7.2.3 dieser Botschaft.

Art. 17cbis Die neue Bestimmung in Artikel 17cbis dient der Umsetzung von Artikel 13 der Strombinnenmarkt-Richtlinie.

Mit Absatz 1 soll Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie umgesetzt werden: Die Vertragsfreiheit soll durch den Lieferanten nicht eingeschränkt werden dürfen, indem er beispielsweise im Liefervertrag festhält, dass seine Kunden keine Aggregierungsverträge abschliessen dürfen. Für solche Aggregierungsverträge wird in aller Regel das Vorhandensein eines intelligentes Messsystems (Art. 17abis) erforderlich sein. Will die Endverbraucherin oder der Endverbraucher, bzw. der Erzeuger im Rahmen der Aggregierung auch Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, wird aus operativen Gründen auch ein intelligentes Steuer- und Regelsystem (Art. 17b) erforderlich sein. Absatz 2 setzt Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Strombinnenmarkt-Richtlinie um und schützt die Endverbraucher vor Praktiken und Vertragsklauseln ihrer Lieferanten, die den Abschluss von Aggregierungsverträgen - und somit eine Laststeuerung – erschweren oder verhindern. Absatz 3 verpflichtet den Aggregator, den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, Erzeugern und Bilanzgruppen die sie betreffenden Daten zur Verfügung zu stellen. Die Betroffenen müssen nicht selber aktiv werden und die Daten beim Aggregator verlangen, sondern der Aggregator muss die Daten von sich aus bekannt geben. Gegenüber dem Netzbetreiber stützen sich diese Rechte auf Artikel 17abis Absatz 6. Absatz 3 setzt Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 um. Dabei kann auch die zentrale Datenplattform (Art. 17g) ihre Funktionen entfalten.

Absatz 4: Im EU-Recht gestalten sich die Vorgaben zum Wechsel der Lieferanten und zum Wechsel der Aggregatoren analog zueinander; sie sind in derselben Bestimmung enthalten (s. Art. 12 der Strombinnenmarkt-Richtlinie). Dementsprechend gelangt Artikel 4d sinngemäss auch auf den Wechsel des Aggregators zur Anwendung und es kann an dieser Stelle auf die dortigen verwiesen werden.

658 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024. Absatz 5: In der Verordnung kann präzisiert werden, wie die Aggregatoren die Bilanzgruppen über die Laststeuerung zum Zwecke des Ausgleichs informieren müssen. Auch die Art der Übermittlung (Nutzung der zentralen Datenplattform, Format der übermittelten Daten, Auslesen der Daten) sowie die Fristen (namentlich der Zeitpunkt und die Periodizität der Datenübermittlung) können geregelt werden.

Art. 17e Abs. 2 Die Anpassung in Absatz 2 von Artikel 17e, der per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird (AS 2024 679), ist im Wesentlichen terminologischer Natur: Aufgrund der Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher gibt es keine «festen Endverbraucher» mehr.

Art. 18 Abs. 4bis, 8 und 9 Absatz 4bis mit der Vorgabe zur Regelung der kantonalen Vertretung in den Stauten wird in den Artikel 19 (Stauten) verschoben. Auch zwei weitere Aspekte werden von

Artikel 18 in den Artikel 19 überführt (Vertretung Kantone [bisher Abs. 8] und Vertretung der Erzeugungs- und Versorgungsregionen [bisher Abs. 9]). Absatz 8: Das EU-Recht kennt mehrere entflechtungsrechtlich motivierte Modelle zur Ausgestaltung des Übertragungsnetzbetreibers (sog. «TSO-Modelle»; s. Ziff. 2.11.6.3 und Art. 43 ff. der Strombinnenmarkt-Richtlinie). Das Hauptmodell ist die «Eigentumsrechtliche Entflechtung, OU-Modell» und für die Schweiz weiter relevant ist das Modell des «Unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers, ITO-Modell». Swissgrid muss auf eines dieser Modelle abgestimmt und dann von der ElCom zertifiziert werden. Bei der Ausgestaltung sind gleichzeitig die heutige StromVG-Governance von Swissgrid und ihre Geschichte zu beachten. Das «OU-Modell» ist in der EU ziemlich verbreitet, erfordert aber eine eigentumsrechtliche Trennung, wenn vertikal integrierte EVU die Kontrolle haben oder Rechte ausüben. Das StromVG schrieb von Beginn weg vor, dass sich Swissgrid mehrheitlich im Eigentum der Kantone und Gemeinden befinden muss («schweizerische Beherrschung»), liess aber zu, dass diese Beteiligung bloss indirekt ist, so dass es von Anfang an tatsächlich die kantonalen und kommunalen EVU waren beziehungsweise sind, die die Swissgrid-Aktien halten. Eine direkte Beteiligung lehnten die Kantone als zu kapitalintensiv ab. Dies wäre eine direkte öffentliche Beteiligung auch heute, so dass davon auszugehen ist, dass die einstige ablehnende Haltung fortbesteht. Somit rückt das «ITO-Modell» in den Vordergrund, dem Swissgrid heute nach verbreiteter Meinung in der Schweiz, die in den Verhandlungen explizit auch von der Europäischen Kommission geteilt wurde, mit Abstand am nächsten ist.

