Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 756

Art. 6a Anspruch auf Grundversorgung Absatz 1: Die wichtigste Änderung bei der Grundversorgung betrifft den Kreis der Grundversorgungsberechtigten. Im Zuge der Marktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird die massgebende Verbrauchsschwelle (Jahresverbrauch) von derzeit 100 MWh auf 50 MWh festgesetzt. Diese Absenkung erfolgt wegen der Vorgaben des EU-Rechts, wo der Anspruch auf Grundversorgung nur für Haushalte und Kleinunternehmen vorgesehen ist (Art. 27 Abs. 1 StrombinnenmarktRichtlinie) und wo Preisregulierung nur für Haushalte und Kleinstunternehmen zulässig ist (Art. 5 Abs. 6 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Abgestellt wird auf den Verbrauch pro Verbrauchsstätte. Das gleiche Unternehmen, das mehrere Standorte oder Filialen hat, ist somit nicht per se grundversorgungsberechtigt oder nicht. Vielmehr muss diese Berechtigung pro Stätte ermittelt werden. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (Art. 17 EnG) gelten weiterhin als ein einziger Endverbraucher. Ab einem Jahresverbrauch von 50 000 kWh (durchschnittlich ca. zehn Haushalte) entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, selbst wenn der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur Haushaltskunden umfasst. Bei einem Verbrauch von 50 bis 100 MWh entfällt er nach einem Jahr (Art. 33d Abs. 2 Bst. a). Hinzu kommt als Übergangsregelung ein auf zehn Jahre befristetes Opt-in (Art. 33d Abs. 2 Bst. b) für Verbrauchsstätten mit einem Verbrauch von 50 bis 100 MWh, die als Unternehmen in die EU-Definition von Kleinstunternehmen fallen.

Absatz 2: Keinen Anspruch gibt es für «reine Speicher», da die Grundversorgung nach der Strombinnenmarkt-Richtlinie das Gefäss für Haushalte und Kleinunternehmen ist, nicht für Speicher. Ein Belassen in der Grundversorgung wäre auch unabhängig vom Stromabkommen nicht sachgerecht, vor allem wegen des durch die Speicher generierten Bedarfs an Ausgleichsenergie. Absatz 3: Die Grundversorgung gilt gewissermassen als Standard der Versorgung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Lieferanten nicht aktiv wählen. Wer sich aktiv oder passiv für die Grundversorgung entscheidet, ist ausschliesslich in dieser und kann sich nicht parallel teilweise durch einen Lieferanten im Markt beliefern lassen. Ein wichtiger Unterschied gegenüber dem bisherigen System ist, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die neu keinen Anspruch auf Grundversorgung mehr haben, fortan zwingend im freien Markt sind. Ein Verzicht auf das Recht zur freien Lieferantenwahl ist nicht mehr möglich. Es müssen indes nicht alle Betroffenen auf einen Schlag die Grundversorgung verlassen (s. Art. 33d Abs. 2 mit einer Übergangsbestimmung). Der Umstand, dass auf dem freien Markt ist, wer nicht mehr grundversorgungsberechtigt ist, schliesst nicht aus, dass die Betroffenen weiterhin vom selben, lokalen Unternehmen und zu denselben oder ähnlichen Konditionen versorgt werden können. Das Lieferverhältnis wäre dann indes nicht (mehr) reguliert und unterstünde nicht der Aufsicht der ElCom.

