Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.2.5 Weitere Massnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 134

Über die in den obigen Ziffern dargestellten Vorschläge des Bundesrates hinaus stehen dem Parlament die folgenden Möglichkeiten und Instrumente zur Verfügung: Entsendung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Parlamentsdienste Der Bundesrat empfiehlt die Entsendung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Parlamentsdienste nach Brüssel, um eine direkte und frühzeitige Information über die für die Schweiz relevanten Entwicklungen des EU-Rechts sicherzustellen. Die entsendete Person könnte über Verfahren und Entwicklungen in der EU Bericht erstatten, die für das Parlament von besonderem Interesse sind. Dabei kommen zwei Möglichkeiten infrage. Das Parlament könnte einerseits eine Person direkt an das Europäische Parlament entsenden, wie es beispielsweise die norwegischen und britischen Parlamentsdienste machen. Aufgrund ihrer Präsenz vor Ort hätte diese Person einen privilegierten Zugang zum Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern und befände sich im Herzen des EU-Rechtsetzungsprozesses. Andererseits könnte das Parlament eine Person in die Mission der Schweiz bei der EU entsenden. Damit könnte ein privilegierter Kanal zwischen der Mission und dem Parlament etabliert werden. Die entsendete Person wäre der Chefin/des Chefs der Mission unterstellt und hätte materiell kein Mitbestimmungsrecht. Diese Lösung bedingt, dass die Gewaltentrennung eingehalten wird und das Parlament die notwendige Finanzierung im Rahmen seiner Kompetenzen sicherstellt. Die Modalitäten einer solchen Entsendung würden von den Parlamentsdiensten und dem EP bzw. dem EDA unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen geregelt, zum Beispiel in Form einer Vereinbarung oder eines Vertrags.

Parlamentarische Zusammenarbeit Schweiz–EU Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) ist eine verstärkte parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU in Form eines gemischten parlamentarischen Ausschusses geplant (s. Ziff. 2.15). Dieser Ausschuss kann ebenfalls dazu beitragen, die Information und den Einbezug des Parlaments in europapolitischen Angelegenheiten zu fördern. Er würde privilegierte Kontakte zwischen Parlamentsmitgliedern und einen direkten Austausch über Rechtsetzungsvorhaben der EU ermöglichen, die für Schweizer Parlamentsmitglieder von Interesse sind. So könnten diese beantragen, dass ein Traktandum zu den geplanten oder laufenden Rechtsentwicklungen in der EU auf die Tagesordnung gesetzt wird, und Informationen direkt vom Europäischen Parlament erhalten. Der gemischte parlamentarische Ausschuss könnte sich zu Bereichen des Pakets Schweiz–EU äussern, etwa durch die Annahme von Resolutionen zuhanden des hochrangigen Dialogs, der im Rahmen dieses Pakets eingerichtet wird (s. Ziff. 2.14). Auf diese Weise könnten die Schweizer Parlamentsmitglieder auch zu Rechtsakten Stellung nehmen, die in der EU ausgearbeitet werden. Die konkreten Modalitäten für die Arbeit des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses über den allgemeinen Rahmen des ausgehandelten Protokolls gemäss Ziffer 2.15 hinaus sind von den Mitgliedern des Ausschusses selbst festzulegen. Das Parlament verfügt also über einen Handlungsspielraum, um dieses neue Instrument in der von ihm gewünschten Weise zu nutzen.

Informationsreisen Die jährlichen Informationsreisen der APK liegen in der Eigenkompetenz des Parlaments und müssen vom zuständigen Ratsbüro genehmigt werden. Eine oder mehrere Informationsreisen nach Brüssel könnten die Information der APK-Mitglieder über die in Vorbereitung befindlichen EU-Rechtsakte, die für die Schweiz relevant sind, und allgemein über den Rechtsetzungsprozess in der EU fördern. Der Bundesrat ist bereit, die Organisation solcher Informationsreisen zu unterstützen.

Ständige Subkommission für Europafragen Die APK des Nationalrates hat eine ständige Subkommission für Europafragen eingesetzt, die den Auftrag hat, die Rechtsentwicklungen in der EU im Rahmen der bilateralen Binnenmarktabkommen, der Assoziierungsabkommen wie Schengen/Dublin sowie der Beteiligung der Schweiz an den Agenturen der EU und den Förderprogrammen der EU zu verfolgen. Sie könnte insbesondere im Rahmen des Decision Shaping eine wichtige Rolle spielen. Der Bundesrat ist bereit, die Zusammenarbeit mit der Subkommission zu verstärken (z. B. mündliche Präsentation der für die Schweiz direkt relevanten Rechtsakte der EU zuhanden der Subkommissionsmitglieder, wenn diese darum ersuchen). Die Subkommission könnte sich auch über allfällige EURechtsakte informieren, die die Schweiz bei der eigenen Rechtsetzung berücksichtigen möchte, auch wenn sie nicht verpflichtet ist, diese im Rahmen eines bilateralen Abkommens zu übernehmen («autonomer Nachvollzug» von EU-Recht, s. Postulat 11.3916 Nordmann und dazugehörige Stellungnahme des Bundesrates), um eine gezielte Informationspolitik zum Thema «autonomer Nachvollzug» zu entwickeln. Falls gewünscht, könnten dieselben Informationen übrigens auch der APK des Ständerates in einem Format ihrer Wahl zur Verfügung gestellt werden.

Zusammenfassend schlägt der Bundesrat somit mehrere Massnahmen vor, um den Einbezug des Parlaments im Rahmen der neuen institutionellen Elemente zu stärken. Erstens beabsichtigt er, die Rolle des Parlaments in den verschiedenen Prozessen im Zusammenhang mit diesen Elementen zu klären. Dazu gehören das Decision Shaping, die dynamische Rechtsübernahme, die Streitbeilegung und die Ausgleichsmassnahmen. Zweitens schlägt er ein regelmässiges Monitoring vor, das es dem Parlament ermöglicht, eine faktenbasierte Standortbestimmung über das Funktionieren der institutionellen Elemente vorzunehmen. Schliesslich werden dem Parlament eine Reihe weiterer Massnahmen zur Verfügung gestellt, um dessen Einbezug ganz allgemein zu stärken.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.