Änderungen an der heutigen StromVG-Governance sind jedoch auch beim ITOModell nötig, auch sie sind beträchtlich, aber deutlich weniger einschneidend als beim OU-Modell. Die Hauptpfeiler dieses ITO-Modells (Art. 46 ff. StrombinnenmarktRichtlinie) beziehungsweise die Hauptänderungen gegenüber der heutigen Regelung werden nun im StromVG abgebildet. Kern des ITO-Modells ist, dass der Übertragungsnetzbetreiber konsequent vom einem beherrschenden EVU separiert wird, um unabhängig zu sein. Swissgrid ist insofern anders aufgestellt, als mehrere EVU Aktien halten. Das ITO-Modell kann aber – die Europäische Kommission teilt diese Sicht – auch für solche Konstellationen zur Anwendung kommen. Ferner ist das Stichtagkriterium des 3. September 2009, das den Weg für Alternativen zum OU-Modell eröffnet (Art. 43 Abs. 7 Strombinnenmarkt-Richtlinie), als erfüllt zu betrachten, da Swissgrid zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechend organisiert war. Für die Schweiz auch nicht relevant sind die EU-Vorgaben zu den Gesellschaftsrechtsformen. Teilweise ist die vom EU-Recht gefordert Separierung bei Swissgrid heute schon ohne weiteres gegeben. Swissgrid funktioniert als eigenständiges Unternehmen, grundsätzlich mit entsprechender Vollausstattung. Bei mehreren Aspekten muss aber nachgeschärft werden (s. v.a. Art. 48 Strombinnenmarkt-Richtlinie), so zum Beispiel beim Bezug von Dienstleistungen, dem Nutzen von gemeinsamen Systemen oder in personeller Hinsicht, indem gegenseitige Beteiligungen und Doppelmandate untersagt werden. Das geltende Schweizer Recht sieht vor, dass die ganze Swissgrid-Geschäftsleitung sowie Mehrheit und Vorsitz des Verwaltungsrats generell von EVU, die in Produktion und Handel tätig sind, unabhängig sein müssen. Hinter diese sinnvolle Vorgabe wird nicht zurückgegangen und Artikel 18 Absatz 7 somit unverändert belassen. Dies obschon das EU-Recht nicht Unabhängigkeit von der ganzen Branche verlangt, sondern nur von den Unternehmen, die Beteiligungen halten.

Generell dürfen alle Angestellten von Swissgrid nicht in irgendwelchen Beziehungen zu an Swissgrid beteiligten EVU stehen (Bst. a). Hinsichtlich Beteiligungen ist dies eine neue Vorgabe, ansonsten dürften die Anforderungen heute meist schon erfüllt sein. Für die Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat und zusätzlich für höhere Führungspositionen (s. den EU-rechtlichen Begriff «Verwaltungsorgane») müssen sodann Karenzfristen eingeführt werden (Bst. b und c). Das sind Wartezeiten, während derer jemand, der bei einem beteiligten EVU beschäftigt war, nicht bei Swissgrid arbeiten darf (Karenzfrist von drei Jahren bzw. sechs Monaten) beziehungsweise nicht bei einem beteiligten EVU arbeiten darf, nachdem er oder sie von Swissgrid weggegangen ist (Karenzfrist von vier Jahren). Die Karenzfristen gelten für eine Mehrheit von Geschäftsleitung, Verwaltungsrat und Personen mit höheren Führungspositionen. Für die Karenzfrist vor dem Eintritt gibt es auch jenseits der erwähnten Mehrheiten Vorgaben, die aber weniger streng sind (s. Art. 48 Abs. 8 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Bedeutend ist auch das Verbot der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und Systemen (Bst. d), beispielsweise bei der IT oder bei der Zugangskontrolle. Untersagt ist es auch, Dienstleistungen von beteiligten EVU zu beziehen (Bst. e), namentlich bei Netzwartung und -unterhalt. Das gilt auch für Tochtergesellschaften der fraglichen EVUs, ansonsten die Regeln umgangen werden könnten. Bezüglich der Dienstleistungen wird sich Swissgrid anpassen müssen. Das bedeutet aber nicht, dass Swissgrid beim Inkrafttreten des Stromabkommens bestehende solche Verträge kündigen muss. Der Bundesrat wird festlegen können, dass bisherige solche Verträge bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt werden dürfen, wenn sie nicht für länger als fünf Jahre geschlossen sind. Das EU-Recht enthält weiter eine Klausel, wonach in der Stromproduktion oder -versorgung tätige Tochterunternehmen des EVU, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber gehört, keine Beteiligungen an diesem halten dürfen (Art. 47 Abs. 3 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Das könnte man so verstehen, als dürften Tochterunternehmen von an Swissgrid beteiligten EVU schlechterdings nicht Aktien an Swissgrid halten. So absolut ist dies indes nicht und im aktuellen Swissgrid-Aktionariat sind deswegen keine Veräusserungen nötig, Denn die EU-Vorgabe will verhindern, dass ein Mutterkonzern zwar die ITO-Regeln einhält, aber über eine Tochtergesellschaft, die die Regeln nicht einhält, Umgehungen machen kann. Bei den fraglichen Schweizer Tochter-EVU, die (auch direkt) an Swissgrid beteiligt sind, müssen die Unabhängigkeitsregeln aber ja genau eingehalten werden, so dass es nicht zu den beschriebenen Umgehungen kommt.