Art. 6b Wechsel in die oder aus der Grundversorgung Nach Absatz 1 gilt als allgemeiner Grundsatz, dass Wechsel zum Jahresende, und zwar in beide Richtungen (aus der und in die Grundversorgung) kostenlos sind. Neu sind somit Eintritte, das heisst Wiedereintritte in die Grundversorgung möglich, wohingegen bisher das Prinzip «einmal frei, immer frei» galt. Absätze 2 und 3: Austritte aus der Grundversorgung, um in den freien Markt zu wechseln, sind grundsätzlich jederzeit möglich. Falls der unterjährige Austritt beim Grundversorger Kosten verursacht, unter anderem, weil er kurzfristig die schon beschaffte Elektrizität zu einem tieferen Preis verkaufen muss, so kann er von der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher, falls mit ihr oder ihm so vorgesehen, ein Wechselentgelt verlangen (Art. 12 Abs. 3 Strombinnenmarkt-Richtlinie). Denn durch solche kurzfristigen Beschaffungen und Verkäufe können Mehrkosten, Einbussen oder (Verluste entstehen. Ausgleichen soll das Wechselentgelt auch Kosten beziehungsweise Mehrbelastungen, die den übrigen Grundversorgten des Netzgebiets entstünden, weil sich die Mengengerüste ändern beziehungsweise weil die schon entstandenen Beschaffungskosten plötzlich auf weniger Versorgte verteilt werden müssten. Nicht unter das Wechselentgelt fallen hingegen Kosten, die dem Grundversorger wegen der ordentlichen Austritte per Ende Jahr sowieso entstehen. Der Bundesrat kann die gesetzlichen Begriffe («wirtschaftliche Einbussen und Mehrkosten») in der Verordnung näher ausführen und die ElCom wird dazu eine Praxis entwickeln müssen. Sie publiziert die von ihr angewandten Berechnungskriterien. In Streitfällen würde die ElCom auch entscheiden müssen, ob das Wechselentgelt korrekt bemessen ist.

Absatz 4: Der Bundesrat wird Einzelheiten zum Verfahren bei einem Wechsel regeln. Bezüglich Fristen ist eine Lösung denkbar, gemäss der die Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Publikation des Grundversorgungstarifs (Art. 7 Abs. 3) zwei Monate Zeit haben, um dem Grundversorger den Austritt oder (Wieder-)Eintritt in die Grundversorgung zu melden (regulär, per Ende bzw. Anfang des Kalenderjahrs). Als weiteren Verfahrensaspekt kann der Bundesrat regeln, dass die Grundversorger die Wechselwilligen angemessen über die Höhe des Wechselentgelts informieren. Wer allenfalls wechseln will, soll vorgängig rechtzeitig ein Bild davon erhalten, was als Wechselentgelt anfällt. Der Bundesrat kann auch der besonderen Situation von Umzügen oder Wohnungswechseln in ein anderes Netzgebiet Rechnung tragen und beispielsweise regeln, dass in diesen Fällen kein Wechselentgelt zulässig ist.

Art. 6c Beschaffung der für die Grundversorgung erforderlichen Elektrizität Was die Beschaffung betrifft, so werden die an die Branche gerichteten Vorgaben gegenüber der Fassung vom 29. September 2023 reduziert. Hinsichtlich «strukturierte Beschaffung» wird neu das Ziel genannt, nämlich dass die Tarife auf mittlere Sicht (möglichst ausgeglichen, das heisst geglättet und ohne namhafte Sprünge von Jahr zu Jahr sein sollen. Da die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Grundversorgung auf Ende eines Kalenderjahres kostenlos verlassen können, sollen die Grundversorger nicht mehr verpflichtet werden, über eine bestimmte Anzahl Jahre strukturiert zu beschaffen. Hingegen gibt es weiterhin Regeln, wie Beschaffungen entweder der Grundversorgung oder dem freien Markt zugewiesen werden (Portfoliotrennung, Abs. 4). Neu gibt es auch eine Vorgabe für die Eigenproduktion (Abs. 3). Es steht den Grundversorgern frei zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welchen Anteil der Produktion aus eigenen Anlagen oder aus Anlagen, an denen sie beteiligt sind, sie in die Grundversorgung absetzen. Dabei werden nicht einzelne Anlagen der Grundversorgung zugeteilt, sondern eine Energiemenge festgelegt, welche von diesen Anlagen kommt (s. auch Art. 7 Abs. 2 Bst. a zur Tarifgestaltung). Damit soll im Sinne der Stabilität verhindert werden, dass kurzfristig zulasten der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung Optimierung beziehungsweise Arbitrage betrieben wird. Mit «für eine angemessen lange Dauer» ist grob an einen Zeithorizont von zehn Jahren oder mehr zu denken.

