Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.11.6.2 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 700

In seinem Subventionsbericht 2008 legte der Bundesrat fest, dass in allen Botschaften zur Schaffung oder Revision von Rechtsgrundlagen für Subventionen wie auch in Botschaften zur Erneuerung von Kreditbeschlüssen und Zahlungsrahmen in einem separaten Kapitel zwingend über die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem Subventionsgesetz Bericht erstattet werden soll. Die drei vorgelegten Verpflichtungskredite stehen im Einklang mit dem Subventionsgesetz.

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele: Begründung, Ausgestaltung und finanzieller Umfang Die Beiträge an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten beruhen auf dem Beitragsabkommen, dem KoBG sowie dem Asylgesetz und sind in der Schweizer Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik verankert. Die ausführliche Begründung, die Ausgestaltung und der finanzielle Umfang sind in Ziffer 2.10.9 beschrieben. Die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit ausgewählten EU-Mitgliedstaaten liegt beim Bund. Der Bund kann jedoch mit Kantonen oder Gemeinden zusammenarbeiten.

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention Die materielle Steuerung der eingesetzten Mittel erfolgt ergebnisorientiert. Diese Ergebnisorientierung dient in allen Phasen (Planung, Umsetzung, Überwachung) der jeweiligen Projekte der Verbesserung der Situation für die Zielgruppen. Die Vergabe von Beiträgen basiert auf klar formulierten Zielen, deren Verwirklichung mit Monitoring- und Controlling- sowie Evaluationsinstrumenten überwacht wird. Die materielle Steuerung der Mittel wird in Ziffer 2.10.9.1.3 und Ziffer 2.10.9.2.5 erläutert. Im Normalfall leisten die Partnerstaaten eine Kofinanzierung und finanzieren alle Kosten vor. Mittels Rückerstattungsgesuchen und basierend auf Fortschrittsberichten (und Kontrollen) werden die Gelder für den Anteil der Kosten, den die Schweiz übernimmt, ausbezahlt. Das Gesamtvolumen der Verpflichtungen und die Mittelverteilung sind in Ziffer 2.10.10.1.1 dargestellt.

Verfahren der Beitragsgewährung In der Verordnung zum KoBG sollen unter anderem die Finanzkompetenzen und die Kontrolle der Mittelverwendung festgelegt werden. Die Modalitäten werden in den Ziffern zu den Verpflichtungskrediten beschrieben. Die DEZA, das SECO und das SEM haben zudem bereits unter dem zweiten Schweizer Beitrag Ausführungsbestimmungen für den ergebnisorientierten Einsatz der Mittel (Regulations) festgelegt. Dies ist auch künftig vorgesehen. Neben der Subventionsgesetzgebung für die Beitragsgewährung und Delegation von öffentlichen Aufgaben, vergeben die zuständigen Bundesämter Mandate gemäss den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen620, des Abkommens mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens621, des BöB und der dazugehörigen Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen. Ausgeschlossen von der Anwendung des BöB bleibt die Beschaffung von Leistungen von 620 621 622 SR 0.172.05 SR 0.172.052.68 SR 172.056.11 Schweizer Akteuren, die per Einladungsverfahren beschafft werden und auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Partnerstaat beruhen. Beim Erwerb von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen sind die DEZA, das SECO und das SEM abgesehen von den wirtschaftlichen Aspekten bestrebt, die Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards innerhalb des vorgesehenen Rechtsrahmens zu fördern und somit die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit in der Schweiz und den Partnerstaaten zu stärken. Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention Das Beitragsabkommen sieht regelmässige Schweizer Beiträge vor. Entsprechend ist auch das KoBG zeitlich nicht begrenzt. Die einzelnen Schweizer Beiträge sind aber weiterhin befristet und werden regelmässig neu zugesprochen. Die Beiträge sind grundsätzlich nicht degressiv ausgestaltet (s. Ziff. 2.10.5.3).

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