Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 760

Auch bei der Ersatzversorgung braucht es Ausführungsvorschriften (Abs. 5). Es erscheint sinnvoll, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Ersatzversorgung möglichst rasch wieder verlassen, sei es in die Grundversorgung oder den freien Markt. Zudem ist festzuhalten, dass die Ersatzversorgung als ultima ratio nicht zwingend stattfinden muss. Es bleibt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern unbenommen, vorab oder ad hoc eine andere (vertragliche) Lösung zu treffen. Der Ersatzversorger muss aber fähig sein, die Ersatzversorgung während mindestens sechs Monaten aufrecht zu erhalten (s. Art. 27a Abs. 3 Strombinnenmarkt-Richtlinie).

Art. 8a Abs. 3

Artikel 8a Absatz 3 regelt die Frage nach den zuständigen Behörden und Stellen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366656, die in der Schweiz gemäss Anhang I des Stromabkommens anwendbar ist. Damit die Schweiz, die ihr nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllen kann, muss der Bundesrat namentlich die zuständigen nationalen Behörden und Stellen bezeichnen. Er wird dies in seiner künftigen Verordnung tun. 2a. Abschnitt: Stromreserve An dieser Stelle würde die Kommentierung der redigierten Bestimmungen zur Stromreserve auf Basis des geltenden Rechts folgen. Am 20. Juni 2025 haben die Eidgenössischen Räte die Vorlage zur Änderung des StromVG (Stromreserve) verabschiedet. Das Inkrafttreten liegt in der Kompetenz des Bundesrates und ist voraussichtlich für

2027 vorgesehen – zu einem Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Elektrizität (Bilaterale III) noch nicht in Kraft sein werden.

Da die Vorlage mit grosser Wahrscheinlichkeit 2027 in Kraft treten wird, wurde aus zeitlichen Gründen auf die Redaktion der Bestimmungen zur Stromreserve gestützt auf das geltende Recht verzichtet. Die geänderten Bestimmungen auf Basis der revidierten Fassung des StromVG finden sich in der Beilage zu Anhang Ziffer 2 des Bundesbeschlusses. Die Kommentierung dieser Artikel findet sich nach der Kommentierung des BATE.

Art. 9d Mehrjahrespläne Bisher waren lediglich die nationale Netzgesellschaft sowie die Betreiber von Netzen mit einer Nennspannung von über 36 kV (Netzebene 3) verpflichtet, einen Mehrjahresplan zu erstellen. Mit dem Stromabkommen unterstehen nun auch Verteilnetzbetreiber mit 100 000 und mehr angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern dieser Pflicht (vgl. Art. 32 Abs. 3–5 und Art. 51 der StrombinnenmarktRichtlinie). Artikel 9d muss daher angepasst werden. Der bisherige Absatz 4 wird auf656 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse, ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024. gehoben, da Artikel 51 Absatz 1 der Strombinnenmarkt-Richtlinie die Veröffentlichung des Mehrjahresplans der nationalen Netzgesellschaft direkt regelt. Absatz 1: Die Mehrjahrespläne müssen auf der Grundlage des geltenden Szenariorahmens erstellt werden. Die Pflichten in Bezug auf die Mehrjahrespläne gelten nach wie vor in erster Linie für die nationale Netzgesellschaft (Netzebene 1) und die Betreiber von Netzen mit einer Nennspannung von über 36 kV (Netzebene 3). Aus Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 ergibt sich, dass diese Pflichten für alle Verteilnetzbetreiber gelten, die 100 000 und mehr angeschlossene Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefern. Eine Neuerung im Vergleich zum geltenden Recht besteht somit darin, dass die Betreiber von Netzen mit einer Nennspannung von über

36 kV einen Mehrjahresplan für ihr gesamtes Netz (alle Netzebenen) erstellen müssen. Die nationale Netzgesellschaft erstellt nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 einen Mehrjahresplan für die kommenden zehn Jahre. Absatz 2: Die vollständige Überarbeitung des Artikels erfordert eine Neunummerierung der Absätze. Dabei wird das geltende Recht dahingehend geändert, dass die Auflistung unter den Buchstaben a–c nicht abschliessend ist. Absatz 3: Die Delegationsnorm zur Ermächtigung des Bundesrates in Absatz 3 wird überarbeitet. In der Verordnung werden die Artikel 32 Absätze 3–5 und 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 konkretisiert.