Art. 7 Tarifgestaltung und Rechnungsstellung Die Tarifierungsregeln werden neu darauf abgestimmt, dass es nur noch ein Grundversorgungsprodukt gibt. Es gibt nach Absatz 1 somit nur noch einen Tarif (Grundversorgungstarif), der fix ist und im Voraus feststehen muss. Möglich sind aber zeitvariable Tarife, beispielsweise ein tageszeitlicher Hoch- und Niedertarif oder Unterschiede zwischen Sommer und Winter. Zeitvariable Tarife sind nicht mit dynamischen Preisen zu verwechseln, die Teil eines Marktprodukts sein können und die nur kurz vor der Stromlieferung bekannt werden. Im Übrigen erfahren die Vorgaben zur Tarifierung keine grossen Änderungen.

Absatz 2: Materiell gilt weiterhin der Gestehungskostenansatz («Cost plus»). Absatz 2 stipuliert dies als zentralen Grundsatz einschliesslich eines angemessenen Gewinns. Bei den Beschaffungskosten ist von einem weiten Verständnis auszugehen. Es geht nicht nur um Bezugsverträge im engeren Sinne, sondern um alle wirtschaftlich notwendigen Geschäfte, um Angebot und Nachfrage kurzfristig auszugleichen. So sind also zum Beispiel auch Zukäufe auf dem Spotmarkt oder Wiederverkäufe von schon kontrahierten Mengen erfasst, und zwar in einer Nettobetrachtung (Grundversorger können Verluste bei Wiederverkäufen aufgrund der strukturierten Beschaffung anrechnen, müssen erzielte Gewinne aber ebenfalls gegenrechnen). Gute Prognosen über den künftigen Strombedarf sind wichtig für die Beurteilung, ob Geschäfte als «notwendig» anzusehen sind. Fehlen gute Prognosen, können die Kosten getätigter Geschäfte gegebenenfalls nicht anrechenbar sein. Flankierend zum einleitenden Grundsatz von Absatz 2 enthält die nicht abschliessende Aufzählung in Absatz 2 Vorgaben zu bestimmten Fragen. Bei Buchstabe a sind die Gestehungskosten der Eigenproduktion (inkl. Beteiligungen) an sich gemeint und nicht weitere damit verbundene Kosten. Mit der Durchschnittsbildung bei der Eigenproduktion soll verhindert werden, dass teure Produktion trotz der disziplinierenden Wirkung der Marktöffnung einseitig in die Grundversorgung geschoben wird. Der Bundesrat kann spezifizieren, was mit durchschnittlichen Gestehungskosten gemeint ist und vorsehen, dass mehrere Durchschnitte zu bilden sind, beispielsweise einer für die Produktion aus erneuerbaren Energien und einer für die übrige Produktion. Bei der Vergütung nach Artikel 15 EnG geht es um Marktpreise – übergangsrechtlich ist auch Artikel 75d EnG zu beachten – und um die Bewirtschaftungskosten, wozu neben den operativen Kosten grundsätzlich auch die Ausgleichsenergie gehören. Dies ist vom im Grundsatz enthaltenen Passus «alle notwendigen Geschäfte» erfasst. Ausgleichsenergie ist verursachergerecht auf die Portfolien Grundversorgung und Markt aufzuteilen und nicht per se vollständig der Grundversorgung zuzuordnen. Grundversorger sollten auch auf die Qualität ihrer Prognose (inkl. Einspeisungen aufgrund der Abnahmepflicht nach Art. 15 EnG) achten, was heisst, dass Ausgleichsenergie nicht unbegrenzt anrechenbar ist. Gestrichen wird die Vorgabe des geltenden Rechts, wonach beim Tarif nicht berücksichtigt werden darf, dass jemand auch einspeist (Art. 6 Abs. 4). Die Vorgabe ist im neuen Konzept mit einem einzigen Grundversorgungstarif obsolet. Neu ist die Vorgabe zur Rechnungsstellung (Abs. 4). In der Grundversorgung soll es als Dienstleistung des Service public eine Rechnung aus einer Hand vom Grundversorger geben. Dieser stellt somit nicht nur für den Energieteil Rechnung, sondern auch, zugunsten des Netzbetreibers (häufig innerhalb des gleichen Unternehmens), auch für die Netznutzung. Das umfasst auch das Inkasso, womit der Grundversorger natürlich verpflichtet ist, das eingenommene Geld dem Netzbetreiber weiterzuleiten. Dass die Aufgabe so zusammengefasst ist, ändern nichts daran, wer Schuldnerin oder Schuldner ist. Im Falle, dass eine Endverbraucherin nicht zahlt, wird also nicht der Grundversorger zum Schuldner, und ein Endverbraucher, der bezahlt hat, ist seiner Schuld enthoben, auch wenn der Grundversorger in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Der Bundesrat wird diese Aspekte nötigenfalls präzisieren können. Gleichermassen kann er regeln, dass die Netzbetreiber die Grundversorger für die Inrechnungstellung angemessen entschädigen, so dass nicht überhöhte Zahlungen geleistet und an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden. Denkbar ist auch, dass sich rasch eine Praxis einstellt, bei der die Betroffenen solche Entschädigungen vereinbaren, so dass sich Vorschriften des Bundesrates erübrigen. Die genauen Anforderungen zum Netzteil der Rechnung richten sich weiter nach Artikel 12. Beim Energieteil können Über- oder Unterdeckungen über die Jahre weiterhin via Deckungsdifferenzen ausgeglichen werden. Das wird nötigenfalls, wie bis anhin, in der Verordnung klargestellt werden können.