Absatz 9: Für an Swissgrid beteiligte EVUs soll es unter strengen Voraussetzungen weiterhin möglich sein, für Swissgrid Dienstleistungen zu erbringen, namentlich bei der Wartung des Netzes. Gleiches gilt auch für Tochtergesellschaften der fraglichen EVU. Der Bundesrat kann die Voraussetzungen festlegen beziehungsweise die Erfordernisse näher ausführen und dafür namentlich eine Beteiligungshöchstschwelle setzen. Es geht darum, die Einflussnahme, die die Dienstleister als Aktionäre auf Swissgrid haben, auf ein vertretbares Mass zu setzen und zu vermeiden, dass es Interessenkonflikte gibt.

Art. 19 Abs. 1, 1bis und 1ter

Artikel 19 Absatz 1 zählt neu zahlreiche Statuteninhalte auf, teilweise solche, die von

Artikel 18 transferiert werden (Vertretung Kantone [Bst. d], Vertretung der Erzeugungs- und Verbrauchsregionen [Bst. e], Einzelheiten Vorkaufsrecht [Bst. g]). Die neuen Inhalte stehen aber in Verbindung mit dem ITO-Modell. So ist das Aufsichtsorgan zu bezeichnen (Bst. a; s. Art. 49 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Das wird naheliegenderweise der Verwaltungsrat. sein. Das Aufsichtsorgan hat bestimmte Aufgaben, so die Wahrung übergeordneter finanzieller Interessen der beteiligten EVU und bestimmte Personalentscheide und so weiter. (bezüglich Beschlussfassung über Dividenden stellt dies eine Abweichung vom OR dar). Wichtig ist ferner, dass das Aufsichtsorganen in bestimmten Bereichen wie im operativen Bereich der Netzgesellschaft keine Entscheide treffen darf, so insbesondere bei Netzbetrieb und -verwaltung und beim zehnjährigen Netzentwicklungsplan.

Somit steht bei Swissgrid eine gewichtige Statutenänderung an. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat, der bei dieser Gelegenheit darauf achten wird, ob die Statuten insgesamt, auch in nicht neuen Punkten, rechtskonform sind. Während die Genehmigung durch den Bundesrat im StromVG wurzelt, ist die Swissgrid-Zertifizierung, die der ElCom obliegt, EU-rechtlich motiviert. Allenfalls kann eine inhaltliche und zeitliche Abstimmung der beiden Prozesse sinnvoll sein. Ferner setzen die Stauten auch aktienrechtliche Vorgaben um (Abs. 1 bis).

Art. 20 Abs. 2 Bst. e Die Art der internationalen Kooperation erhält mit dem Stromabkommen für Swissgrid eine neue Qualität, gleich wie für die ElCom. Swissgrid wird Mitglied bei ENTSO-E (Art. 28 f. Strombinnenmarkt-Verordnung). Sie ist dort gemäss der Satzung stimmberechtigt und wirkt an den zahlreichen Prozessen gleichberechtigt mit.

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. bbis , c und dbis, Abs. 3, 4bis und 5 Absatz 1 enthält die Generalklausel zur ElCom-Zuständigkeit. Dort wird neu, wegen seiner grossen Bedeutung, auch das Stromabkommen aufgeführt. Bezüglich Schweizer Recht wurde im Einleitungssatz bisher neben dem StromVG auch das Ausfüh

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.