Art. 10 Entflechtung Bisher beschränkten sich die Entflechtungsvorgaben im Wesentlichen auf ein Gebot zur buchhalterischen und informatorischen Entflechtung. Mit dem Stromabkommen sind die zusätzliche Entflechtungsvorgaben nach Artikel 35 der StrombinnenmarktRichtlinie auf Gesetzesebene umzusetzen, wobei die rein buchhalterische und informatorische Entflechtung im Sinne einer De-minimis-Regelung weiterhin vorgesehen werden kann (Art. 35 Abs. 4 Strombinnenmarkt-Richtlinie). In der EU hat beispielsweise Deutschland von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht (§ 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz [EnWG]). Ziel der Entflechtungsvorgaben ist, wie bisher, die diskriminierungsfreie Organisation und Abwicklung des Netzbetriebs, um allen Netzzugangsberechtigten unter gleichen Bedingungen die Nutzung des Netzes zu gewähren. Zudem sollen missbräuchliche Querfinanzierungen durch diese weitergehenden Massnahmen besser eingedämmt werden. In Absatz 1 wird im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes festgehalten, dass der Verteilnetzbetrieb von den übrigen Tätigkeitsbereichen im Unternehmen unabhängig sein und somit von den anderen Bereichen getrennt geführt werden muss. Dies entspricht inhaltlich Artikel 35 Absatz 1 Strombinnenmarkt-Richtline. Im neuen Absatz 2 wird in Anwendung von Artikel 35 Absatz 4 Strombinnenmarkt-Richtline von der vorgenannten Ausnahmeregelung gebraucht gemacht, die der bereits heute geltenden buchhalterischen und informatorischen Entflechtung entspricht. Aus systematischen Gründen wird das Verbot der Querfinanzierung vom geltenden Absatz 1 neu in Absatz 2 Buchstabe a integriert. Der vormalige Absatz 3 wird neu zusammen mit dem vorgenannten Verbot der Querfinanzierung in Buchstabe a geregelt. Der vormalige Absatz

2 wird neu in Absatz 2 Buchstabe b abgebildet.

In Absatz 3 werden die konkreten Vorgaben von Artikel 35 Strombinnenmarkt-Richtline umgesetzt. Zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 müssen die Verteilnetzbetreiber ab Erreichung von insgesamt 100 000 und mehr angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, organisatorisch und rechtlich von den Bereichen des EVU, die mit der Elektrizitätserzeugung und -versorgung zu tun haben, getrennt sein. Massgebend für die Ermittlung der angeschlossenen Endverbrauchermenge, ist die gesamte Anzahl angeschlossener Endverbraucherinnen und Endverbraucher des gesamten EVU, in welchem der VNB eingegliedert ist, oder des Konzerns, dessen Teil der VNB ist. Bei der rechtlichen Entflechtung des VNB kann die Rechtsform grundsätzlich frei gewählt werden. Bedingung dabei ist lediglich, dass die Unabhängigkeit der Unternehmensführung des VNB von den anderen Teilen des EVU gewährleistet ist. Sogenannte Shared Services bleiben weiterhin möglich, wie beispielsweise Human Resources, Einkäufe für den allgemeinen Arbeitsbetrieb, Facility Management und dergleichen. Hingegen müssen strategische Leistungen, wie Rechtsdienstleistungen, Regulierungs- und Kontrollfunktionen vom VNB eigenständig erbracht werden. In Buchstabe a wird festgehalten, was zwingend in personeller Hinsicht bei einer Entflechtung vorzusehen ist. Namentlich darf die Leitung des Verteilnetzbetreibers nicht in einem anderen Teilbereich des EVU tätig sein. Das heisst konkret, dass Angehörige der Geschäftsleitung des VNB nicht der Geschäftsleitung oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen einer für die anderen Tätigkeitsbereiche zuständigen Einheit angehören dürfen, unabhängig von deren Unternehmensorganisation (Holding oder verbundenes Unternehmen). Hierbei handelt es sich um eine direkte Umsetzung von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Strombinnenmarkt-Richtlinie, die aufgrund ihrer Wichtigkeit auf Gesetzesstufe geregelt wird.