Art. 7a Ersatzversorgung Absätze 1 und 2: Zur Ersatzversorgung kommt es zum einen dann, wenn eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Beendigung des Elektrizitätslieferverhältnisses, sei es infolge einer Kündigung oder aufgrund einer anfänglichen Befristung, nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag im freien Markt abgeschlossen hat. Mitgemeint ist auch der Fall, dass jemand bei einem Austritt aus der Grundversorgung nicht rechtzeitig einen Lieferanten im freien Markt gefunden hat. Zum anderen wird die Ersatzversorgung dann aktuell, wenn der von der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gewählte Lieferant ausfällt, dieser also seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr gehörig erfüllt, beispielsweise im Konkursfall.

Absatz 3: Ein Sonderfall sind die direkt ans Hochspannungsnetz oder ans Übertragungsnetz von Swissgrid angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Diese beziehen grosse Strommengen und beschaffen professionell, so dass sie selbst in der Lage sind, einen Ersatzlieferanten zu finden. Das ist ihnen auch zuzumuten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatzversorgung haben. Weil die Ersatzversorger imstande sein müssen, mitunter auch sehr kurzfristige Dispositionen zu treffen und weil die Ersatzversorgung einen seltenen Ausnahmefall darstellt, untersteht die Ersatzversorgung keiner gesetzlichen Tarifordnung (Abs. 4). Es besteht lediglich eine Missbrauchskontrolle (Art. 22 Abs. 2 Bst. bbis), mit welcher die ElCom in offensichtlich übersetzte Tarife eingreifen kann. Die Grundversorger müssen keine Ersatzversorgungstarife publizieren. Sie sollen aber die individuell Betroffenen angemessen und rechtzeitig über die Kosten informieren. Es gilt, die Betroffenen davor zu schützen, falls sie nicht rasch einen neuen Lieferanten finden, dass sie nachträglich mit nicht erwarteten oder erwartbaren Kosten konfrontiert werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.