Nach Buchstabe b, der ebenfalls als Präzisierung zum allgemeinen Grundsatz in Absatz 3 zu verstehen ist, müssen die VNB in ihrer Entscheidungsgewalt unabhängig sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein allfälliges Mutterunternehmen keinerlei Einfluss auf die Entscheide des zugehörigen VNB ausüben darf. Dies muss insbesondere im Hinblick auf eine allfälligen Aufsichtsfunktion sowie Budget- oder Verschuldungsvorgaben möglich bleiben. Ebenso bedeutet dies nicht, dass Eigentum an Vermögenswerte des VNB vom EVU oder Mutterunternehmen abgegeben werden müssen. Der VNB muss aber über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung, oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse und somit das letzte Wort haben. Die Entflechtung von VNB mit 100 000 und mehr Endverbraucherinnen und -verbraucher, die entweder als öffentlich-rechtliche Anstalten (Industrielle Werke Basel [IWB]; Services industriels de Genève [SIG]; Elektrizitätswerk des Kanton Zürich [EKZ]) oder als Verwaltungseinheiten (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich [ewz]; Services industriels de Lausanne [SiL]) organisiert sind, stellt einen Spezialfall dar und dürfte sich insbesondere aufgrund der dafür notwendigen politischen Prozesse aufwändiger gestalten. Deshalb wurde im Abkommen für die Entflechtung von öffentlich-rechtlichen VNB eine Übergangsfrist von drei Jahren ausgehandelt (Stromabkommen Anhang I Ziffer 16 Buchstabe c). Solche Unternehmen führen in der Regel neben dem Netzbetrieb weitere Tätigkeitsbereiche, zumeist sowohl im Elektrizitätsbereich als auch in anderen Infrastrukturbereichen (Wasserversorgung, Fernwärme, Telekommunikation), was zu einer zusätzlichen Komplexität des Entflechtungsver fahren beitragen kann. Nachfolgend werden mögliche Entflechtungsmodelle in diesem Kontext skizziert: Eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird mittels Spezialgesetz errichtet. Dieses hält fest, welche Aufgaben die Anstalt erfüllen muss, wie sie organisiert ist und welche Vermögenswerte ihr zugewiesen werden. Im Unterschied zur privatrechtlich organisierten Gesellschaft können daher öffentlich-rechtliche Anstalten nicht nach Belieben umorganisiert werden oder sogar Bereiche auslagern, sofern dies nicht im entsprechenden Spezialgesetz vorgesehen ist. Somit könnten kantonale oder kommunale Gesetzesanpassungen notwendig sein. Selbstverständlich kann für den abgespaltenen Bereich auch eine privatrechtliche Gesellschaft geschaffen werden.

Bei einem als Verwaltungseinheit organisierten VNB kommt als wirksame rechtliche Entflechtung ebenfalls eine Auslagerung des Netzbereichs aus der Verwaltung durch Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft oder Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt infrage. In Absatz 4 wird auf die übrigen in Artikel 35 Absatz 2 und 3 StrombinnenmarktRichtlinie genannten Vorgaben hingewiesen, wie beispielsweise Massnahmen zur Sicherstellung der Handlungsunabhängigkeit der Leitung des VNB, die direkt anwendbar sind. In Absatz 5 wird das allgemeine Verbot für VNB statuiert, Speicher und Ladestationen für Elektromobilität zu halten und zu betreiben, wie dies in Artikel 33 und 36 der Strombinnenmarkt-Richtlinie vorgesehen ist. Dieses Verbot gilt grundsätzlich für alle VNB, unabhängig von der Anzahl angeschlossenen Endverbrauchern, wobei der Bundesrat dazu in Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 (Ladestationen) und Artikel 36 Absatz 2 (Speicher) der Strombinnenmarkt-Richtlinie Ausnahmen vorsehen kann.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 2 und 3

Artikel 12 muss im Zuge der Entflechtung bzw. aus terminologischen Gründen (s. bei

Art. 6) neu gefasst werden. So kann die Pflicht zur Veröffentlichung der Energietarife nicht mehr an die Netzbetreiber gerichtet sein, weshalb sie in Artikel 12 gestrichen wird. Für die Grundversorgung sind es die Grundversorger, die die Elektrizitätstarife publizieren (Art. 7 Abs. 3). Ersatzversorgungstarife werden nicht publiziert. Absatz 2 macht wie bis anhin Vorgaben zur Rechnung, nicht zuletzt mit der Nennung einzelner Rechnungsposten. Diese Liste wird gegenüber heute leicht gekürzt. Der Bundesrat kann indes das Ausweisen weiterer Posten vorsehen (Bst. g). Dabei beachtet er insbesondere das Bedürfnis nach Transparenz, aber auch auf das Anliegen Übersichtlichkeit und Aufwand für die Netzbetreiber. Nach Absatz 3 wird der Bundesrat die Mindestinhalte der Rechnung, wie von der Strombinnenmarkt-Richtlinie (Art. 10 und 18 sowie Anhang I) vorgegeben, in der Verordnung festhalten, womit Transparenz geschaffen wird. Das betrifft beispielsweise elektronisch zugestellte Rechnungen oder das Spektrum an Zahlungsmodalitäten oder die Pflicht, den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zusammen mit der Rechnung gewisse Informationen zukommen zu lassen wie Hinweise auf Streitbeilegungsverfahren und Preisvergleichsinstrumente (s. Art. 23a und 23b StromVG).Was die Rechnungsstellung anbelangt, ist ausserdem darauf hinzuweisen,

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